Art. 341 CCP de 2024

Art. 341 Procédure probatoire Auditions
1 La direction de la procédure ou un membre du tribunal désigné par celle-ci procède aux auditions.
2 Les autres membres du tribunal et les parties peuvent faire poser des questions complémentaires par l’intermédiaire de la direction de la procédure ou, avec son autorisation, les poser eux-mêmes.
3 Au début de la procédure probatoire, la direction de la procédure interroge le prévenu de façon détaillée sur sa personne, sur l’accusation et sur les résultats de la procédure préliminaire.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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Art. 341 Code de procédure pénale (StPO) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB170234 | Erpressung | Privatkläger; Beschuldigte; Privatklägers; Aussage; Aussagen; Beschuldigten; Berufung; Urteil; Gericht; Beweis; Erpressung; Verfahren; Zeuge; Über; Recht; Verteidigung; Verfahren; Staat; Bundesgericht; Staatsanwalt; Gerichtskasse; Berufungsverfahren; Staatsanwaltschaft; Betrag; Entscheid; Berufungsverhandlung; Übergabe; Vertreter |
ZH | SB150006 | Raufhandel | Beschuldigte; Beschuldigten; Person; Personen; Aussage; Gruppe; Aussagen; Auseinandersetzung; Verletzung; Verteidigung; Raufhandel; Vorinstanz; Messer; Urteil; Schlag; Einvernahme; Eisenstange; Berufung; BCDEFG; Verletzungen; Parkplatz; Staatsanwalt; Verfahren; Staatsanwaltschaft; Schlaginstrument; Raufhandels; Verfahren |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
BS | SB.2021.92 | - | Berufung; Berufungskläger; Privat; Privatklägerin; Akten; Aussage; Beweis; Aussagen; Person; Vorfall; Einvernahme; Polizei; Berufungsklägers; Recht; Verfahren; Anzeige; Täter; Drohung; Restaurant; Verteidigung; Urteil; Konfrontation; Verletzung; Gericht |
BS | SB.2014.67 (AG.2015.745) | Drohung | Berufung; Berufungskläger; Privatkläger; Urteil; Gericht; Befragung; Vater; Verfahren; Vorinstanz; Privatklägers; Beschuldigte; Verfahrens; Recht; Verteidiger; Person; Berufungsklägers; Gericht; Gerichts; Anzeige; Aussage; Rechtsmittel; Verhältnis; Aussagen; Verhältnisse; Polizei; Beweisverfahren; Drohung; Zeitpunkt; Beschuldigten |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
144 I 234 (6B_1442/2017) | Art. 30 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 6, 337 Abs. 1, 3 und 4, Art. 340 Abs. 1 lit. b, Art. 341, 343, 389 Abs. 2 und 3 StPO; Beweisführung des Gerichts an der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft; Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Art. 337 StPO regelt, wann die Staatsanwaltschaft zur persönlichen Vertretung der Anklage vor Gericht verpflichtet ist bzw. wann ihr die persönliche Teilnahme an der Gerichtsverhandlung freisteht. Das gesetzmässige Vorgehen des Gerichts bei der Beweisführung, wie es in der StPO auch in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft vorgesehen ist, führt nicht per se zur Befangenheit der betroffenen Richter. Das Gericht ist zur Beweisführung an der mündlichen Verhandlung unabhängig davon verpflichtet, ob die Staatsanwaltschaft anwesend ist oder nicht. Es übernimmt damit nicht die Rolle der Staatsanwaltschaft (E. 5). | Staatsanwaltschaft; Urteil; Gericht; Anklage; Recht; Verfahren; Person; Abwesenheit; Anspruch; Richter; Urteile; Krivoshapkin; Rolle; Anwesenheit; Beweise; Befragung; Beweisführung; Befangenheit; Hauptverhandlung; Ozerov; Karelin; Verhandlung; Zeugen; Russland; Prozessordnung; Entscheid |
143 IV 408 (6B_32/2017) | Art. 341 Abs. 3, 409 Abs. 1 StPO; Befragung der beschuldigten Person; Aufhebung und Rückweisung des erstinstanzlichen Urteils durch das Berufungsgericht. Die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung der Sache an die erste Instanz durch das Berufungsgericht kommt nur bei schwerwiegenden, nicht heilbaren Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens in Betracht, in denen die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte unumgänglich ist. Eine ergänzungsbedürftige Befragung der beschuldigten Person in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung stellt keinen schwerwiegenden Mangel im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO dar (E. 6). Regeste b Art. 76 ff. StPO; erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll. Prozessrelevante Vorgänge müssen schriftlich-lesbar dargestellt werden. Die Aufzeichnung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf Tonträger in Verbindung mit einer schriftlichen Übersicht über den Verhandlungsverlauf mit einer knappen Zusammenfassung der Fragen und Antworten genügt den Anforderungen an das Verhandlungsprotokoll nicht. Der Mangel kann durch die Anfertigung einer Abschrift von der Tonaufnahme geheilt werden (E. 8 und 9). | Verfahren; Protokoll; Verfahrens; Urteil; Verfahren; Berufung; Verhandlung; Kantons; Recht; Prozess; Person; Vorinstanz; Befragung; Hauptverhandlung; Anklage; Angeklagte; Rückweisung; Kantonsgericht; Protokollierung; Einvernahme; Parteien; Rechtsmittel; Prozessordnung; Instanz; Aufzeichnung; Angeklagten; Aussage; SCHMID |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Donatsch, Gut, Hans, Fingerhuth, Hansjakob, Lieber | Kommentar zur StPO | 2014 |
Donatsch, Gut, Hans, Fingerhuth, Hansjakob, Lieber | 2014 |