Art. 35 LIFD dal 2025

Art. 35 Deduzioni sociali
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3 In caso d’assoggettamento parziale, le deduzioni sociali sono accordate proporzionalmente.
(1) (2)(2) Nuovo testo giusta l’art. 4 dell’O del DFF del 22 ago. 2024 sulla progressione a freddo, in vigore dal 1° gen. 2025 (RU 2024 479).
(3) Nuovo testo giusta l’art. 4 dell’O del DFF del 1° set. 2023 sulla progressione a freddo, in vigore dal 1° gen. 2024 (RU 2023 493).
(4) (5)
(5) Nuovo testo giusta la cifra I n. 1 della LF del 22 mar. 2013 sull’adeguamento formale delle basi temporali per l’imposizione diretta delle persone fisiche, in vigore dal 1° gen. 2014 (RU 2013 2397; FF 2011 3279).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
Art. 35 Legge federale sull’imposta federale diretta (DBG) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | SGSTA.2019.25 | Staats- und Bundessteuer 2017 | Unterhalt; Rekurrent; Unterhaltsbeiträge; Kinder; Steuergericht; Tochter; Abzug; Eltern; Recht; Bundessteuer; Alimente; Rechtsmittel; Einsprache; Staat; Rekurrenten; Eingabe; Rekurs; Sorge; Olten-Gösgen; Staats; Veranlagung; Einkommen; Elternteil; Richner |
SO | SGSTA.2017.45 | Staats- und Bundessteuer 2016 | Rekurrentin; Kinder; Kinderabzug; Unterhalt; Staat; Staats; Abzug; Bundessteuer; Betrag; Staatssteuer; Unterstützung; Unterstützungsabzug; Eltern; /Jahr; Steuergericht; Recht; Rekurs; Rechtsmittel; Solothurn; Veranlagung; Elternteil; Person; Voraussetzung; Einsprache; Tochter; Voraussetzungen |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | B 2019/254, B 2019/255 | Entscheid Steuerrecht; Art. 48 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 und 3 StG, Art. 35 Abs. lit. a DBG. Bei der Beurteilung, ob das volljährige, in Ausbildung stehende Kind auf die Unterstützung der Eltern angewiesen ist oder nicht, sind dessen Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen, wobei ein Bezug aus dem Vermögen zumutbar sein muss (E. 3). Vorliegend ist der Tochter der Beschwerdegegner in der Steuerperiode 2017 zuzumuten, zur Finanzierung ihres Unterhalts auf das in der Steuerperiode 2017 deklarierte Vermögen von CHF 297'421 bzw. steuerbare Vermögen von CHF 222'000 zurückzugreifen. Dementsprechend verweigerte der Beschwerdeführer den Beschwerdegegnern zu Recht sowohl den Kinderabzug als auch den Abzug der Ausbildungskosten (E. 4). (Verwaltungsgericht, B 2019/254, B 2019/255). | Vermögen; Vermögens; Entscheid; Einkommen; Ausbildung; Kinder; Kinderabzug; Recht; Beschwerdegegner; Eltern; Kanton; Unterhalt; Bundessteuer; Tochter; Verfahren; Kantons; Vorinstanz; Kindes; Unterstützung; Gallen; Verwaltungsgericht; Gemeinde; Ausbildungskosten; Abzug; Einkommens; Vermögensverzehr; Gemeindesteuer; Bundesgesetz |
SG | B 2007/142 | UrteilSteuerrecht, Art. 49 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Ob ein Steuerpflichtiger für den Unterhalt des Kindes zur Hauptsache aufkommt, ist nicht nach dem Stichtagsprinzip aufgrund der Verhältnisse am Ende der Steuerperiode zu beurteilen, sondern nach den Umständen derjenigen Zeitperiode, in der sich das Kind in Ausbildung befand (Verwaltungsgericht, B 2007/142). | Ausbildung; Unterhalt; Steuerperiode; Stichtag; Stichtagsprinzip; Hauptsache; Kindes; Abzug; Steueramt; Verhältnisse; Eltern; Beschwerde; Einkommen; Kinder; Pflichtige; Unterhalts; Entscheid; Steuerjahr; Vorinstanz; Kinderabzug; Pflichtigen; Vermögens; Unterstützung; Beschwerdegegner; Verwaltungsgericht |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Felix Richner | Kommentar zum Zürcher Steuergesetz | 2021 |
Felix Richner | Kommentar zum Zürcher Steuergesetz | 2021 |