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Criminal Procedure Code (CrimPC)

Art. 337CrimPC from 2023

Art. 337 Criminal Procedure Code (CrimPC) drucken

Art. 337 Public prosecutor

1 The public prosecutor may submit written applications to the court or be represented by a prosecutor in court.

2 It is neither bound by the legal assessment nor by the applications set out in the indictment.

3 If it requests a custodial sentence of more than one year or a custodial measure, it must be represented in court by a prosecutor.

4 The director of proceedings may require the public prosecutor to be represented by a prosecutor in other cases if he or she regards it as necessary.

5 If the public prosecutor is not represented by a prosecutor at the main hearing, despite being required to be represented, the hearing shall be postponed.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 337 Criminal Procedure Code (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB220211Irreführung der RechtspflegeSchuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Beweis; Vorinstanz; Recht; Urteil; Berufung; Aussage; Gutachten; Person; Gericht; Anzeige; Recht; Versicherung; Schaden; Fahrzeug; Staatsanwaltschaft; Aussagen; Motiv; Bundesgericht; Prot; Auffahrunfall; Hinweis; Bundesgerichts; Beweise; Geldstrafe; Verfahren; Unfall
ZHSB220289Mehrfache SachbeschädigungSchuldig; Beschuldigte; Digten; Beschuldigten; Privatkläger; Berufung; Recht; Verteidigung; Geldstrafe; Urteil; Bezug; Beweis; Badge; Vorinstanz; Täter; Kabel; Vorfall; Gericht; Staatsanwaltschaft; Sachbeschädigung; Spuren; Asservat; Busse; Schaden; Anklage; Dispositiv; Entscheid; Verfahren; Privatklägers; über
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBES.2020.151 (AG.2020.519)Widerruf der notwendigen VerteidigungBeschwerde; Staatsanwaltschaft; Beschwerdeführer; Gericht; Anklage; Verteidigung; Notwendig; Notwendige; Strafgericht; Angeklagt; Hauptverhandlung; Angeklagte; Strafgerichts; Anklageschrift; Sachverhalt; Verfügung; Raufhandel; Werden; Schuldig; Zusammen; Deshalb; Persönlich; Verteidiger; Instruktionsverfügung; Advokat; Raufhandels; Anders; Beschwerdeführers; Dessen; Notwendigen
BSBES.2018.136 (AG.2018.712)notwendige Verteidigung (BGer 1B_9/2019 vom 14. Januar 2019)Beschwerde; Beschwerdeführer; Verteidigung; Staatsanwaltschaft; Strafverfahren; Notwendig; Notwendige; Werden; Stellt; Verfügung; Liegende; Verfahren; Notwendigen; Vorliegend; Psychiatrische; Vorliegende; Person; Verfahrens; Ersuchte; Begutachtung; Psychische; Werde; Bestehen; Appellationsgericht; Möglichkeit; Beschuldigte; Vorfall; Entscheid; Gemäss; Gegenstand
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 IV 407 (6B_90/2019)Art. 130 lit. d, 337 StPO; persönliches Erscheinen der Staatsanwaltschaft vor Gericht, notwendige Verteidigung. Der Umstand, dass der Staatsanwalt vom erstinstanzlichen Richter zur Hauptverhandlung vorgeladen wurde, hindert ihn nicht, auf sein persönliches Erscheinen zu verzichten, wenn die Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung nicht erfüllt sind und er von der Verfahrensleitung nicht zur persönlichen Vertretung der Anklage verpflichtet worden ist (E. 1).
Regeste b
aArt. 161 StGB; Ausnützen der Kenntnis vertraulicher Tatsachen, Insiderhandel. Das Merkmal der kursrelevanten vertraulichen Tatsache umfasst auch die Übernahmeabsichten einer Bank, soweit diese über informelle Sondierungen hinausgehen und ein bestimmtes Mass an Realisierungswahrscheinlichkeit erlangt haben. Deren Vertraulichkeit kann sich daraus ergeben, dass die Übernahmeverhandlungen unter einem Codenamen geführt werden. Ob die vertrauliche Tatsache geeignet ist, bei deren Bekanntwerden den Aktienkurs erheblich zu beeinflussen, beurteilt sich danach, ob ein vernünftiger Anleger die Information mit erheblicher Wahrscheinlichkeit als Teil der Grundlage seiner Anlageentscheidung nutzen würde (E. 3).
Beschwerde; Beschwerdeführer; Übernahme; Vorinstanz; Verteidigung; Urteil; Aktie; Bundes; Aktien; Verhandlung; Tatsache; Anklage; Vertraulich; Hauptverhandlung; Angefochtene; Bundesanwaltschaft; Verteidiger; Recht; Verfahren; Vertrauliche; FinfraG; Verfahrens; Notwendige; Person; Beschwerdeführers; Erheblich; Angefochtenes; Mandat; Insider; Gericht
144 I 234 (6B_1442/2017)Art. 30 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 6, 337 Abs. 1, 3 und 4, Art. 340 Abs. 1 lit. b, Art. 341, 343, 389 Abs. 2 und 3 StPO; Beweisführung des Gerichts an der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft; Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Art. 337 StPO regelt, wann die Staatsanwaltschaft zur persönlichen Vertretung der Anklage vor Gericht verpflichtet ist bzw. wann ihr die persönliche Teilnahme an der Gerichtsverhandlung freisteht. Das gesetzmässige Vorgehen des Gerichts bei der Beweisführung, wie es in der StPO auch in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft vorgesehen ist, führt nicht per se zur Befangenheit der betroffenen Richter. Das Gericht ist zur Beweisführung an der mündlichen Verhandlung unabhängig davon verpflichtet, ob die Staatsanwaltschaft anwesend ist oder nicht. Es übernimmt damit nicht die Rolle der Staatsanwaltschaft (E. 5). Staatsanwaltschaft; Urteil; Gericht; Anklage; Beschwerde; Recht; Schuldig; Verfahren; Russische; Person; Abwesenheit; Krivoshapkin; Beschwerdeführer; Richter; Urteile; Anspruch; Beschuldigte; Anwesenheit; Beweise; Rolle; Befragung; Befangenheit; Mündliche; Scheine; Hauptverhandlung; Karelin; Beweisführung; Ozerov

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
CA.2019.6Verbotene Handlungen für einen fremden Staat
im Sinne von Art. 271 Ziff. 1. Abs. 1 StGB

Berufung (vollumfänglich) vom 4. Juni 2019 gegen
das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2018.71 vom 2. Mai 2019
Schuldig; Recht; Bundes; Beschuldigte; Urteil; Berufung; Recht; Kunden; Bundesgericht; Verfahren; Beschuldigten; Schweiz; Beschwerde; Verfahren; Kammer; Gericht; Staat; Behörde; Daten; Bundesstrafgericht; Handlung; Tatbestand; Bundesstrafgerichts; Entscheid; Einwilligung; Vorinstanz; Herausgabe; Behörden

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Beat Gut, Thomas Fingerhuth Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO2014
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