Art. 35 LAM dal 2024

Art. 35 (1) Orientamento professionale
Gli assicurati cui l’invalidit rende difficile la scelta della professione o impedisce l’esercizio dell’attivit svolta finora hanno diritto all’orientamento professionale per scegliere un’attivit , per la riformazione o la formazione continua.
(1) Nuovo testo giusta l’all. n. 39 della LF del 20 giu. 2014 sulla formazione continua, in vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2016 689; FF 2013 3085).Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | MV 2006/1 | Entscheid Art. 53 Abs. 2 ATSG. Begehren auf Wiedererwägung. Ist die Verwaltung auf die beantragte Wiedererwägung der rechtskräftigen Verfügung betreffend Haftungsquote nicht eingetreten, kann auch das Gericht auf die mit der Beschwerde verlangte materielle Neuentscheidung über die Haftungsquote nicht eintreten. Art. 34 Abs. 1 MVG. Entschädigung einer allfälligen Verdiensteinbusse während der Dauer beruflicher Massnahmen bei Leistungskürzung gemäss Art. 64 MVG. Anspruch auf eine ungekürzte Entschädigung im Sinn von Art. 34 Abs. 1 MVG besteht nur während auf ein konkretes Eingliederungsziel ausgerichteter Massnahmen. Art. 48 MVG. Anspruch auf Integritätsschadenrente. Solange von weiteren Massnahmen eine wesentliche Verbesserung der durch die Gesundheitsstörung bewirkten Beeinträchtigung in den Lebensfunktionen und im Lebensgenuss erwartet werden kann, ist mit der Festsetzung einer Integritätsschadenrente zuzuwarten. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. März 2007, MV 2006/1) | Militärversicherung; Gesundheit; Eingliederung; Gesundheitsschädigung; Eingliederungs; Haftung; Ausbildung; Verfügung; Massnahme; Recht; Anspruch; Eingliederungsmassnahmen; Integrität; Massnahmen; Wiedererwägung; Integritätsschaden; Taggeld; Abklärung; Dienst; Rehaklinik; MAESCHI; Umschulung; Haftungsquote; Akten; Rente |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
99 V 19 | Grenzen der Zuständigkeit des Richters zur Lückenfüllung. Art. 85 KUVG gibt den Pflegekindern keinen Anspruch auf Hinterlassenenrente. | Pflege; Pflegekind; Pflegekinder; Lücke; Hinterlassenenrente; Richter; Kinder; Omlin; Rente; Versicherungsgericht; Anspruch; Gesetzes; Hinterlassenenrenten; Verwaltung; Unfallversicherung; Gesetzgeber; Pflegekindern; Michael; Annahme; MEIER-HAYOZ; Sozialversicherung; Pflegekinderrente; Schweiz; Urteil; Schweizerische; Kantons; Basel-Stadt; Verfügung; Entscheid |