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BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 33 ATSG vom 2022

Art. 33 BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) drucken

Art. 33 Schweigepflicht

Personen, die an der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung der Sozialversicherungsgesetze beteiligt sind, haben gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu bewahren.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 33 BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS200148Konkurseröffnung ohne vorgängige BetreibungBeschwerde; Konkurs; Beschwerdegegnerin; SchKG; Beschwerdeführer; Aufenthaltsort; Unbekannt; Entscheid; Wohne; Urteil; Gläubiger; Krankenversicherung; öffnung; Rechtsmittelfrist; Tatsache; Angefochtene; Aufenthaltsortes; Unbekannten; Einwohnerkontrolle; Konkursgericht; Dielsdorf; Zumutbare; Erstinstanzliche; Materielle; Forschungen; Vorinstanz; Bezirksgericht; Gemeinde; Konkurseröffnung
ZHUE150017Nichtanhandnahme Beschwerde; Beschwerdeführer; Urkunde; Arbeit; Recht; Recht; Staatsanwaltschaft; Beschwerdegegner; Beweis; Beratung; Protokoll; Beratungsprotokoll; Nichtanhandnahme; Rechtlich; Wirtschaft; Person; Prozessorientierte; Sachverhalt; Urkundenfälschung; Interesse; Einträge; Verfahren; Schützt; MwH; Schriftlich; Verletzt; Voraussetzung

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRS 2022 51IV-Rente
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
130 V 488Art. 37 Abs. 1 MVG: Anspruch auf Umschulung. Für den Anspruch auf Umschulung ist unter anderm vorausgesetzt, dass der dauernde invaliditätsbedingte Minderverdienst zirka 20 % beträgt (analoge Anwendung der Rechtsprechung zu Art. 17 IVG in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung; Erw. 4).
Umschulung; Eingliederung; Anspruch; Eingliederungs; Eingliederungsmassnahme; Eingliederungsmassnahmen; Fassung; Invalidität; Invalide; Erwerbsfähigkeit; Gewesenen; Erwerbstätigkeit; Gültig; Invalidenversicherung; Rechtsprechung; Militärversicherung; Anspruchs; Voraussichtlich; Invaliditätsbedingte; Anspruchsvoraussetzungen; Annähernd; Erhebliche; Massnahme; Erwartende; Angestrebte; Regel; Erwerbseinbusse; Verhältnis; Berufliche; Regelmässig

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
KieserATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich2015
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