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Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 350 OR de 2023

Art. 350 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 350 IV. Fin du contrat 1. Cas spécial de résiliation

1 Lorsque la provision constitue au moins un cinquième du salaire et qu’elle est soumise ? des fluctuations saisonnières importantes, le voyageur de commerce qui est engagé depuis la fin d’une saison ne peut être congédié pendant la saison suivante que pour la fin du deuxième mois après la résiliation du contrat.

2 Dans les mêmes circonstances, le voyageur de commerce qui a été occupé jusqu’? la fin d’une saison peut résilier le contrat jusqu’au début de la saison suivante, mais uniquement pour la fin du deuxième mois après la résiliation.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 350 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGBZ.2006.83Entscheiddoppelrelevante Tatsache: Bejahung der Zuständigkeit bei Schlüssigkeit Kläger; Arbeit; Beklagte;Berufung; Beklagten; Liegen; Partei; AaO; AaO; Andere; Seiner; Stellt; Jedoch; Parteien; Klägers; Selbst; Berufung; Zwischen; Vertrag; Rechtsverhältnis; Auftrag; Vorliegend; Rechtliche; Führt

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 III 152 (4A_3/2017)Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 OR; Art. 335b OR; Berechnung der Probezeit. Ist der Tag des Stellenantritts bei der Berechnung der Probezeit mitzuzählen (E. 4)?
Probezeit; Stellenantritt; Frist; Stellenantritts; Arbeitsvertrag; Kündigung; Urteil; Vertrag; Schloss; Beschwerde; Berechnung; Abgeschlossen; Vertrags; Verfügung; Recht; Arbeitsverhältnis; Verlängert; Beschwerdeführer; Mitgezählt; Krankheit; Vorinstanz; Ziffer; Abrede; Prinzip; Verlängerte; Erfolgte; STREIFF/VON; Zürcher
116 II 700Art. 339 Abs. 2, Art. 347a, Art. 350a Abs. 1 OR; Art. 2 Abs. 2 ZGB; Vereinbarung über Provisionsansprüche des Handelsreisenden, rechtsmissbräuchliche Berufung auf das Fehlen der Schriftform; Fälligkeit der Provisionsforderungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. 1. Die Berufung des Arbeitgebers auf den Formmangel einer bloss mündlich geschlossenen Vereinbarung über Provisionen kann auch dann rechtsmissbräuchlich sein, wenn daraus ein Anspruch des Handelsreisenden auf Vertragserfüllung entsteht (E. 3). 2. Da Art. 350a Abs. 1 OR nicht die Fälligkeit, sondern den Umfang der Provisionsguthaben regelt, ist es zulässig, die Fälligkeit der in Art. 339 Abs. 2 OR umschriebenen Forderungen durch schriftliche Abrede über den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinauszuschieben (E. 4). Vertrag; Provision; Verhält; Beendigung; Fälligkeit; Handelsreisende; Arbeitsverhältnis; Formmangel; Handelsreisenden; Arbeitsverhältnisses; Auslegung; Berufung; Vereinbarung; Recht; Vorschrift; Regel; Vertrages; Partei; Provisionsforderungen; Verhältnis; Klägers; Urteil; Schriftlich; Missbräuchlich; Parteien; Wortlaut; Arbeitgeber; Geschäfte; Kantonsgericht
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