Art. 35 LAM de 2024

Art. 35 (1) Orientation professionnelle
Lorsque l’assuré, du fait de son invalidité, éprouve des difficultés choisir une profession ou exercer son activité antérieure, il a droit une orientation professionnelle en vue de choisir une activité, de se reclasser ou de suivre une formation continue.
(1) Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 39 de la LF du 20 juin 2014 sur la formation continue, en vigueur depuis le 1er janv. 2017 (RO 2016 689; FF 2013 3265).Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | MV 2006/1 | Entscheid Art. 53 Abs. 2 ATSG. Begehren auf Wiedererwägung. Ist die Verwaltung auf die beantragte Wiedererwägung der rechtskräftigen Verfügung betreffend Haftungsquote nicht eingetreten, kann auch das Gericht auf die mit der Beschwerde verlangte materielle Neuentscheidung über die Haftungsquote nicht eintreten. Art. 34 Abs. 1 MVG. Entschädigung einer allfälligen Verdiensteinbusse während der Dauer beruflicher Massnahmen bei Leistungskürzung gemäss Art. 64 MVG. Anspruch auf eine ungekürzte Entschädigung im Sinn von Art. 34 Abs. 1 MVG besteht nur während auf ein konkretes Eingliederungsziel ausgerichteter Massnahmen. Art. 48 MVG. Anspruch auf Integritätsschadenrente. Solange von weiteren Massnahmen eine wesentliche Verbesserung der durch die Gesundheitsstörung bewirkten Beeinträchtigung in den Lebensfunktionen und im Lebensgenuss erwartet werden kann, ist mit der Festsetzung einer Integritätsschadenrente zuzuwarten. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. März 2007, MV 2006/1) | Militärversicherung; Gesundheit; Eingliederung; Gesundheitsschädigung; Eingliederungs; Haftung; Ausbildung; Verfügung; Massnahme; Recht; Anspruch; Eingliederungsmassnahmen; Integrität; Massnahmen; Wiedererwägung; Integritätsschaden; Taggeld; Abklärung; Dienst; Rehaklinik; MAESCHI; Umschulung; Haftungsquote; Akten; Rente |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
99 V 19 | Grenzen der Zuständigkeit des Richters zur Lückenfüllung. Art. 85 KUVG gibt den Pflegekindern keinen Anspruch auf Hinterlassenenrente. | Pflege; Pflegekind; Pflegekinder; Lücke; Hinterlassenenrente; Richter; Kinder; Omlin; Rente; Versicherungsgericht; Anspruch; Gesetzes; Hinterlassenenrenten; Verwaltung; Unfallversicherung; Gesetzgeber; Pflegekindern; Michael; Annahme; MEIER-HAYOZ; Sozialversicherung; Pflegekinderrente; Schweiz; Urteil; Schweizerische; Kantons; Basel-Stadt; Verfügung; Entscheid |