E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR)

Art. 350OR from 2023

Art. 350 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) drucken

Art. 350 IV. Termination 1. In special circumstances

1 Where commission makes up at least one-fifth of a commercial traveller’s salary and is subject to major seasonal fluctuations, and where the commercial traveller has worked for the employer since the end of the previous season, any notice of termination served on him by the employer during the following season may not expire until the end of the second month following the month in which it was served.

2 On the same conditions, where a commercial traveller has been retained by an employer until the end of one season any notice of termination given by him during the period prior to the beginning of the following season may not expire until the end of the second month following the month in which it was served.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 350 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGBZ.2006.83Entscheiddoppelrelevante Tatsache: Bejahung der Zuständigkeit bei Schlüssigkeit Kläger; Arbeit; Beklagte;Berufung; Beklagten; Liegen; Partei; AaO; AaO; Andere; Seiner; Stellt; Jedoch; Parteien; Klägers; Selbst; Berufung; Zwischen; Vertrag; Rechtsverhältnis; Auftrag; Vorliegend; Rechtliche; Führt

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 III 152 (4A_3/2017)Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 OR; Art. 335b OR; Berechnung der Probezeit. Ist der Tag des Stellenantritts bei der Berechnung der Probezeit mitzuzählen (E. 4)?
Probezeit; Stellenantritt; Frist; Stellenantritts; Arbeitsvertrag; Kündigung; Urteil; Vertrag; Schloss; Beschwerde; Berechnung; Abgeschlossen; Vertrags; Verfügung; Recht; Arbeitsverhältnis; Verlängert; Beschwerdeführer; Mitgezählt; Krankheit; Vorinstanz; Ziffer; Abrede; Prinzip; Verlängerte; Erfolgte; STREIFF/VON; Zürcher
116 II 700Art. 339 Abs. 2, Art. 347a, Art. 350a Abs. 1 OR; Art. 2 Abs. 2 ZGB; Vereinbarung über Provisionsansprüche des Handelsreisenden, rechtsmissbräuchliche Berufung auf das Fehlen der Schriftform; Fälligkeit der Provisionsforderungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. 1. Die Berufung des Arbeitgebers auf den Formmangel einer bloss mündlich geschlossenen Vereinbarung über Provisionen kann auch dann rechtsmissbräuchlich sein, wenn daraus ein Anspruch des Handelsreisenden auf Vertragserfüllung entsteht (E. 3). 2. Da Art. 350a Abs. 1 OR nicht die Fälligkeit, sondern den Umfang der Provisionsguthaben regelt, ist es zulässig, die Fälligkeit der in Art. 339 Abs. 2 OR umschriebenen Forderungen durch schriftliche Abrede über den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinauszuschieben (E. 4). Vertrag; Provision; Verhält; Beendigung; Fälligkeit; Handelsreisende; Arbeitsverhältnis; Formmangel; Handelsreisenden; Arbeitsverhältnisses; Auslegung; Berufung; Vereinbarung; Recht; Vorschrift; Regel; Vertrages; Partei; Provisionsforderungen; Verhältnis; Klägers; Urteil; Schriftlich; Missbräuchlich; Parteien; Wortlaut; Arbeitgeber; Geschäfte; Kantonsgericht
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz