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Arbeitsgesetz (ArG)

Art. 33 ArG vom 2023

Art. 33 Arbeitsgesetz (ArG) drucken

Art. 33 und 34 (1)

(1) Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998, mit Wirkung seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1569; BBl 1998 1394).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-3106/2015ArbeitnehmerschutzBewilligung; Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Call-Center; Vorinstanz; Dienstleistung; Sonntag; Recht; Dienstleistungen; Sonntagsarbeit; Kunden; Telefon; Verfahren; Beschäftigung; Bewilligungspflicht; Urteil; Wirtschaftlich; Betrieb; Feiertagen; Verfahrens; Partei; Call-Centers; Konkurrenz; Bewilligungspflichtig; Wirtschaftliche; Verkauf; Tarbeit; Vergleichbar
B-208/2014ArbeitnehmerschutzBeschwerde; Arbeit; Vorinstanz; Beschwerdeführer; Deführerin; Beschwerdeführerin; Sonntag; Recht; Bewilligung; Sonntagsarbeit; Wirtschaftliche; Dienstleistung; Verfügung; Konsumbedürfnis; Recht; Unentbehrlichkeit; Bestellung; Dienstleistungen; Call-Center; Feiertagsarbeit; Besonderen; Konkurrenz; Arbeitszeit; Wirtschaftlichen; Kunden; Bestellungen; Bundesverwaltungsgericht; Ausland

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RR.2021.32Beschwerde; Recht; Rechtshilfe; Zufügen; Hinzufügen; Filter; öffnen; Beschwerdeführerin; Entscheid; Rechtshilfeersuchen; Konto; Behörde; Recht; öffnen; Vermögenswerte; Argentinische; Sachverhalt; Entscheide; Beschwerdegegnerin; Argentinischen; Ersuchende; Bankunterlagen; Verfahren; Gericht; Ersucht; Staat; Behörden; Verfahren; Kontos; Ersuchte
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