Art. 337 CPP dal 2024

Art. 337 Pubblico ministero
1 Il pubblico ministero può presentare istanze scritte al giudice o comparire personalmente.
2 Il pubblico ministero non è vincolato né dalla qualificazione giuridica formulata nell’atto d’accusa né dalle richieste ivi contenute.
3 Se chiede una pena detentiva superiore a un anno o una misura privativa della libert , il pubblico ministero sostiene personalmente l’accusa al dibattimento.
4 Se lo ritiene necessario, chi dirige il procedimento può obbligare il pubblico ministero a sostenere personalmente l’accusa anche in altri casi.
5 Se il pubblico ministero non compare personalmente pur essendovi tenuto, il dibattimento è rinviato.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
Art. 337 Codice di procedura penale (StPO) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB220211 | Irreführung der Rechtspflege | Beschuldigte; Beschuldigten; Beweis; Vorinstanz; Urteil; Recht; Berufung; Aussage; Gutachten; Person; Anzeige; Versicherung; Gericht; Schaden; Fahrzeug; Staatsanwaltschaft; Aussagen; Motiv; Bundesgericht; Geldstrafe; Auffahrunfall; Verfahren; Unfall; Polizei; Bundesgerichts; Beweise; Hinweis; Würdigung; Beweiswürdigung |
ZH | SB220289 | Mehrfache Sachbeschädigung | Beschuldigte; Beschuldigten; Privatkläger; Berufung; Recht; Geldstrafe; Verteidigung; Urteil; Bezug; Beweis; Vorinstanz; Badge; Staat; Vorfall; Kabel; Täter; Staatsanwaltschaft; Gericht; Sachbeschädigung; Busse; Asservat; Spuren; Schaden; Dispositiv; Anklage; Privatklägers; Entscheid; ührt |
Dieser Artikel erzielt 38 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Hier geht es zur Registrierung.
Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
BS | SB.2022.25 | - | Berufung; Berufungsbeklagte; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Person; Demonstration; Beweis; Gericht; Berufungsbeklagten; Akten; Recht; Urteil; Verfahren; Gericht; Sachverhalt; Teilnahme; Landfriedensbruch; Sachen; Befehl; Verfahren; «unbekannte; Gewalt; Demonstrationszug; Täter; Zusammenrottung; Verfahrens; Auflage; Kundgebung |
BS | BES.2020.151 (AG.2020.519) | Widerruf der notwendigen Verteidigung | Staatsanwaltschaft; Gericht; Gericht; Anklage; Verteidigung; Gerichts; Hauptverhandlung; Verfügung; Sachverhalt; Anklageschrift; Raufhandel; Verfahren; Beschwerdeführer; Advokat; Raufhandels; Verteidiger; Instruktionsverfügung; Gerichtspräsidentin; Beschwerdeführers; Einzelgericht; Person; Voraussetzung; Bundesgericht; Appellationsgericht; Sinne; Entscheid; Verfahren |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
145 IV 407 (6B_90/2019) | Art. 130 lit. d, 337 StPO; persönliches Erscheinen der Staatsanwaltschaft vor Gericht, notwendige Verteidigung. Der Umstand, dass der Staatsanwalt vom erstinstanzlichen Richter zur Hauptverhandlung vorgeladen wurde, hindert ihn nicht, auf sein persönliches Erscheinen zu verzichten, wenn die Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung nicht erfüllt sind und er von der Verfahrensleitung nicht zur persönlichen Vertretung der Anklage verpflichtet worden ist (E. 1). Regeste b aArt. 161 StGB; Ausnützen der Kenntnis vertraulicher Tatsachen, Insiderhandel. Das Merkmal der kursrelevanten vertraulichen Tatsache umfasst auch die Übernahmeabsichten einer Bank, soweit diese über informelle Sondierungen hinausgehen und ein bestimmtes Mass an Realisierungswahrscheinlichkeit erlangt haben. Deren Vertraulichkeit kann sich daraus ergeben, dass die Übernahmeverhandlungen unter einem Codenamen geführt werden. Ob die vertrauliche Tatsache geeignet ist, bei deren Bekanntwerden den Aktienkurs erheblich zu beeinflussen, beurteilt sich danach, ob ein vernünftiger Anleger die Information mit erheblicher Wahrscheinlichkeit als Teil der Grundlage seiner Anlageentscheidung nutzen würde (E. 3). | Übernahme; Verteidigung; Vorinstanz; Urteil; Bundes; Aktie; Aktien; Anklage; Tatsache; Verhandlung; Hauptverhandlung; Bundesanwaltschaft; Verteidiger; Verfahren; Recht; WOHLERS; Verfahrens; FinfraG; Beschwerdeführers; Person; Recht; Mandat; Insider; Frist; Gericht; Revision |
144 I 234 (6B_1442/2017) | Art. 30 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 6, 337 Abs. 1, 3 und 4, Art. 340 Abs. 1 lit. b, Art. 341, 343, 389 Abs. 2 und 3 StPO; Beweisführung des Gerichts an der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft; Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Art. 337 StPO regelt, wann die Staatsanwaltschaft zur persönlichen Vertretung der Anklage vor Gericht verpflichtet ist bzw. wann ihr die persönliche Teilnahme an der Gerichtsverhandlung freisteht. Das gesetzmässige Vorgehen des Gerichts bei der Beweisführung, wie es in der StPO auch in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft vorgesehen ist, führt nicht per se zur Befangenheit der betroffenen Richter. Das Gericht ist zur Beweisführung an der mündlichen Verhandlung unabhängig davon verpflichtet, ob die Staatsanwaltschaft anwesend ist oder nicht. Es übernimmt damit nicht die Rolle der Staatsanwaltschaft (E. 5). | Staatsanwaltschaft; Urteil; Gericht; Anklage; Recht; Verfahren; Person; Abwesenheit; Anspruch; Richter; Urteile; Krivoshapkin; Rolle; Anwesenheit; Beweise; Befragung; Beweisführung; Befangenheit; Hauptverhandlung; Ozerov; Karelin; Verhandlung; Zeugen; Russland; Prozessordnung; Entscheid |
Anwendung im Bundesstrafgericht
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
CA.2019.6 | Verbotene Handlungen für einen fremden Staat im Sinne von Art. 271 Ziff. 1. Abs. 1 StGB Berufung (vollumfänglich) vom 4. Juni 2019 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2018.71 vom 2. Mai 2019 | Recht; Bundes; Beschuldigte; Urteil; Berufung; Kunden; Bundesgericht; Verfahren; Beschuldigten; Schweiz; Verfahren; Kammer; Gericht; Staat; Behörde; Daten; Bundesstrafgericht; Handlung; Tatbestand; Bundesstrafgerichts; Entscheid; Vorinstanz; Behörden; Herausgabe; Einwilligung; Verbot; üglich |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Beat Gut, Thomas Fingerhuth, Donatsch, Hans, Schweizer, Hansjakob, Lieber | Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO | 2014 |