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Strafgesetzbuch (StGB)

Art. 349g StGB vom 2023

Art. 349g Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 349g g. Prüfung der Rechtmässigkeit der Datenbearbeitung (1)

1 Die betroffene Person kann vom Beauftragten verlangen, dass er prüft, ob allfällige Daten über sie rechtmässig bearbeitet werden, wenn:

  • a. ihr Recht auf Information über den Austausch von Daten über sie eingeschränkt oder aufgeschoben wird (Art. 18a und 18b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 (2) über den Datenschutz);
  • b. ihr Auskunftsrecht verweigert, eingeschränkt oder aufgeschoben wird (Art. 17 und 18 SDSG (3) ); oder
  • c. ihr Recht, die Berichtigung, die Vernichtung oder die Löschung von Daten über sie zu verlangen, teilweise oder ganz verweigert wird (Art. 19 Abs. 2 Bst. a SDSG).
  • 2 Der Prüfung unterzogen werden kann ausschliesslich eine Bundesbehörde, die der Aufsicht des Beauftragten untersteht.

    3 Der Beauftragte führt die Prüfung durch; er teilt der betroffenen Person mit, dass entweder keine Daten über sie unrechtmässig bearbeitet werden oder dass er im Falle von Fehlern bei der Bearbeitung der Personendaten eine Untersuchung nach Artikel 22 SDSG eröffnet hat.

    4 Stellt der Beauftragte Fehler bei der Datenbearbeitung fest, so ordnet er an, dass die zuständige Bundesbehörde diese behebt.

    5 Die Mitteilung nach Absatz 3 lautet stets gleich und wird nicht begründet. Sie kann nicht angefochten werden.

    (1) Eingefügt durch Ziff. II 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2019 625; BBl 2017 6941).
    (2) SR 235.1
    (3) SR 235.3

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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