E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 339b OR de 2023

Art. 339b Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 339b a. Conditions

1 Si les rapports de travail d’un travailleur âgé d’au moins 50 ans prennent fin après vingt ans ou plus, l’employeur verse au travailleur une indemnité ? raison de ces longs rapports de travail.

2 Si le travailleur meurt pendant la durée des rapports de travail, l’indemnité est versée au conjoint ou au partenaire enregistré survivant, aux enfants mineurs ou, ? défaut, aux autres personnes en faveur desquelles le travailleur remplissait une obligation d’entretien. (1)

(1) Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 11 de la LF du 18 juin 2004 sur le partenariat, en vigueur depuis le 1er janv. 2007 (RO 2005 5685; FF 2003 1192).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 339b Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGIV 2010/63Entscheid Art. 28 IVG. Invaliditätsbemessung, Leidensabzug. Da das Zusammenwirken zwischen der Unmöglichkeit, besser entlohnten Schwerarbeit zu leisten, und der reduzierten Einsatzfähigkeit wegen dem verminderten Sehvermögen, mit dem in der angefochtenen Verfügung gewährten Leidensabzug von 10% nicht genug berücksichtigt worden ist, erscheint hier angebracht von einem Abzug von 20% auszugehen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. Januar 2012, IV 2010/63). Arbeit; Beschwerde; Beschwerdeführer; Arbeitsfähigkeit; Tätigkeit; IV-act; Beschwerdegegnerin; Gesundheit; Januar; Stellt; Leiden; Tätigkeiten; Leicht; Einkommen; Invalidität; August; Leistung; Beschwerdeführers; Arbeitsunfähigkeit; Stelle; Zumutbar; Belastende; Stunden; Erzielt; Bundesgericht; Vermögen; Vorliegen; Versicherte
SGAHV 2010/11 und KZL 2010/9Entscheid Art. 52 Abs. 1 und 3 AHVG: Schadenersatzpflicht. Verjährung. Eine Arbeitgeberrevision entfaltet keine materielle Rechtskraft und kann der Beschwerdegegnerin nicht entgegengehalten werden bei der Frage, ob sie bereits zum Zeitpunkt der Kontrolle Kenntnis von der fraglichen Abgangsentschädigung hatte. Im Übrigen werden die Voraussetzungen für eine Schadenersatzpflicht der Beschwerdeführerin, namentlich des Verschuldens, bejaht. Nichtdeklaration einer Abgangsentschädigung an den Geschäftsführer, die den Charakter einer Entschädigung für geleistete Dienste (Lohn) aufwies, als grobfahrlässig beurteilt. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 31. März 2011, AHV 2010/11 + KZL 2010/9). Abteilungspräsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichter Martin Rutishauser; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach Entscheid vom 31. März 2011 in Sachen A. , Beschwerdeführerin, Rekurrentin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. David Brassel, c/o Mätzler & Partner, Grossfeldstrasse 45, 7320 Sargans, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse und Familienausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Vorinstanz, betreffend Schadenersatzforderung für 2001 Streitwert bundesrechtliche Forderung: Fr. 29'260.50 Streitwert kantonalrechtliche Forderung: Fr. 5'418.-- Sachverhalt: Beschwerde; Schaden; Arbeit; Abgangsentschädigung; Rechtliche; Schadenersatz; Beschwerdeführer; Beschwerdegegnerin; Beschwerdeführerin; Beiträge; Hätte; Rechts; Januar; Arbeitgeber; Zahlung; Verwaltung; November; Halten; Geltend; Verwaltungsrekurskommission; Rechtlichen; Diesem; Müsse; Sozialversicherung; Fahrlässig; Müssen; Bereits; Vorsorge; Entschädigung

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGIV 2010/63Entscheid Art. 28 IVG. Invaliditätsbemessung, Leidensabzug. Da das Zusammenwirken zwischen der Unmöglichkeit, besser entlohnten Schwerarbeit zu leisten, und der reduzierten Einsatzfähigkeit wegen dem verminderten Sehvermögen, mit dem in der angefochtenen Verfügung gewährten Leidensabzug von 10% nicht genug berücksichtigt worden ist, erscheint hier angebracht von einem Abzug von 20% auszugehen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. Januar 2012, IV 2010/63). Arbeit; Beschwerde; Beschwerdeführer; Arbeitsfähigkeit; IV-act; Beschwerdegegnerin; Gesundheit; Rente; Leiden; Tätigkeiten; Leistung; Arbeitsunfähigkeit; Einkommen; Beschwerdeführers; Invalidität; Erzielt; Bundesgericht; Stunden; Belastende; Zumutbar; Erzielte; Arztbericht; Verfügung; Urteil; Sicht; Bundesgerichts; Leidens; Verhält; Medizinisch
SGAHV 2010/11 und KZL 2010/9Entscheid Art. 52 Abs. 1 und 3 AHVG: Schadenersatzpflicht. Verjährung. Eine Arbeitgeberrevision entfaltet keine materielle Rechtskraft und kann der Beschwerdegegnerin nicht entgegengehalten werden bei der Frage, ob sie bereits zum Zeitpunkt der Kontrolle Kenntnis von der fraglichen Abgangsentschädigung hatte. Im Übrigen werden die Voraussetzungen für eine Schadenersatzpflicht der Beschwerdeführerin, namentlich des Verschuldens, bejaht. Nichtdeklaration einer Abgangsentschädigung an den Geschäftsführer, die den Charakter einer Entschädigung für geleistete Dienste (Lohn) aufwies, als grobfahrlässig beurteilt. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 31. März 2011, AHV 2010/11 + KZL 2010/9). Abteilungspräsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichter Martin Rutishauser; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach Entscheid vom 31. März 2011 in Sachen A. , Beschwerdeführerin, Rekurrentin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. David Brassel, c/o Mätzler & Partner, Grossfeldstrasse 45, 7320 Sargans, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse und Familienausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Vorinstanz, betreffend Schadenersatzforderung für 2001 Streitwert bundesrechtliche Forderung: Fr. 29'260.50 Streitwert kantonalrechtliche Forderung: Fr. 5'418.-- Sachverhalt: Beschwerde; Schaden; Arbeit; Abgangsentschädigung; Schadenersatz; Beschwerdeführer; Beschwerdegegnerin; Beschwerdeführerin; Recht; Beiträge; Arbeitgeber; Zahlung; Verwaltung; Sozialversicherung; Verwaltungsrekurskommission; Fahrlässig; Vorsorge; Geschäftsführer; Zahlung; Entschädigung; Forderung; Kantonalrechtliche; Monatslöhne; Bundes; Kinderzulagen; Müsse; Schadens; Vorschriften; Verfügung
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz