Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Rechtshilfe |
Fallnummer: | RR.2021.32 |
Datum: | 02.12.2021 |
Leitsatz/Stichwort: | |
Schlagwörter | Recht; Rechtshilfe; Filter; Entscheid; Rechtshilfeersuchen; Konto; Behörde;; Vermögenswerte; Sachverhalt; Entscheide; Bankunterlagen; Staat; Verfahren; Gericht; Behörden; Verfahren; Kontos; Herausgabe; Schlussverfügung; Gelder; Verfahrens; Bundesanwaltschaft; Zusammenhang |
Rechtskraft: | Kein Weiterzug, rechtskräftig |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 2 BV ;Art. 29 BV ;Art. 33 arg;Art. 48 BGG ;Art. 5 BV ;Art. 63 VwVG ;Art. 84 BGG ; |
Referenz BGE: | 123 II 153; 128 II 407; 129 II 453; 129 II 462; 129 II 97; 132 II 81; 136 I 184; 137 I 218; 137 IV 134; 139 II 404; 141 III 28; 141 IV 249; 142 IV 250; 145 IV 294; ; |
Kommentar: | Heim, Heimgartner, Basler Kommentar , Art. 64 IRSG, 2015 |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
RR.2021.32
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal |
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Geschäftsnummer: RR.2021.32 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen
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| Entscheid vom 2. Dezember 2021 |
Besetzung |
| Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Giorgio Bomio-Giovanascini und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja |
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Parteien |
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A. Ltd, vertreten durch Rechtsanwalt Cyrill Beschwerdeführerin
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| gegen | |
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Bundesanwaltschaft, Beschwerdegegnerin
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Gegenstand |
| Internationale Rechtshilfe an Argentinien |
Sachverhalt:
A. Das Strafgericht n° 7 in Buenos Aires führt gegen B. eine Strafuntersuchung wegen Verdachts auf Korruption. In diesem Zusammenhang sind die argentinischen Behörden mit Rechtshilfeersuchen vom 24. September 2018 an die Schweiz gelangt und haben um Herausgabe von Bankunterlagen und um Beschlagnahme von Vermögenswerten ersucht (Verfahrensakten, nicht paginiert).
B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») übertrug am 6. November 2018 der Bundesanwaltschaft das Ersuchen vom 24. September 2018 zum Vollzug (vgl. act. 1.2 Ziff. I 3.).
C. Mit Verfügung vom 4. März 2019 trat die Bundesanwaltschaft auf das Rechtshilfeersuchen ein (Verfahrensakten, nicht paginiert).
D. Die argentinischen Behörden gelangten mit Schreiben vom 25. Juni 2020 erneut an die Schweiz und ersuchten ergänzend zu ihrem Rechtshilfeersuchen vom 24. September 2018 unter anderem um Herausgabe von Bankunterlagen betreffend ein auf die A. Ltd. lautendes Konto (Konto Nr. 1) bei der Banque C. in der Schweiz sowie um Sperre des betreffenden Kontos (Verfahrensakten, nicht paginiert).
E. Am 22. Juli 2020 ordnete die Bundesanwaltschaft bei der Banque C. die Herausgabe der Bankunterlagen des obgenannten Kontos sowie dessen Sperre an (Verfahrensakten, nicht paginiert).
F. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2020 gewährte die Bundesanwaltschaft dem Rechtsvertreter der A. Ltd. Einsicht in die Rechtshilfeakten. Dieser ersuchte am 18. Dezember 2020 um Aufhebung der Kontosperre und verweigerte mit Datum vom 7. Januar 2021 die Zustimmung zur vereinfachten Ausführung gemäss Art. 80c IRSG (Verfahrensakten, nicht paginiert).
G. Mit Schlussverfügung vom 20. Januar 2021 ordnete die Bundesanwaltschaft die Herausgabe der Bankunterlagen betreffend des auf die A. Ltd. lautenden Kontos bei der Banque C. sowie die Aufrechterhaltung der Sperre des betreffenden Kontos an (Verfahrensakten, nicht paginiert = act. 1.1).
H. Dagegen gelangte die A. Ltd. mit Beschwerde vom 22. Februar 2021 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragt die Aufhebung der Schlussverfügung vom 20. Januar 2021 sowie die Abweisung des Rechtshilfeersuchens der argentinischen Behörden vom 24. September 2018 mit Ergänzung vom 25. Juni 2020. Zudem beantragt sie die Aufhebung der Sperre des Kontos mit der Stamm-Nr. 2 (vormals 1) lautend auf die A. Ltd. bei der Banque C. in Genf (act. 1 S. 2).
I. Das BJ und die Bundesanwaltschaft beantragen mit Beschwerdeantworten vom 10. und 11. März 2021 je die Abweisung der Beschwerde bzw. die Abweisung der Beschwerde soweit darauf einzutreten sei (act. 6 und 8). In ihrer Replik vom 29. März 2021 hält die A. Ltd. an den in der Beschwerde vom 22. Februar 2021 gestellten Anträgen fest (act. 10), was dem BJ und der Bundesanwaltschaft am 31. März 2021 zur Kenntnis gebracht wird (act. 11).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Rechtshilfeverkehr zwischen der Schweiz und Argentinien ist in er-ster Linie der zwischen den beiden Staaten abgeschlossener Vertrag vom 10. November 2009 über Rechtshilfe in Strafsachen ( SR 0.351.915.4) massgebend (RV-ARG). Ebenso zur Anwendung kommt in concreto Art. 43 ff. des Übereinkommens vom 31. Oktober 2003 der Vereinten Nationen gegen Korruption (UN-Korruptions-Übereinkommen; SR 0.311.56).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung ( Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt ( BGE 145 IV 294 E. 2.1 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; 142 IV 250 E. 3 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; 140 IV 123 E. 2 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte ( BGE 145 IV 294 E. 2.1 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; 123 II 595 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 7c; TPF 2016 65 Entscheide der Amtlichen Sammlung Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 1.2).
Auf Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen des Bundesge-setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 4 StBOG).
2.
2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ( Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ( Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat ( Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen gilt namentlich der Kontoinhaber bei der Erhebung von Informationen hinsichtlich des auf ihn lautenden Kontos ( Art. 9a IRSV; BGE 137 IV 134 E. 5.2.1 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; 130 II 162 E. 1.3 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; 128 II 211 E. 2.3 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen–2.5; 124 II 180 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 1b; 118 Ib 547 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 1d; TPF 2011 131 Entscheide der Amtlichen Sammlung Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 2.2).
2.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde, mit welcher die Herausgabe der Kontounterlagen verfügt und die angeordnete Kontosperre aufrechterhalten wurde. Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht erhoben. Die Beschwerdeführerin ist als Inhaberin des von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Kontos beschwerdebefugt. Auf die vorliegende Beschwerde ist deshalb einzutreten.
3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die Beschwerdekammer nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt ( BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; 139 IV 179 E. 2.2 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).
4.
4.1 Zunächst ist auf die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin einzugehen. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, die Beschwerdegegnerin sei in der Schlussverfügung ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen. Die Beschwerdegegnerin habe in der Schlussverfügung festgehalten, dass über das Konto der Beschwerdeführerin offenbar Transaktionen abgewickelt worden seien, die in Zusammenhang mit dem im Rechtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalt stehen würden. Um welche Transaktionen es sich konkret handle, erwähne die Beschwerdegegnerin nicht. Weiter habe die Beschwerdegegnerin ausgeführt, dass gestützt auf die Ausführungen der ersuchenden Behörde und die betroffenen Bankunterlagen davon auszugehen sei, die beschlagnahmten Gelder der Beschwerdeführerin würden aus Vermögensquellen stammen, die Gegenstand des ausländischen Verfahrens seien. Für die Beschwerdeführerin sei jedoch nicht nachvollziehbar, welche Ausführungen der ersuchenden Behörde gemeint seien. Der pauschale Verweis der Beschwerdegegnerin auf die Bankunterlagen ermögliche es der Beschwerdeführerin nicht nachzuvollziehen, gestützt auf welche konkreten Dokumente die Beschwerdegegnerin davon ausgehe, dass die Vermögenswerte der Beschwerdeführerin einen Erlös der untersuchten strafbaren Handlungen darstellen würden. Die Beschwerdegegnerin habe sich sodann mit einer «prima facie»-Analyse begnügt und sich in der Schlussverfügung zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht weitergeäussert, sodass davon ausgegangen werden müsse, dass sie sich mit den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Ausführungen und eingereichten Beweismitteln zur Rechtmässigkeit der Vermögenswerte der Beschwerdeführerin nicht auseinandergesetzt habe (act. 1 S. 20 ff.).
4.2 Die aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör ( Art. 29 Abs. 2 BV) fliessende Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen, verlangt nicht, dass diese sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt; vielmehr genügt es, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann ( BGE 136 I 184 E. 2.2.1 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; 134 I 83 E. 4.1 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; 133 III 439 E. 3.3 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; je mit Hinweisen). Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt ( BGE 141 III 28 E. 3.2.4 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; 139 V 496 E. 5.1 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; 138 I 232 E. 5.1 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; je mit Hinweisen).
4.3 Diesen Anforderungen wird die angefochtene Schlussverfügung gerecht, indem die Beschwerdegegnerin zunächst den Sachverhalt gemäss Rechtshilfeersuchen wiedergibt, wenn auch in geraffter Form. Die Beschwerdegegnerin legt zudem dar, aus welchen Überlegungen sie zu ihrem Entscheid, die Rechtshilfe zu gewähren, gelangt. Namentlich wird klar, dass die Beschwerdegegnerin das Rechtshilfeersuchen im Rahmen einer argentinischen Strafuntersuchung wegen Bestechungsdelikten gewürdigt und aufgrund des engen sachlichen Konnexes von Bankverbindung bzw. Vermögenswerten und Tatvorwürfen die Voraussetzungen nach Art. 63 ff. und Art. 74a IRSG bejaht hat. Der Begründungspflicht wurde somit Folge geleistet, eine sachgerechte Anfechtung war jedenfalls möglich. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin sodann in der Schlussverfügung die entsprechenden Bankunterlagen, welche für ihren Entscheid relevant waren, unter exakter Angabe der Aktorennummer bezeichnet. Auch hat die Beschwerdegegnerin in der Schlussverfügung die von der Beschwerdeführerin in ihren Stellungnahmen vom 18. Dezember 2020 und 7. Januar 2021 vorgebrachten Argumente aufgegriffen und dargelegt, weshalb aus ihrer Sicht die Argumente nicht zu überzeugen vermögen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt damit nicht vor. Eine andere Frage ist, ob diese Überlegungen zutreffend sind und inhaltlich für den Entscheid ausreichen, was vorliegend von der Beschwerdeführerin bestritten wird. Diese Frage betrifft den Entscheid in seinem materiellen Gehalt, worauf in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin ist weiter der Ansicht, der Sachverhalt im Rechtshilfeersuchen und in dessen Ergänzung sei mit offensichtlichen Fehlern behaftet und weise Lücken auf. Die ersuchende Behörde behaupte, ohne dafür Belege zu haben, dass der Beschuldigte und dessen Frau wirtschaftlich Berechtigte an der Beschwerdeführerin und an deren Konto bei der Banque C. seien. Aus den Unterlagen ergebe sich, dass dies schlicht falsch sei. Das Rechtshilfeersuchen lege auch nicht dar, aufgrund welcher konkreter Verdachtsmomente die ersuchende Behörde davon ausgehe, dass das Bankkonto für die behaupteten kriminellen Handlungen benutzt worden sei bzw. weshalb davon auszugehen sei, dass die Vermögenswerte der Beschwerdeführerin als Erzeugnis oder Erlös der untersuchten strafbaren Handlungen erschienen. Das Rechtshilfeersuchen begnüge sich damit, verschiedene ausländische Gesellschaften und deren Konten aufzuzählen und zu behaupten, dass diese für die kriminellen Handlungen benutzt worden seien. Damit erfülle das Rechtshilfeersuchen die inhaltlichen Anforderungen, welche an Ersuchen um Herausgabe von Bankunterlagen und Vermögenbeschlagnahme gestellt würden, nicht (act. 1 S. 10 ff.; act. 10 S. 3).
5.2
5.2.1 Gemäss Art. 25 Ziff. 1 RV-ARG müssen die Rechtshilfeersuchen insbesondere Angaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (lit. b). Erforderlich ist zudem eine Darstellung des Sachverhalts (Zeitpunkt, Ort und Umstände der Tatbegehung; lit. f). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG und Art. 10 Abs. 2 IRSV (wie auch Art. 46 Ziff. 15 UNCAC) stellen entsprechende Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (Art. 6 RV-ARG), ob die Handlungen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiskalisches Delikt darstellen (Art. 3 Ziff. 1 lit. a RV-ARG) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (vgl. dazu die Rechtsprechung zum EUeR, welche vorliegend analog Anwendung findet: BGE 129 II 97 E. 3.1 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; TPF 2015 110 Entscheide der Amtlichen Sammlung Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 5.2.1; TPF 2011 194 Entscheide der Amtlichen Sammlung Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 2.1).
5.2.2 Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen im Regelfall keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersuchenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird ( BGE 142 IV 250 E. 6.3 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; 136 IV 4 E. 4.1 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; 133 IV 76 E. 2.2 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; TPF 2011 194 Entscheide der Amtlichen Sammlung Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 2.1).
5.3 Das Rechtshilfeersuchen vom 24. September 2018 und dessen Ergänzung vom 25. Juni 2020 enthalten zusammengefasst folgende Sachverhaltsschilderung:
Im Zusammenhang mit öffentlichen Ausschreibungen und Projekten für den Bau der Wasseraufbereitungsanlage «[…]» und der Kläranlage «[…]» sollen argentinische Beamte Bestechungsgelder von Baugesellschaften zur Begünstigung bei der Vergabe der Verträge mit der staatlichen D. erhalten haben. Insbesondere im Zeitraum von 2007 bis mindestens 2014 sollen die Baugesellschaften, darunter auch solche der Gruppe E., Bestechungsgelder an Vertreter öffentlicher Ämter bezahlt haben. Die Gruppe E. habe diesen Sachverhalt vor den brasilianischen Justizbehörden im Rahmen des Prozesses «Lava jato» und vor den amerikanischen Justizbehörden anerkannt. B., als damaliger Präsident des Bauunternehmens F. SA und Präsident der […], soll dabei als Intermediär zwischen der Gruppe E. und den Beamten fungiert haben. B. habe von der E.-Gruppe Bestechungsgelder erhalten, die er an die Beamten weitergeleitet habe, damit diese im Gegenzug die Aufträge an den Projekten «[…]» und «[…]» an die G., bestehend aus verschiedenen Gesellschaften, darunter die E. SA und die F. SA, übertragen haben. Untersuchungen im Jahre 2018 hätten gezeigt, dass B. Inhaber zahlreicher Gesellschaften im Ausland, insbesondere auf den Bahamas, den BVI, den Cayman Islands und in Panamá, gewesen sei und dass mutmasslich inkriminierte Transaktionen über eigene Konten bzw. Konten der Familie von B. und Konten dieser Gesellschaften bei Banken in der Schweiz, den Vereinigten Staaten von Amerika und Uruguay getätigt worden seien. Eines dieser Konten, auf welches mutmasslich inkriminierte Transaktionen geflossen seien, habe sich bei der Banque C. in Genf befunden und habe auf die Beschwerdeführerin gelautet.
5.4 Die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen vom 24. September 2018 und in der Ergänzung vom 25. Juni 2020 enthält keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche, die sie im Sinne der ob zitierten Rechtsprechung sofort entkräfteten. Es wird ausführlich dargelegt, in welchem Zeitraum und unter Beteiligung welcher Personen die mutmasslichen Bestechungsgelder an argentinische Funktionäre geflossen sind. Der Sachverhalt lässt sich denn auch ohne Weiteres unter die Tatbestände der aktiven und passiven Bestechung im Sinne von Art. 322ter bzw. Art. 322quater StGB subsumieren. Dass weder das Rechtshilfeersuchen noch dessen Ergänzung im Detail darlegen, wie das Konto der Beschwerdeführerin im Rahmen der in Argentinien untersuchten strafbaren Handlungen benutzt worden sein soll, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Die argentinischen Behörden schildern, wie über zahlreiche ausländische Konten die Herkunft und der Zweck der Vermögenswerte verschleiert worden sei und dass unter anderem inkriminierte Gelder auf das Konto der Beschwerdeführerin transferiert worden seien. Diese Ausführungen genügen ohne Weiteres den oben erwähnten Anforderungen. Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, die Behauptung der argentinischen Behörden sei offensichtlich falsch, wonach B. und dessen Frau die wirtschaftlich Berechtigten an der Beschwerdeführerin und deren Konto seien, ist der Beschwerdeführerin insofern recht zu geben, als den Bankunterlagen zufolge die Beschwerdeführerin vom J. Trust gehalten wird. Dessen Errichter sollen H. und I. sein, und als die wirtschaftlich Berechtigten werden in den Bankunterlagen deren Kinder bezeichnet (Verfahrensakten pag. 002069_01104; 002069_01354). H. und I. gehören gemäss dem im ergänzenden Rechtshilfeersuchen erwähnten Bericht Nr. 529/18 der argentinischen Stelle für Finanztransaktionsuntersuchungen («Unidad de Información Financiera») zur Familie von B. Die argentinischen Behörden gehen davon aus, dass nicht nur Konten von B., sondern auch seiner Familienmitglieder oder denen zuzurechnenden Gesellschaften mit Geldern im Zusammenhang mit den untersuchten Tatvorgängen alimentiert worden sind. Vor diesem Hintergrund vermag die nicht korrekte Formulierung im ergänzenden Rechtshilfeersuchen (« IV. […], nous vous prions d'ordonner le gel des comptes et des produits bancaire suivants de B. e de K.: […] b) Portefeuille d'investissements compte no 1, dans la banque C., en Suisse, titulaire: A. […]» nicht dazu führen, dass die Sachverhaltsdarstellung der ersuchenden Behörde als Ganzes offensichtlich falsch zu qualifizieren wäre. Die Rüge erweist sich damit als unbegründet und die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Kontounterlagen zur Klärung des im Rechtshilfeersuchens geschilderten Sachverhalts beitragen könnten. Die Vermögenswerte auf dem Bankkonto stünden in keinem Zusammenhang zu den im argentinischen Strafverfahren untersuchten Straftatbeständen. Angesichts dieser Umstände sei der Geheimbereich der Beschwerdeführerin zu respektieren, insbesondere das zum Geheimbereich gehörende Bankgeheimnis dürfe nicht leichtfertig aufgehoben werde. Es liege nahe, dass die argentinischen Behörden die begehrte Rechtshilfe als «fishing expedition» für ihre eigenen (möglicherweise fiskalischen) Interessen gegen die Beschwerdeführerin missbrauchen würden (act. 1 S. 18 ff.; act. 10 S. 3 ff.).
6.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen (siehe statt vieler den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.252 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 27. Januar 2017 E. 6.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») erscheint ( BGE 139 II 404 E. 7.2.2 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; 136 IV 82 E. 4.1 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; 134 II 318 E. 6.4 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; 122 II 367 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 2c; TPF 2009 161 Entscheide der Amtlichen Sammlung Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 5.1 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen ( TPF 2011 97 Entscheide der Amtlichen Sammlung Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 5.1 m.w.H.).
Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind ( BGE 129 II 462 E. 5.3 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; TPF 2011 97 Entscheide der Amtlichen Sammlung Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 5.1 m.w.H.).
6.3 Von vornherein fehl geht der Einwand der unzulässigen Beweisausforschung. Von einer sog. «fishing expedition» spricht man, wenn diese der Auffindung von Belastungsmaterial zwecks Begründung eines Verdachts dienen soll, ohne dass zuvor bereits konkrete Anhaltspunkte hierfür nach Gegenstand und Person bestünden ( BGE 137 I 218 E. 2.3.2 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; 122 II 367 E. 2 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen). Wie bereits supra unter E. 5.4 ausgeführt, bestehen gestützt auf die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen hinreichende Verdachtsmomente für den deliktischen Vorwurf. Im Unterschied zum inländischen Strafverfahren genügt für die Anordnung rechtshilfeweiser Zwangsmassnahmen, dass aus dem Rechtshilfeersuchen ein inkriminiertes Verhalten hervorgeht, welches auch nach schweizerischem Recht strafbar ist ( Heimgartner, Basler Kommentar, 2015, N. 29 zu Art. 64 IRSG). Dies ist, wie dargelegt, vorliegend der Fall.
Gemäss bindender Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen hält die ersuchende Behörde es für möglich, dass Teile der mutmasslich auf deliktischem Weg erlangten Gelder auf das Konto der Beschwerdeführerin mit der Geschäftsbeziehung Nr. 2 bei der Banque C. überwiesen worden seien. Die zu übermittelnden Dokumente beziehen sich genau auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt und auf das im Ersuchen genannte Konto, weshalb die Bankunterlagen für das ausländische Strafverfahren als potentiell erheblich einzustufen sind. Dabei sind Unterlagen über Vermögensbewegungen, Geschäftsvorgänge etc. auch nach dem angeblichen Deliktszeitraum relevant. Für die argentinischen Behörden geht es auch um die Beantwortung der Frage, wohin die mutmasslich deliktisch erlangten Gelder verschoben worden sein könnten. Die Beschwerdegegnerin hat denn auch gestützt auf die herauszugebenden Bankunterlagen feststellen können, dass die auf Tortola, BVI, ansässige L. Ltd. für die Verwaltung des Kontos zuständig und zeichnungsberechtigt sei (act. 1.2 S. 5). Gemäss Rechtshilfeersuchen werde die L. Ltd. vom M. Trust gehalten, dessen Errichter B. und seine Frau sowie I. und H. gewesen seien. Die Beschwerdegegnerin hat ferner gestützt auf die Bankunterlagen feststellen können, dass die Vermögenswerte, mit denen das Konto der Beschwerdeführerin bei Kontoeröffnung alimentiert worden sei, von einem Konto der N. Ltd., einer auf Tortola ansässigen Gesellschaft, stammen würden (act. 1.2 S. 6). Die N. Ltd. gehört gemäss Rechtshilfeersuchen zum O. Trust, dessen Errichter B. sowie seine Frau gewesen seien. Ob es sich hierbei – wie die Beschwerdeführerin geltend macht – um Gelder ausschliesslich aus rechtmässigen Quellen handelt, kann offenbleiben. Diese Frage ist nicht vom Rechtshilferichter zu prüfen; sie wird Gegenstand im argentinischen Strafverfahren sein (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen).
6.4 Der ferner erhobene Einwand, die Herausgabe der Bankunterlagen verletze das Bankgeheimnis, ist unbehelflich. Das Bankgeheimnis ( Art. 47 BankG; SR 952.0), dem nicht der Rang eines geschriebenen oder ungeschriebenen verfassungsmässigen Rechtes zukommt, hat grundsätzlich gegenüber staatsvertraglichen Verpflichtungen der Schweiz zurückzutreten. Die Rechtshilfe kann aber verweigert werden, wenn es sich bei der vom ausländischen Staat verlangten Auskunft um eine solche handelt, deren Preisgabe das Bankgeheimnis geradezu aushöhlen oder der ganzen schweizerischen Wirtschaft Schaden zufügen würde ( BGE 123 II 153 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 7b m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1A.234/2005 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 31. Januar 2006 E. 4; 1A.269/2005 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 2. Dezember 2005 E. 5; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2019.155 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 27. Februar 2020 E. 5.3.2; RR.2013.25 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 3. Mai 2013 E. 6; RR.2009.139 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 6. Oktober 2009 E. 6). Im vorliegenden Fall wird Auskunft erteilt über die Bankbeziehungen der Beschwerdeführerin. Damit wird weder das Bankgeheimnis offensichtlich ausgehöhlt noch der ganzen schweizerischen Wirtschaft Schaden zugefügt. Das Bankgeheimnis steht der Rechtshilfe deshalb nicht entgegen.
6.5 Zusammenfassend ist eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht auszumachen. Die Rüge erweist sich damit als unbegründet.
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin beantragt schliesslich die Aufhebung der Kontosperre. Sie macht geltend, der Ursprung der Vermögenswerte sei rechtmässig und es bestehe kein genügender Zusammenhang zwischen den blockierten Geldern und der in Argentinien untersuchten Straftaten (act. 1 S. 13).
7.2 Gemäss Art. 12 Ziff. 1 RV-ARG und Art. 74a Abs. 1 und Abs. 2 lit. b IRSG können Gegenstände und Vermögenswerte, die das Erzeugnis oder den Erlös aus einer strafbaren Handlung, deren Ersatzwert oder einen unrechtmässigen Vorteil bilden, der zuständigen Behörde auf Ersuchen am Ende des Rechtshilfeverfahrens zur Einziehung oder Rückerstattung an den Berechtigten herausgegeben werden. Gegenstände oder Vermögenswerte, die zu Sicherungszwecken beschlagnahmt wurden, können der zuständigen ausländischen Behörde gemäss Art. 12 Ziff. 2 RV-ARG und Art. 74a Abs. 3 IRSG in der Regel erst gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Einziehungs- oder Rückerstattungsentscheid herausgegeben werden. Bis dieser Entscheid vorliegt oder die ersuchende Behörde mitteilt, dass ein solcher nach dem Recht des ersuchenden Staates nicht mehr erfolgen kann – insbesondere, weil die Verjährung eingetreten ist – bleiben die Gegenstände oder Vermögenswerte beschlagnahmt ( Art. 33a IRSV). Vorbehalten bleibt der Verhältnismässigkeitsgrundsatz ( Art. 5 Abs. 2 BV) i.V.m. der Eigentumsgarantie ( Art. 26 BV).
Die Herausgabe von Vermögenswerten nach Art. 12 RV-ARG und Art. 74a IRSG setzt weiter einen hinreichenden Zusammenhang zwischen der Straftat und den beschlagnahmten Vermögenswerten voraus. Dieser Zusammenhang ist gegeben, wenn die Vermögenswerte das wesentliche und adäquate Resultat der Straftat darstellen. Zwischen der Straftat und der Erlangung der Vermögenswerte muss ein Kausalzusammenhang bestehen, so dass die Erlangung der Vermögenswerte als unmittelbare Folge der Straftat erscheint. Dies ist der Fall, wenn der ursprüngliche Erlös der Straftat dokumentiert festgestellt, d.h. die «Papierspur» («paper trail») nachvollzogen werden kann (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.85 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 29. August 2011 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 129 II 453 E. 4.1 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen S. 461 m.H. und Urteil des Bundesgerichts 1A.53/2007 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 11. Februar 2008 E. 3.4).
7.3 Ein rechtskräftiger und vollstreckbarer Einziehungs- oder Rückerstattungsentscheid liegt noch nicht vor.
Wie bereits ausgeführt, ist gestützt auf die bindenden Ausführungen der ersuchenden Behörde davon auszugehen, dass die von der Sperre betroffenen Gelder aus Vermögensquellen stammen, die Gegenstand des argentinischen Strafverfahrens darstellen. B. soll für die Vermittlung von Bestechungsgeldern an argentinische Beamte zuständig und selber auch Empfänger solcher ungerechtfertigter Vorteilszahlungen gewesen sein. Die Gelder mit mutmasslich deliktischer Herkunft sollen an und über Konten von B. und seinen Familienmitgliedern in der Schweiz transferiert worden sein. Insbesondere gehen die argentinischen Behörden davon aus, dass das vorliegend betroffene Konto der Beschwerdeführerin mit inkriminierten Vermögenswerten alimentiert worden ist. Die Beschwerdegegnerin hat sodann gestützt auf die herauszugebenden Bankunterlagen feststellen können, dass insbesondere über eine auf Tortola ansässige Gesellschaft, die ihrerseits zu einem Trustgebilde gehöre, das von B. und dessen Ehefrau errichtet worden sei, Gelder auf das Konto der Beschwerdeführerin überwiesen worden sind (vgl. supra E. 6.3). Die gesperrten Vermögenswerte stellen prima facie Erzeugnis bzw. Erlös einer strafbaren Handlung dar. Als solche haben sie grundsätzlich beschlagnahmt zu bleiben bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Einziehungs- bzw. Rückerstattungsentscheids bzw. bis der ersuchende Staat mitteilt, dass ein solcher Entscheid nicht mehr erfolgen kann (Art. 12 Ziff. 2 RV-ARG und Art. 33a IRSV). Die argentinischen Ermittlungen werden zeigen müssen, ob es sich bei den beschlagnahmten Vermögenswerten der Beschwerdeführerin um solche deliktischer Herkunft handelt. Bis dahin ist die angefochtene Beschlagnahme aufrechtzuerhalten. Angesichts der sich aus dem Rechtshilfeersuchen ergebenden mutmasslichen Deliktshöhe von mehr als USD 8 Mio. ist die am 22. Juli 2020 angeordnete Beschlagnahme im Umfang von USD 7'959'637.00 zum gegenwärtigen Zeitpunkt als verhältnismässig zu werten.
8. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als vollumfänglich unbegründet und ist daher abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 7'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. b BStKR), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 7'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 3. Dezember 2021
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :
Zustellung an
- Rechtsanwalt Cyrill Kaeser
- Bundesanwaltschaft
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden ( Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind ( Art. 48 Abs. 2 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt ( Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist ( Art. 84 Abs. 2 BGG).
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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