BZG Art. 36 - Personalpool

Einleitung zur Rechtsnorm BZG:



Das schweizerische Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz legt die Vorsorge und den Schutz der Bevölkerung in Notfällen und Katastrophen fest, indem es die Zuständigkeiten und Aufgaben der Behörden regelt. Es regelt auch die Organisation und den Einsatz von Zivilschutzorganisationen sowie die Zusammenarbeit mit anderen staatlichen Stellen und Organisationen. Das Gesetz enthält Bestimmungen zur Alarmierung, Evakuierung, Unterbringung und Versorgung der Bevölkerung in Krisensituationen und regelt die finanzielle Unterstützung, Entschädigung und Haftung im Zusammenhang mit dem Bevölkerungs- und Zivilschutz.

Art. 36 BZG vom 2023

Art. 36 Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz (BZG) drucken

Art. 36 Personalpool

1 Nicht eingeteilte Schutzdienstpflichtige werden in einem gesamtschweizerischen Personalpool erfasst und nicht ausgebildet.

2 Sie können bei Bedarf einem Kanton zur Verfügung gestellt und von diesem eingeteilt werden.

3 Es besteht kein Anspruch darauf, eingeteilt zu werden und Schutzdienst zu leisten.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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