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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 342 StPO vom 2023

Art. 342 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 342 Zweiteilung der Hauptverhandlung

1 Das Gericht kann auf Antrag der beschuldigten Person oder der Staatsanwaltschaft oder von Amtes wegen die Hauptverhandlung zweiteilen; dabei kann es bestimmen, dass:

  • a. in einem ersten Verfahrensteil nur die Tat- und die Schuldfrage, in einem zweiten die Folgen eines Schuld- oder Freispruchs behandelt werden; oder
  • b. in einem ersten Verfahrensteil nur die Tatfrage und in einem zweiten die Schuldfrage sowie die Folgen eines Schuld- oder Freispruchs behandelt werden.
  • 2 Die Entscheidung über die Zweiteilung der Hauptverhandlung ist nicht anfechtbar.

    3 Bei einer Zweiteilung dürfen die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person nur im Falle eines Schuldspruchs zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht werden, es sei denn, dass sie für die Frage des objektiven oder subjektiven Tatbestandes von Bedeutung sind.

    4 Die Entscheide über die Tat- und die Schuldfrage werden nach ihrer Beratung eröffnet, sind jedoch erst mit dem gesamten Urteil anfechtbar.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 342 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSB200437Versuchte schwere Körperverletzung etc.Schuldig; Beschuldigte; Massnahme; Beschuldigten; Behandlung; Ambulant; Ambulante; Stationär; Stationäre; Freiheit; Gutachten; Sinne; Privatkläger; Gericht; Urteil; Freiheitsstrafe; Recht; Berufung; Schwere; Amtlich; Ambulanten; Kokain; Anordnung; Amtliche; Delikt; Erscheint; Verteidigung; Anzuordnen; Therapeutische; Gutachter
    ZHSB210458Qualifizierte Brandstiftung etc. und WiderrufSchuldig; Beschuldigte; Schaden; Privatkläger; Gerin; Schadenersatz; Gericht; Urteil; Beschuldigten; Berufung; Privatklägerin; Geschädigte; Verteidigung; Dispositiv; Bezahlen; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Bezahlen; Dispositivziffer; Geschädigten; Kantons; Forderung; Geldstrafe; Amtlich; Amtliche; Teilweise; Brand; Zivilklage; Bezirksgericht; Massnahme
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    BSSB.2019.74 (AG.2020.664)mehrfache, teilweise versuchte Vergewaltigung, Raufhandel sowie Widerhandlung gegen das kantonale Übertretungsstrafgesetz durch Zuwiderhandlung gegen das Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt (BGer 6B_105/2021)Berufung; Berufungskläger; Aussage; Fahren; Erfahren; Berufungsklägers; Aussagen; Werden; Beweis; Welche; Urteil; Person; Halten; Stellt; Gemäss; Liegen; Berufungsverhandlung; Sexuell; Worden; Hinweis; Weiter; Schlecht; Sexuelle; Vergewaltigung; Privatklägerin; Seiner; Seinen; Rechts; Jedoch; Spreche
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    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    BP.2015.36Anordnung der Sicherheitshaft vor Anklageerhebung (Art. 229 Abs. 1 i.V.m. Art. 222 StPO).Beschwerde; Gericht; Beschuldigte; Beschuldigten; Kammer; Sicherheitshaft; Bundesstrafgericht; Verfahren; Entscheid; Beschwerdekammer; Untersuchung; Anklage; Bundesstrafgerichts; Zwangsmassnahmen; Anordnung; Zwangsmassnahmengericht; Haftdauer; Beschwerdeverfahren; Richter; Entscheide; Verfahrens; Erwägung; Antrag; Bundesgericht; Verfahrens; Verfügung; Untersuchungshaft; Beschluss; Urteil; Erstanden
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