StGB Art. 349g -
Einleitung zur Rechtsnorm StGB:
Das Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB) ist das zentrale Gesetz in der Schweiz, das strafbare Handlungen und die entsprechenden Strafen regelt. Es umfasst eine Vielzahl von Straftatbeständen wie Diebstahl, Körperverletzung und Betrug, sowie Grundsätze der Strafbarkeit wie Schuld und Strafmündigkeit. Das StGB legt auch die verschiedenen Arten von Strafen fest, darunter Geldstrafen, Freiheitsstrafen und gemeinnützige Arbeit, und dient als Grundlage für die Strafverfolgung und Rechtsprechung in der Schweiz.
Art. 349g StGB vom 2023
Art. 349g g. Prüfung der Rechtmässigkeit der Datenbearbeitung (1)
1 Die betroffene Person kann vom Beauftragten verlangen, dass er prüft, ob allfällige Daten über sie rechtmässig bearbeitet werden, wenn:a. ihr Recht auf Information über den Austausch von Daten über sie eingeschränkt oder aufgeschoben wird (Art. 18a und 18b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 (2) über den Datenschutz);b. ihr Auskunftsrecht verweigert, eingeschränkt oder aufgeschoben wird (Art. 17 und 18 SDSG (3) ); oderc. ihr Recht, die Berichtigung, die Vernichtung oder die Löschung von Daten über sie zu verlangen, teilweise oder ganz verweigert wird (Art. 19 Abs. 2 Bst. a SDSG).
2 Der Prüfung unterzogen werden kann ausschliesslich eine Bundesbehörde, die der Aufsicht des Beauftragten untersteht.
3 Der Beauftragte führt die Prüfung durch; er teilt der betroffenen Person mit, dass entweder keine Daten über sie unrechtmässig bearbeitet werden oder dass er im Falle von Fehlern bei der Bearbeitung der Personendaten eine Untersuchung nach Artikel 22 SDSG eröffnet hat.
4 Stellt der Beauftragte Fehler bei der Datenbearbeitung fest, so ordnet er an, dass die zuständige Bundesbehörde diese behebt.
5 Die Mitteilung nach Absatz 3 lautet stets gleich und wird nicht begründet. Sie kann nicht angefochten werden.
(1) Eingefügt durch Ziff. II 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, in Kraft seit 1. März 2019 ([AS 2019 625]; [BBl 2017 6941]).
(2) [SR 235.1]
(3) [SR 235.3]
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.