Art. 339b 3. Indennit? di partenza
1 Se il rapporto di lavoro di un lavoratore avente almeno 50 anni di et? cessa dopo 20 o più anni di servizio, il datore di lavoro deve pagare al lavoratore un’indennit? di partenza.
2 Se il lavoratore muore durante il rapporto di lavoro, l’indennit? deve essere pagata al coniuge superstite, al partner registrato superstite o ai figli minorenni o, in mancanza di questi eredi, alle altre persone verso le quali il lavoratore adempiva un obbligo di assistenza. (1)
(1) Nuovo testo giusta l’all. n. 11 della L del 18 giu. 2004 sull’unione domestica registrata, in vigore dal 1° gen. 2007 (RU 2005 5685; FF 2003 1165).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | IV 2010/63 | Entscheid Art. 28 IVG. Invaliditätsbemessung, Leidensabzug. Da das Zusammenwirken zwischen der Unmöglichkeit, besser entlohnten Schwerarbeit zu leisten, und der reduzierten Einsatzfähigkeit wegen dem verminderten Sehvermögen, mit dem in der angefochtenen Verfügung gewährten Leidensabzug von 10% nicht genug berücksichtigt worden ist, erscheint hier angebracht von einem Abzug von 20% auszugehen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. Januar 2012, IV 2010/63). | Arbeit; Beschwerde; Beschwerdeführer; Arbeitsfähigkeit; Tätigkeit; IV-act; Beschwerdegegnerin; Gesundheit; Januar; Stellt; Leiden; Tätigkeiten; Leicht; Einkommen; Invalidität; August; Leistung; Beschwerdeführers; Arbeitsunfähigkeit; Stelle; Zumutbar; Belastende; Stunden; Erzielt; Bundesgericht; Vermögen; Vorliegen; Versicherte |
SG | AHV 2010/11 und KZL 2010/9 | Entscheid Art. 52 Abs. 1 und 3 AHVG: Schadenersatzpflicht. Verjährung. Eine Arbeitgeberrevision entfaltet keine materielle Rechtskraft und kann der Beschwerdegegnerin nicht entgegengehalten werden bei der Frage, ob sie bereits zum Zeitpunkt der Kontrolle Kenntnis von der fraglichen Abgangsentschädigung hatte. Im Übrigen werden die Voraussetzungen für eine Schadenersatzpflicht der Beschwerdeführerin, namentlich des Verschuldens, bejaht. Nichtdeklaration einer Abgangsentschädigung an den Geschäftsführer, die den Charakter einer Entschädigung für geleistete Dienste (Lohn) aufwies, als grobfahrlässig beurteilt. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 31. März 2011, AHV 2010/11 + KZL 2010/9). Abteilungspräsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichter Martin Rutishauser; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach Entscheid vom 31. März 2011 in Sachen A. , Beschwerdeführerin, Rekurrentin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. David Brassel, c/o Mätzler & Partner, Grossfeldstrasse 45, 7320 Sargans, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse und Familienausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Vorinstanz, betreffend Schadenersatzforderung für 2001 Streitwert bundesrechtliche Forderung: Fr. 29'260.50 Streitwert kantonalrechtliche Forderung: Fr. 5'418.-- Sachverhalt: | Beschwerde; Schaden; Arbeit; Abgangsentschädigung; Rechtliche; Schadenersatz; Beschwerdeführer; Beschwerdegegnerin; Beschwerdeführerin; Beiträge; Hätte; Rechts; Januar; Arbeitgeber; Zahlung; Verwaltung; November; Halten; Geltend; Verwaltungsrekurskommission; Rechtlichen; Diesem; Müsse; Sozialversicherung; Fahrlässig; Müssen; Bereits; Vorsorge; Entschädigung |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | IV 2010/63 | Entscheid Art. 28 IVG. Invaliditätsbemessung, Leidensabzug. Da das Zusammenwirken zwischen der Unmöglichkeit, besser entlohnten Schwerarbeit zu leisten, und der reduzierten Einsatzfähigkeit wegen dem verminderten Sehvermögen, mit dem in der angefochtenen Verfügung gewährten Leidensabzug von 10% nicht genug berücksichtigt worden ist, erscheint hier angebracht von einem Abzug von 20% auszugehen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. Januar 2012, IV 2010/63). | Arbeit; Beschwerde; Beschwerdeführer; Arbeitsfähigkeit; IV-act; Beschwerdegegnerin; Gesundheit; Rente; Leiden; Tätigkeiten; Leistung; Arbeitsunfähigkeit; Einkommen; Beschwerdeführers; Invalidität; Erzielt; Bundesgericht; Stunden; Belastende; Zumutbar; Erzielte; Arztbericht; Verfügung; Urteil; Sicht; Bundesgerichts; Leidens; Verhält; Medizinisch |
SG | AHV 2010/11 und KZL 2010/9 | Entscheid Art. 52 Abs. 1 und 3 AHVG: Schadenersatzpflicht. Verjährung. Eine Arbeitgeberrevision entfaltet keine materielle Rechtskraft und kann der Beschwerdegegnerin nicht entgegengehalten werden bei der Frage, ob sie bereits zum Zeitpunkt der Kontrolle Kenntnis von der fraglichen Abgangsentschädigung hatte. Im Übrigen werden die Voraussetzungen für eine Schadenersatzpflicht der Beschwerdeführerin, namentlich des Verschuldens, bejaht. Nichtdeklaration einer Abgangsentschädigung an den Geschäftsführer, die den Charakter einer Entschädigung für geleistete Dienste (Lohn) aufwies, als grobfahrlässig beurteilt. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 31. März 2011, AHV 2010/11 + KZL 2010/9). Abteilungspräsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichter Martin Rutishauser; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach Entscheid vom 31. März 2011 in Sachen A. , Beschwerdeführerin, Rekurrentin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. David Brassel, c/o Mätzler & Partner, Grossfeldstrasse 45, 7320 Sargans, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse und Familienausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Vorinstanz, betreffend Schadenersatzforderung für 2001 Streitwert bundesrechtliche Forderung: Fr. 29'260.50 Streitwert kantonalrechtliche Forderung: Fr. 5'418.-- Sachverhalt: | Beschwerde; Schaden; Arbeit; Abgangsentschädigung; Schadenersatz; Beschwerdeführer; Beschwerdegegnerin; Beschwerdeführerin; Recht; Beiträge; Arbeitgeber; Zahlung; Verwaltung; Sozialversicherung; Verwaltungsrekurskommission; Fahrlässig; Vorsorge; Geschäftsführer; Zahlung; Entschädigung; Forderung; Kantonalrechtliche; Monatslöhne; Bundes; Kinderzulagen; Müsse; Schadens; Vorschriften; Verfügung |