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Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR)

Art. 339b OR dal 2023

Art. 339b Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) drucken

Art. 339b 3. Indennit? di partenza a. Presupposti

1 Se il rapporto di lavoro di un lavoratore avente almeno 50 anni di et? cessa dopo 20 o più anni di servizio, il datore di lavoro deve pagare al lavoratore un’indennit? di partenza.

2 Se il lavoratore muore durante il rapporto di lavoro, l’indennit? deve essere pagata al coniuge superstite, al partner registrato superstite o ai figli minorenni o, in mancanza di questi eredi, alle altre persone verso le quali il lavoratore adempiva un obbligo di assistenza. (1)

(1) Nuovo testo giusta l’all. n. 11 della L del 18 giu. 2004 sull’unione domestica registrata, in vigore dal 1° gen. 2007 (RU 2005 5685; FF 2003 1165).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 339b Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGIV 2010/63Entscheid Art. 28 IVG. Invaliditätsbemessung, Leidensabzug. Da das Zusammenwirken zwischen der Unmöglichkeit, besser entlohnten Schwerarbeit zu leisten, und der reduzierten Einsatzfähigkeit wegen dem verminderten Sehvermögen, mit dem in der angefochtenen Verfügung gewährten Leidensabzug von 10% nicht genug berücksichtigt worden ist, erscheint hier angebracht von einem Abzug von 20% auszugehen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. Januar 2012, IV 2010/63). Arbeit; Beschwerde; Beschwerdeführer; Arbeitsfähigkeit; Tätigkeit; IV-act; Beschwerdegegnerin; Gesundheit; Januar; Stellt; Leiden; Tätigkeiten; Leicht; Einkommen; Invalidität; August; Leistung; Beschwerdeführers; Arbeitsunfähigkeit; Stelle; Zumutbar; Belastende; Stunden; Erzielt; Bundesgericht; Vermögen; Vorliegen; Versicherte
SGAHV 2010/11 und KZL 2010/9Entscheid Art. 52 Abs. 1 und 3 AHVG: Schadenersatzpflicht. Verjährung. Eine Arbeitgeberrevision entfaltet keine materielle Rechtskraft und kann der Beschwerdegegnerin nicht entgegengehalten werden bei der Frage, ob sie bereits zum Zeitpunkt der Kontrolle Kenntnis von der fraglichen Abgangsentschädigung hatte. Im Übrigen werden die Voraussetzungen für eine Schadenersatzpflicht der Beschwerdeführerin, namentlich des Verschuldens, bejaht. Nichtdeklaration einer Abgangsentschädigung an den Geschäftsführer, die den Charakter einer Entschädigung für geleistete Dienste (Lohn) aufwies, als grobfahrlässig beurteilt. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 31. März 2011, AHV 2010/11 + KZL 2010/9). Abteilungspräsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichter Martin Rutishauser; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach Entscheid vom 31. März 2011 in Sachen A. , Beschwerdeführerin, Rekurrentin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. David Brassel, c/o Mätzler & Partner, Grossfeldstrasse 45, 7320 Sargans, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse und Familienausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Vorinstanz, betreffend Schadenersatzforderung für 2001 Streitwert bundesrechtliche Forderung: Fr. 29'260.50 Streitwert kantonalrechtliche Forderung: Fr. 5'418.-- Sachverhalt: Beschwerde; Schaden; Arbeit; Abgangsentschädigung; Rechtliche; Schadenersatz; Beschwerdeführer; Beschwerdegegnerin; Beschwerdeführerin; Beiträge; Hätte; Rechts; Januar; Arbeitgeber; Zahlung; Verwaltung; November; Halten; Geltend; Verwaltungsrekurskommission; Rechtlichen; Diesem; Müsse; Sozialversicherung; Fahrlässig; Müssen; Bereits; Vorsorge; Entschädigung

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGIV 2010/63Entscheid Art. 28 IVG. Invaliditätsbemessung, Leidensabzug. Da das Zusammenwirken zwischen der Unmöglichkeit, besser entlohnten Schwerarbeit zu leisten, und der reduzierten Einsatzfähigkeit wegen dem verminderten Sehvermögen, mit dem in der angefochtenen Verfügung gewährten Leidensabzug von 10% nicht genug berücksichtigt worden ist, erscheint hier angebracht von einem Abzug von 20% auszugehen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. Januar 2012, IV 2010/63). Arbeit; Beschwerde; Beschwerdeführer; Arbeitsfähigkeit; IV-act; Beschwerdegegnerin; Gesundheit; Rente; Leiden; Tätigkeiten; Leistung; Arbeitsunfähigkeit; Einkommen; Beschwerdeführers; Invalidität; Erzielt; Bundesgericht; Stunden; Belastende; Zumutbar; Erzielte; Arztbericht; Verfügung; Urteil; Sicht; Bundesgerichts; Leidens; Verhält; Medizinisch
SGAHV 2010/11 und KZL 2010/9Entscheid Art. 52 Abs. 1 und 3 AHVG: Schadenersatzpflicht. Verjährung. Eine Arbeitgeberrevision entfaltet keine materielle Rechtskraft und kann der Beschwerdegegnerin nicht entgegengehalten werden bei der Frage, ob sie bereits zum Zeitpunkt der Kontrolle Kenntnis von der fraglichen Abgangsentschädigung hatte. Im Übrigen werden die Voraussetzungen für eine Schadenersatzpflicht der Beschwerdeführerin, namentlich des Verschuldens, bejaht. Nichtdeklaration einer Abgangsentschädigung an den Geschäftsführer, die den Charakter einer Entschädigung für geleistete Dienste (Lohn) aufwies, als grobfahrlässig beurteilt. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 31. März 2011, AHV 2010/11 + KZL 2010/9). Abteilungspräsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichter Martin Rutishauser; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach Entscheid vom 31. März 2011 in Sachen A. , Beschwerdeführerin, Rekurrentin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. David Brassel, c/o Mätzler & Partner, Grossfeldstrasse 45, 7320 Sargans, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse und Familienausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Vorinstanz, betreffend Schadenersatzforderung für 2001 Streitwert bundesrechtliche Forderung: Fr. 29'260.50 Streitwert kantonalrechtliche Forderung: Fr. 5'418.-- Sachverhalt: Beschwerde; Schaden; Arbeit; Abgangsentschädigung; Schadenersatz; Beschwerdeführer; Beschwerdegegnerin; Beschwerdeführerin; Recht; Beiträge; Arbeitgeber; Zahlung; Verwaltung; Sozialversicherung; Verwaltungsrekurskommission; Fahrlässig; Vorsorge; Geschäftsführer; Zahlung; Entschädigung; Forderung; Kantonalrechtliche; Monatslöhne; Bundes; Kinderzulagen; Müsse; Schadens; Vorschriften; Verfügung
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