Art. 353 CCP de 2024

Art. 353 Contenu et notification de l’ordonnance pénale
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3 L’ordonnance pénale est immédiatement notifiée par écrit aux personnes et aux autorités qui ont qualité pour former opposition.
(1) Introduite par l’annexe 1 ch. 2 de la LF du 17 déc. 2021, en vigueur depuis le 1er août 2023 (RO 2023 309; FF 2021 44).(2) Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 17 juin 2022, en vigueur depuis le 1er janv. 2024 (RO 2023 468; FF 2019 6351).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
Art. 353 Code de procédure pénale (StPO) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB190397 | Grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc. | Beschuldigte; Verkehr; Beschuldigten; Fahrzeug; -strasse; Verletzung; Urteil; Recht; Vorinstanz; Verkehrsregeln; Gefahr; Strassen; Geldstrafe; Busse; Verkehrsregelverletzung; Kreuzung; Gefährdung; Staatsanwalt; Berufung; Befehl; Verkehr; Staatsanwaltschaft; Verbindung; Gericht; Tatbestand; Sinne |
ZH | UE190147 | Einstellung | Beschwerdegegner; Statthalteramt; Bezirk; Hinwil; Bezirkes; Polizei; Verfügung; Einstellung; Verfahren; Beschwerdeführers; Zeugen; Kinder; Tatgeschehen; Recht; Einstellungsverfügung; Prozesskaution; Begründung; Keller; Obergericht; Kantons; Frist; Beschwerdeschrift; Vernehmlassung; Verfahren; Wesentlichen; Tatablauf |
Hier geht es zur Registrierung.
Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | BKBES.2021.193 | - | Einsprache; Befehl; Gültigkeit; Gericht; Solothurn; Verfügung; Beschwerdeführers; Befehls; Verfahren; Beschwerdekammer; Frist; Gericht; Obergericht; Solothurn-Lebern; Staatsanwaltschaft; Urteil; Recht; Nichteintreten; Amtsgerichtsstatthalterin; Obergerichts; Eingabe; Verfahrens; Kantons; Gültigkeitsprüfung; Beurteilung; Vorinstanz; Prüfung; Gehör; Ungültigkeit |
SG | I/1-2013/168 | Entscheid Art. 39 Abs. 1, Art. 248 Abs. 3 und 4, Art. 249 Abs. 1 StG (sGS 811.1), Art. 19, | Steuer; Angeklagte; Abzug; Mehrkosten; Veranlagung; Beruf; Woche; Steuerhinterziehung; Berufs; Verpflegung; Steuererklärung; Berufskosten; Wochenaufenthalt; Abzüge; Vorjahr; Fahrkosten; Gemeinde; Wegleitung; Steuerverkürzung; Befehl; ürzt:; Verfahren; Fahrten; Verschulden |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
145 IV 438 (6B_1321/2018) | Art. 353 Abs. 1 lit. c-e, Art. 354 Abs. 1 lit. a und Abs. 3, Art. 355 Abs. 1 und 3, Art. 356 Abs. 1 StPO; Erlass eines neuen Strafbefehls nach Einsprache gegen den ersten Strafbefehl; Pflicht gegen den zweiten Strafbefehl erneut Einsprache zu erheben. Vom Erlass eines neuen Strafbefehls im Sinne von Art. 355 Abs. 3 lit. c StPO mit neuem Schuldspruch und/oder neuer Sanktion zu unterscheiden ist die gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit, den ursprünglichen Strafbefehl z.B. in Bezug auf die Sachverhaltsschilderung zu berichtigen oder zu ergänzen. Ein solches Vorgehen kann sich zwecks Vermeidung unnötiger Prozessleerläufe sowie im Interesse des Beschleunigungsgebots aufdrängen, da das Gericht verpflichtet ist, die Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, wenn die Sachverhaltsumschreibung im Strafbefehl den Anforderungen an eine Anklageschrift nicht genügt. Die beschuldigte Person ist nicht verpflichtet, gegen einen berichtigten bzw. inhaltlich ergänzten Strafbefehl mit identischem Schuldspruch und identischer Sanktion erneut Einsprache zu erheben, da die Staatsanwaltschaft damit materiell am ursprünglichen Strafbefehl festhält (E. 1.4 und 1.5). | Befehl; Einsprache; Staatsanwaltschaft; Befehls; Sachverhalt; Urteil; Gericht; Recht; Verfahren; Sinne; Person; Erlass; Schuld; Sanktion; Schuldspruch; Beurteilung; Sachverhalts; Kantons; Schaffhausen; /oder; Verfahren; Anklage; Praxiskommentar; Berichtigung; Begründung |
145 IV 197 (6B_517/2018) | Art. 410 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 StPO; Übersetzung eines Strafbefehls. Die fehlende Übersetzung eines Strafbefehls ist weder Revisions- noch Nichtigkeitsgrund (E. 1). | Befehl; Verfahren; Staatsanwaltschaft; Urteil; Verfahren; Rückführung; Recht; Revision; Tatsache; Übersetzung; Sachen; Befehls; Geldstrafe; Befehle; Verfahrens; Entscheid; Tatsachen; Person; Sinne; Verteidigung; Nichtigkeit; Verfahrens; Aufenthalt; Ersatzfreiheitsstrafe; Analphabetismus; Rückführungsverfahren; Vollzug; Kantons; Aufenthaltes; Obergericht |
Anwendung im Bundesstrafgericht
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
BB.2024.50 | Bundes; Bundesanwaltschaft; Beschwerdekammer; Verfahren; Verfahrens; Verfahrensakten; «Photo; Detectors»; Verfügung; Recht; Befehl; Einziehung; Einsprache; Güter; Entscheid; Verwertung; Rechtsmittel; Zuständigkeit; Tribunal; Untersuchung; Person; Gerichtsschreiberin; Parteien; Rechtsanwältin | |
BB.2023.205, BB.2023.206 | Bundes; Bundesanwaltschaft; Beschwerdekammer; Verfahren; Verfahrens; Verfahrensakten; «Photo; Detectors»; Verfügung; Recht; Befehl; Einziehung; Einsprache; Güter; Entscheid; Verwertung; Rechtsmittel; Zuständigkeit; Tribunal; Untersuchung; Person; Gerichtsschreiberin; Parteien; Rechtsanwältin |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Donatsch, Hans, Hansjakob, Lieber, Riklin | Kommentar zur StPO | 2020 |
Donatsch, Hans, Hansjakob, Lieber, Riklin | Kommentar zur StPO | 2020 |