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Criminal Procedure Code (CrimPC)

Art. 341CrimPC from 2023

Art. 341 Criminal Procedure Code (CrimPC) drucken

Art. 341 Procedure for Taking Evidence Examination hearings

1 The director of proceedings or a member of the court that they have appointed shall conduct the examination hearings.

2 The other members of the court and the parties may request the director of proceedings to ask supplementary questions or request their authorisation to ask them themselves.

3 At the start of the beginning of the procedure for taking evidence, the director of proceedings shall question the accused in detail on his or her personal circumstances, on the charge and on the results of the preliminary proceedings.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 341 Criminal Procedure Code (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB170234ErpressungPrivatkläger; Schuldig; Beschuldigte; Klägers; Privatklägers; Aussage; Aussagen; Beschuldigten; Berufung; Gericht; Urteil; Beweis; Erpressung; Verfahren; Zeuge; Handlung; Gesprochen; Recht; Verteidigung; Verfahren; Staat; Bundesgericht; Berufungsverfahren; Gerichtskasse; Staatsanwalt
ZHSB150006Raufhandel Schuldig; Schuldigte; Beschuldigte; Beschuldigten; Person; Personen; Aussage; Aussagen; Gruppe; Schlagen; Geschlagen; Auseinandersetzung; Verletzung; Verteidigung; Raufhandel; Vorinstanz; Messer; Urteil; Recht; Gesehen; Schlag; Einvernahme; Eisenstange; Berufung; Parkplatz; BCDEFG; Verletzungen
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSSB.2014.67 (AG.2015.745)DrohungBerufung; Berufungskläger; Privatkläger; Gericht; Urteil; Befragung; Schuldig; Vater; Vorinstanz; Verfahren; Beschuldigte; Privatklägers; Erstinstanzliche; Verfahrens; Recht; Zeige; Person; Verteidiger; Gericht; Berufungsklägers; Gerichts; Anzeige; Aussage; Rechtsmittel; Erstinstanzlichen; Verhältnis; Verhältnisse; StPO; Beweisverfahren; Polizei
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 I 234 (6B_1442/2017)Art. 30 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 6, 337 Abs. 1, 3 und 4, Art. 340 Abs. 1 lit. b, Art. 341, 343, 389 Abs. 2 und 3 StPO; Beweisführung des Gerichts an der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft; Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Art. 337 StPO regelt, wann die Staatsanwaltschaft zur persönlichen Vertretung der Anklage vor Gericht verpflichtet ist bzw. wann ihr die persönliche Teilnahme an der Gerichtsverhandlung freisteht. Das gesetzmässige Vorgehen des Gerichts bei der Beweisführung, wie es in der StPO auch in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft vorgesehen ist, führt nicht per se zur Befangenheit der betroffenen Richter. Das Gericht ist zur Beweisführung an der mündlichen Verhandlung unabhängig davon verpflichtet, ob die Staatsanwaltschaft anwesend ist oder nicht. Es übernimmt damit nicht die Rolle der Staatsanwaltschaft (E. 5). Staatsanwaltschaft; Urteil; Gericht; Anklage; Beschwerde; Recht; Schuldig; Verfahren; Russische; Person; Abwesenheit; Krivoshapkin; Beschwerdeführer; Richter; Urteile; Anspruch; Beschuldigte; Anwesenheit; Beweise; Rolle; Befragung; Befangenheit; Mündliche; Scheine; Hauptverhandlung; Karelin; Beweisführung; Ozerov
143 IV 408 (6B_32/2017)Art. 341 Abs. 3, 409 Abs. 1 StPO; Befragung der beschuldigten Person; Aufhebung und Rückweisung des erstinstanzlichen Urteils durch das Berufungsgericht. Die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung der Sache an die erste Instanz durch das Berufungsgericht kommt nur bei schwerwiegenden, nicht heilbaren Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens in Betracht, in denen die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte unumgänglich ist. Eine ergänzungsbedürftige Befragung der beschuldigten Person in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung stellt keinen schwerwiegenden Mangel im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO dar (E. 6).
Regeste b
Art. 76 ff. StPO; erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll. Prozessrelevante Vorgänge müssen schriftlich-lesbar dargestellt werden. Die Aufzeichnung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf Tonträger in Verbindung mit einer schriftlichen Übersicht über den Verhandlungsverlauf mit einer knappen Zusammenfassung der Fragen und Antworten genügt den Anforderungen an das Verhandlungsprotokoll nicht. Der Mangel kann durch die Anfertigung einer Abschrift von der Tonaufnahme geheilt werden (E. 8 und 9).
Verfahren; Protokoll; Verfahrens; Verfahren; Urteil; Erstinstanzliche; Berufung; Verhandlung; Mehrfache; Kantons; Schriftlich; Recht; Partei; Prozess; Vorinstanz; Mehrfacher; Person; Schriftliche; Erstinstanzlichen; Anklage; Angeklagte; Befragung; Hauptverhandlung; Einvernahme; Protokollierung; Kantonsgericht; Rückweisung; Parteien; Beschwerde; Rechtsmittel

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Wyder Kommentar, 42201
B_, . Februar.SCHMIDPraxiskommentar, a.a.O.2012
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