E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR)

Art. 337a OR dal 2023

Art. 337a Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) drucken

Art. 337a b. per insolvenza del datore di lavoro

In caso d’insolvenza del datore di lavoro, il lavoratore può recedere immediatamente dal rapporto di lavoro, in quanto non gli sia prestata entro congruo termine una garanzia per le pretese derivanti da tale rapporto.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 337a Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLA130021Forderung, ZeugnisänderungArbeit; Klagten; Beklagten; Berufung; Vorinstanz; Zahlung; Verhält; Arbeitsverhältnis; Recht; Klägers; Klage; Arbeitszeugnis; Betreibung; Brutto; Fristlos; Arbeitsverhältnisses; Begehren; Verpflichtet; Urteil; Zahlungsunfähigkeit; Netto; Entscheid; Bereich; Erstinstanzliche; Kündigung; Verspätet; Auskunft; Entschädigung
SGAVI 2018/30Entscheid Art. 29 und 51 ff. AVIG, Art. 2 ZGB, Art. 82 und 337a OR;Befindet sich die Arbeitgeberin nicht im Zahlungsverzug, so kann die Arbeit nicht gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 82 OR analog niedergelegt werden. Arbeitet die versicherte Person tatsächlich noch für die Arbeitgeberin und unternimmt diese konkrete Rettungsbemühungen zur Abwendung eines drohenden Konkurses, so ist die versicherte Person nicht ohne Weiteres unter dem Blickwinkel der Schadenminderungspflicht zur fristlosen Kündigung verpflichtet. Zur Verhinderung von Missbräuchen sieht Art. 52 Abs. 1 AVIG eine zeitliche Limite von vier Monaten für die Bezugsdauer vor (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Mai 2019, AVI 2018/30). Arbeit; Beschwerde; Arbeitgeber; Januar; Insolvenzentschädigung; Arbeitgeberin; Beschwerdeführer; Sicher; Konkurs; Arbeitslosen; Arbeitnehmer; Kündigung; Beschwerdegegnerin; Stehen; Fristlos; Anspruch; Stellt; Hätte; Weiter; Schaden; Fristlose; Lohnforderung; Versicherte; Bezahlt; Mitarbeitenden; Möglich; Verfügung
Dieser Artikel erzielt 10 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGAVI 2018/30Entscheid Art. 29 und 51 ff. AVIG, Art. 2 ZGB, Art. 82 und 337a OR;Befindet sich die Arbeitgeberin nicht im Zahlungsverzug, so kann die Arbeit nicht gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 82 OR analog niedergelegt werden. Arbeitet die versicherte Person tatsächlich noch für die Arbeitgeberin und unternimmt diese konkrete Rettungsbemühungen zur Abwendung eines drohenden Konkurses, so ist die versicherte Person nicht ohne Weiteres unter dem Blickwinkel der Schadenminderungspflicht zur fristlosen Kündigung verpflichtet. Zur Verhinderung von Missbräuchen sieht Art. 52 Abs. 1 AVIG eine zeitliche Limite von vier Monaten für die Bezugsdauer vor (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Mai 2019, AVI 2018/30). Arbeit; Beschwerde; Arbeitgeber; Arbeitgeberin; Insolvenzentschädigung; Beschwerdeführer; Konkurs; Arbeitslosen; Recht; Arbeitnehmer; Beschwerdegegnerin; Kündigung; Fristlos; Anspruch; Wäre; Zahlt; Fristlose; Lohnforderung; Schaden; Bezahlt; Mitarbeitenden; Kasse; Verfügung; Arbeitsverhältnis; Lohnforderungen; Unternehmen; E-Mail; Arbeitsausfall; Zeitraum; Missbräuchlich
SGAVI 2011/86Entscheid Art. 23 AVIG; Art. 37 AVIV; Berechnung des versicherten Verdienstes. Bestimmung des Bemessungszeitraums (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. August 2012, AVI 2011/86).Vizepräsidentin Marie-Theres Rüegg-Haltinner, Versicherungsrichterin Lisbeth Mattle Frei,a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; Gerichtsschreiber Marc GigerEntscheid vom 24. August 2012in SachenA. ,Beschwerdeführerin,gegenKantonale Arbeitslosenkasse, Davidstrasse 21, 9001 St. Gallen,Beschwerdegegnerin,betreffendversicherter VerdienstSachverhalt: Beschwerde; Beschwerdeführerin; Verdienst; Antrag; Arbeitsverhältnis; Kündigung; Beschwerdegegnerin; Einsprache; Rahmenfrist; Arbeitgeber; Firma; Arbeitslosenentschädigung; Zahlung; Kündigungsfrist; Verfügung; Beitragsmonate; Berechnung; Leistungsbezug; Hinweis; Einspracheentscheid; Lohnzahlungen; Verdienstes; Arbeitslosenkasse; Berücksichtigen; Durchschnittslohn; Entschädigung
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz