StGB Art. 354 -
Einleitung zur Rechtsnorm StGB:
Das Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB) ist das zentrale Gesetz in der Schweiz, das strafbare Handlungen und die entsprechenden Strafen regelt. Es umfasst eine Vielzahl von Straftatbeständen wie Diebstahl, Körperverletzung und Betrug, sowie Grundsätze der Strafbarkeit wie Schuld und Strafmündigkeit. Das StGB legt auch die verschiedenen Arten von Strafen fest, darunter Geldstrafen, Freiheitsstrafen und gemeinnützige Arbeit, und dient als Grundlage für die Strafverfolgung und Rechtsprechung in der Schweiz.
Art. 354 StGB vom 2023
Art. 354
1 Das zuständige Departement registriert und speichert erkennungsdienstliche Daten, die von Behörden der Kantone, des Bundes und des Auslandes bei Strafverfolgungen oder bei Erfüllung anderer gesetzlicher Aufgaben erhoben und ihm übermittelt worden sind. Diese Daten können zur Identifizierung einer gesuchten oder unbekannten Person miteinander verglichen werden.
2 Folgende Behörden können Daten im Rahmen von Absatz 1 vergleichen und bearbeiten:a. das Rechenzentrum des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes;b. das Bundesamt für Polizei;c. die Grenzstellen;d. die Polizeibehörden der Kantone;e. (1) das Staatssekretariat für Migration (SEM).
3 Die Personendaten, die sich auf erkennungsdienstliche Daten nach Absatz 1 beziehen, werden in getrennten Informationssystemen bearbeitet; dabei gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 (2) über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (3) und des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 (4) über die Ausländerinnen und Ausländer. Das DNA-Profil-Informationssystem unterliegt den Bestimmungen des DNA-Profil-Gesetzes vom 20. Juni 2003 (5) . (6)
4 Der Bundesrat:a. regelt die Einzelheiten, insbesondere die Verantwortung für die Datenbearbeitung, die Kategorien der zu erfassenden Daten, die Aufbewahrungsdauer der Daten und die Zusammenarbeit mit den Kantonen;b. bestimmt die Behörden, welche Personendaten im Abrufverfahren eingeben und abfragen oder denen Personendaten im Einzelfall bekannt gegeben werden können;c. regelt die Verfahrensrechte der betroffenen Personen, insbesondere die Einsicht in ihre Daten sowie deren Berichtigung, Archivierung und Vernichtung;d. (1) regelt die Übermittlung der erkennungsdienstlichen Daten durch die zuständigen Bundesbehörden und die Kantone.
5 Das SEM oder das Bundesamt für Polizei (fedpol) können die Daten zwecks SIS-Ausschreibungen im Schengener Informationssystem (SIS) in einem automatisierten Verfahren in den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIS überführen. (8)
(1) (7)
(2) [SR 361]
(3) [SR 142.31]
(4) [SR 142.20]
(5) [SR 363]
(6) Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 5 des BG vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, in Kraft seit 5. Dez. 2008 ([AS 2008 4989]; [BBl 2006 5061]).
(7) Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 4 des BB vom 18. Dez. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Rechtsgrundlagen über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS), in Kraft seit 22. Nov. 2022 ([AS 2021 365]; [2022 638]; [BBl 2020 3465]).
(8) Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 4 des BB vom 18. Dez. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Rechtsgrundlagen über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS), in Kraft seit 1. Juli 2021 ([AS 2021 365]; [BBl 2020 3465]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.