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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:UE150017
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:III. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid UE150017 vom 19.05.2015 (ZH)
Datum:19.05.2015
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Nichtanhandnahme
Schlagwörter : Beschwerde; Beschwerdeführer; Urkunde; Arbeit; Recht; Recht; Staatsanwaltschaft; Beschwerdegegner; Beweis; Beratung; Protokoll; Beratungsprotokoll; Nichtanhandnahme; Rechtlich; Wirtschaft; Person; Prozessorientierte; Sachverhalt; Urkundenfälschung; Interesse; Einträge; Verfahren; Schützt; MwH; Schriftlich; Verletzt; Voraussetzung
Rechtsnorm: Art. 105 StPO ; Art. 110 StGB ; Art. 115 StPO ; Art. 251 StGB ; Art. 317 StGB ; Art. 322 StPO ; Art. 33 ATSG ; Art. 382 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 436 StPO ;
Referenz BGE:117 IV 286; 129 IV 53; 131 IV 125; 137 IV 285; 137 IV 167; 137 IV 280; 138 IV 130; 138 IV 209; 138 IV 258; 138 IV 86; 140 IV 155; 95 IV 113;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE150017-O/U/KIE

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Oberrichterin lic. iur. F. Schorta und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer und Gerichtsschreiberin Dr. S. Zuberbühler Elsässer

Beschluss vom 19. Mai 2015

in Sachen

A. ,

Beschwerdeführer

gegen

  1. B. ,
  2. Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis,

Beschwerdegegner

betreffend Nichtanhandnahme

Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 9. Januar 2015, A-3/2014/10009369

Erwägungen:

I.

1. A.

(fortan Beschwerdeführer) erstattete am 21. Oktober 2014 auf dem

posten der Stadtpolizei Zürich Strafanzeige gegen seinen Personalberater

vom Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) C. , B.

(fortan Beschwerdegegner 1), wegen Urkundenfälschung, Urkundenfälschung im Amt sowie evtl. Verstosses gegen die Strafbestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Urk. 10/3 S. 1 und Urk. 10/4 S. 1). Konkret erhob der Beschwerdeführer den Vorwurf, das vom Beanzeigten verfasste Prozessorientierte Beratungsprotokoll sei inhaltlich falsch (Urk. 10/4). Der polizeiliche Sachbearbeiter gelangte nach internen Abklärungen zum Schluss, der angezeigte Sachverhalt weise keine strafrechtliche Relevanz auf, weshalb kein weiterer Handlungsbedarf bestehe (Urk. 10/3 S. 2). Daraufhin wandte sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom

19. November 2014 an die Stadtpolizei Zürich, mit der Bitte um Weiterleitung seiner Strafanzeige an die zuständige Staatsanwaltschaft resp. um Erlass einer begründeten Verfügung (Urk. 10/2). Am 5. Dezember 2014 rapportierte die Stadtpolizei Zürich an die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (Beschwerdegegnerin 2; fortan Staatsanwaltschaft). Diese nahm eine Strafuntersuchung mit Verfügung vom 9. Januar 2015 nicht an Hand, da sie das Vorliegen eines Urkundendelikts ausschloss (Urk. 5 [bzw. Urk. 3/2 bzw. Urk. 10/6]).

2. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. Januar 2015 erhob der Beschwerdeführer am 26. Januar 2015 rechtzeitig (vgl. Urk. 10/8) Beschwerde bei der hiesigen Kammer. Er beantragt im Wesentlichen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Eröffnung einer Strafuntersuchung (Urk. 2 S. 1). Die ihm auferlegte Prozesskaution von Fr. 1'500.- leistete er innert Frist (Urk. 6 und Urk. 7). Die Staatsanwaltschaft nahm zur Beschwerde mit Eingabe vom

5. Februar 2015 ablehnend Stellung (Urk. 11). Mit Replik vom 9. März 2015 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 16). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf die Duplik (Urk. 19). Der Beschwerdegegner 1 machte von der Möglichkeit zur Stellungnahme (vgl. Urk. 8 und Urk. 18) keinen Gebrauch.

II.
  1. Der Beschwerdegegner 1 ist beim RAV C.

    als Personalberater tätig

    (vgl. Urk. 10/1). Die regionalen Arbeitsvermittlungszentren des Kantons Zürich erfüllen die ihnen vom Amt für Wirtschaft und Arbeit übertragenen (öffentlichen) Aufgaben im Zusammenhang mit dem Vollzug des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, namentlich obliegt ihnen die Beratung und Vermittlung von Arbeitslosen (vgl. §§ 1 und 2 DVO AVIG/ZH i.V.m. §§ 76 und 85b AVIG sowie § 1 VO EG AVIG/ZH). Somit handelt es sich beim Beschwerdegegner 1 um einen Beamten im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB. Die ihm vom Beschwerdeführer vorgeworfene Handlung steht zudem im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit. Gemäss

    § 148 Satz 1 GOG i.V. mit Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO wäre eine obergerichtliche Ermächtigung Voraussetzung für die Strafverfolgung des Beschwerdegegners 1. Die Staatsanwaltschaft hat vorliegend keine solche eingeholt. Nach der Praxis der hiesigen Kammer hindert das Ermächtigungserfordernis jedoch den direkten Erlass einer staatsanwaltschaftlichen Nichtanhandnahmeverfügung vor bzw. ohne Ermächtigung i.S. von § 148 GOG nicht. Erachtet die Staatsanwaltschaft beim ihr vorliegenden Aktenstand die Voraussetzungen einer Nichtanhandnahme als erfüllt, ist dies zulässig und gegebenenfalls sogar geboten (ZR 112 [2013] Nr. 86 m.w.H.; vgl. sodann den Beschluss der hiesigen Kammer UE140246 vom 7. Oktober 2014 Erw. 4.2).

  2. Im Weiteren stellt sich vorliegend die Frage der Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers.

    1. Zur Anfechtung der Nichtanhandnahmeverfügung sind die Parteien befugt (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO), mithin insbesondere die beschuldigte Person und die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. a und lit. b StPO). Der geschädigten Person sind volle Parteirechte auch dann einzuräumen, wenn sie - wie im Falle einer frühen Verfahrenseinstellung - noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, 1308 Fn. 427; ZR 110

      [2011] Nr. 76 m.w.H.). Art. 382 Abs. 1 StPO hält sodann konkretisierend fest, dass eine Partei zur Ergreifung eines Rechtsmittels ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids haben muss (vgl. auch Art. 105 Abs. 2 StPO). Ein rechtlich geschütztes Interesse ergibt sich daraus, dass die betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihrer Rechtsstellung berührt, d.h. beschwert, ist. Eine bloss faktische Betroffenheit genügt nicht (vgl. etwa BGE 137 IV 280, 283 E. 2.2.1; BGer 1B_432/2011 vom

      20. September 2012 Erw. 5, nicht publiziert in BGE 138 IV 258).

      Als geschädigt gilt die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzte Person (Art. 115 Abs. 1 StPO). Unmittelbar verletzt und somit Geschädigter im Sinne des Strafprozessrechts ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist. Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der fraglichen tatbestandsmässigen Handlung ist (BGE 140 IV 155, 157 f. Erw. 3.2 und BGE 138 IV 258, 263 Erw. 2.2 und 2.3, je mit weiteren Hinweisen).

    2. Geschütztes Rechtsgut von Art. 251 StGB ist das besondere Vertrauen, das im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel entgegengebracht wird bzw. Treu und Glauben im Geschäftsverkehr (BGE 140 IV 155, 159 Erw. 3.3.3;

BGE 138 IV 130, 134 Erw. 2.1; BGE 137 IV 167, 169 Erw. 2.3.1; BGE 129 IV 53,

57 ff. Erw. 3.2 und 3.6 m.w.H.). Der Tatbestand der Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) schützt zusätzlich die Verlässlichkeit der Beamten, mithin das besondere Vertrauen, das die Öffentlichkeit den Amtshandlungen entgegenbringt sowie das Interesse des Staates an einer zuverlässigen Amtsführung durch seine Beamten (BGE 131 IV 125, 127 Erw. 4.1; BGE 95 IV 113, 117 Erw. 2.b; BGE 81

IV 285, 290 Erw. I.3; vgl. auch BSK StGB II-Boog, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 317 N

1 und Trechsel/Erni, in Trechsel/Pieth (Hrsg.), StGB PK, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 317 N 1). Somit geht es in erster Linie um die Schädigung von Allgemeininteressen. Es können aber auch private Interessen unmittelbar verletzt werden, falls das fragliche Urkundendelikt auf die Benachteiligung (vermögensrechtlicher oder anderer Art) einer bestimmten Person abzielt (BGE 140 IV 155, 159

Erw. 3.3.3 m.w.H.; BGE 119 Ia 342, 346 Erw. 2b; BGer 6B_890/2014 vom

29. Januar 2015 Erw. 5.1; BGer 6B_306/2013 vom 21. Februar 2014 Erw. 2.3), so etwa, wenn die Urkundenfälschung Bestandteil eines schädigenden Vermögensdelikts bildet (zum Ganzen insbesondere ZR 74 [1975] Nr. 47; vgl. sodann BGer 6B_549/2013 vom 24. Februar 2014 Erw. 2.2.2).

Die vom Beschwerdeführer beanzeigte Urkundenfälschung bildet nicht Teil eines schädigenden Vermögensdelikts. Dennoch ist vorliegend von einer Beeinträchtigung seiner privaten Interessen als unmittelbare Folge der fraglichen tatbestandsmässigen Handlung auszugehen. Er wurde vom Amt für Wirtschaft und Arbeit wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen und der Nichtbefolgung von Kontrollvorschriften/Weisungen im Sinne von Art. 30 AVIG sanktioniert (vgl. Urk. 17

S. 2 f. und Urk. 10/5/7). Das fragliche prozessorientierte Beratungsprotokoll (Urk. 10/5/1 [bzw. Urk. 3/3]) bildete - neben den weiteren Unterlagen - Bestandteil des Falldossiers und konnte vom Amt für Wirtschaft und Arbeit (und im Weiteren auch vom Sozialversicherungsgericht) im Verfahren betreffend die Einstellung in der Anspruchsberechtigung aufgrund eines Tatbestands von Art. 30 Abs. 1 AVIG eingesehen werden. Durch allfällige wahrheitswidrige Einträge war der Beschwerdeführer somit in seiner Rechtsposition insofern berührt, als unter Umständen eine Beeinflussung der Beweislage drohte. Mit Bezug auf die beanzeigten Urkundendelikte kommt ihm somit die prozessuale Stellung eines Geschädigten zu, weshalb er zur Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung legitimiert ist. Auf die Beschwerde ist diesbezüglich einzutreten.

2.3. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Staatsanwaltschaft hätte sich im Zusammenhang mit den angeblich wahrheitswidrigen Protokolleinträgen durch den Beschwerdegegner 1 auch mit den Straftatbeständen gemäss Art. 105 und Art. 106 AVIG auseinandersetzen müssen (Urk. 2 S. 5 und Urk. 16 S. 3 f.). Nach Art. 105 Abs. 1 AVIG macht sich unter anderem strafbar, wer durch unwahre oder unvollständige Angaben zu Unrecht Versicherungsleistungen erwirkt. Zudem macht sich einer Übertretung schuldig, wer anlässlich der Beanspruchung von Versicherungsleistungen die gesetzlich vorgesehenen Auskunftsoder Meldepflichten sowie die Pflicht zur wahrheitsgetreuen Ausfüllung von Formularen

verletzt (Art. 106 Abs. 1, 2 und 4 AVIG). Der Versicherte kommt offensichtlich nur als Täter dieser gegen die Versicherung gerichteten Straftaten in Frage. Die Tatbestände schützen allein das kollektive Interesse an einer funktionierenden Arbeitslosenversicherung und die finanziellen Interessen des Staates, weshalb der Beschwerdeführer nicht Geschädigter im Sinne des Strafprozessrechts ist. Auch sonst ist nicht ersichtlich, inwiefern er diesbezüglich durch den angefochtenen Entscheid in seiner Rechtsstellung berührt sein könnte. Demnach ist auf die Beschwerde insofern mangels Rechtsschutzi nteresses nicht einzutreten.

III.

1.

    1. Zur Begründung der Nichtanhandnahme führt die Staatsanwaltschaft zusammengefasst aus, es gehe um ein prozessorientiertes internes Beratungsprotokoll des RAV. Dieses stelle mangels Beweisbestimmung und Beweiseignung keine Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB dar. Deshalb seien die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Strafuntersuchung nicht gegeben (Urk. 5 S. 2).

      In ihrer Vernehmlassung bringt die Staatsanwaltschaft zudem vor, insbesondere die Beweisbestimmung ergebe sich weder aus Gesetz noch aus Sinn und Natur des Beratungsprotokolls. Dass dieses im Rechtsverkehr allenfalls eingesehen und bei der Würdigung eines Sachverhalts berücksichtigt werden könne, ändere daran nichts. Gerade in diesem Fall müsste in die Würdigung einfliessen, dass dem Protokoll keine Urkundenqualität zukomme und es lediglich als Indiz zu betrachten wäre (Urk. 11 S. 2).

    2. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, beim prozessorientierten Beratungsprotokoll handle es sich entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht um ein bloss internes Protokoll, sondern es werde gegenüber Dritten im Rechtsverkehr verwendet. Es diene u.a. den Äm- tern für Wirtschaft und Arbeit, den Sozialversicherungsgerichten, externen und internen Aufsichtsbehörden dazu, den Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht festzustellen, um diesen rechtlich beurteilen zu können. Es werde zu Beweiszwecken

verwendet. Zudem sei das Protokoll auch zum Beweis geeignet, womit die Urkundenqualität gegeben sei (Urk. 2 S. 3 ff.).

In seiner Replik hält der Beschwerdeführer ergänzend fest, falsche Einträge im prozessorientierten Beratungsprotokoll hätten direkt einschneidende Sanktionen für den Versicherten zur Folge. Den Ausführungen des Amtes für Wirtschaft und Arbeit in der Beschwerdeantwort an das Sozialversicherungsgericht sei zu entnehmen, dass teilweise zur Feststellung der im Protokoll enthaltenen Tatsachen keine weiteren Umstände herangezogene worden seien, was den Indiziencharakter eindeutig widerlege. Unabhängig davon, ob das Dokument im konkreten Einzelfall tatsächlich zum Beweis herangezogen werde, impliziere bereits die Mög- lichkeit des Zugriffs des Amtes für Wirtschaft und Arbeit auf das Protokoll, dass dieses gerade zu Beweiszwecken erstellt werde (Urk. 16 S. 2 f.).

2. Die Staatsanwaltschaft verfügt u.a. die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort einen Strafbefehl oder eine Nichtanhandnahmeverfügung erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Ob ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigt werden kann, ist - gleich wie bei der Verfahrenseinstellung - nach dem Grundsatz in dubio pro duriore (vgl. dazu BGE 138 IV 86, 90 f. Erw. 4.1.1 = Pra 101 [2012] Nr. 114 und BGE 137 IV

219 Erw. 7) zu entscheiden. Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die

Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Offensichtliche Straflosigkeit liegt dann vor, wenn der Sachverhalt, selbst wenn er erfüllt wäre, mit Sicherheit unter keinen Straftatbestand fällt, wie beispielsweise bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die zuständigen Behör- den über einen gewissen Ermessensspielraum. In Zweifelsfällen gebietet der Grundsatz in dubio pro duriore jedoch die Untersuchungseröffnung. Lässt sich alsdann ein Tatverdacht nicht in einem Masse erhärten, das eine Anklage rechtfertigt, oder ergibt sich, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, ist die Untersuchung

gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a und lit. b StPO wieder einzustellen (vgl. BGE 137 IV 285, 287 Erw. 2.3; BGer 6B_962/2013 vom 1. Mai 2014 Erw. 3.2; BGer

6B_127/2013 vom 3. September 2013 Erw. 4.1).

3.

    1. Der Beschwerdeführer stützt sich in seiner Argumentation im Wesentlichen darauf, dass das prozessorientierte Beratungsprotokoll von den Verwaltungsbehörden und Gerichten zu Beweiszwecken herangezogen werden könne. Dabei verkennt er, dass dieser Umstand hinsichtlich des Tatbestands der Falschbeurkundung resp. des in diesem Bereich geltenden engen materiellen Urkundenbegriffs nicht entscheidend ist.

      Nach Art. 110 Abs. 4 StGB gelten alle schriftlichen Aufzeichnungen als Urkunden, die dazu bestimmt und geeignet sind, einen Sachverhalt von rechtlicher Tragweite zu beweisen. Eine Falschbeurkundung nach Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB begeht, wer eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schä- digen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Nach einhelliger Auffassung werden an die Erfordernisse der Beweisbestimmung und Beweiseignung beim Tatbestand der Falschbeurkundung - im Vergleich zur Urkundenfälschung in engerem Sinne, welche die Täuschung über den Aussteller einer Urkunde und mithin das Herstellen einer unechten Urkunde erfasst - höhere Anforderungen gestellt. Namentlich wird zur Abgrenzung von der einfachen schriftlichen Lüge eine qualifizierte Beweiseignung verlangt. Gemäss der Rechtsprechung ist davon nur auszugehen, wenn der Urkunde eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt, so dass eine Überprüfung des Inhalts verzichtbar erscheint. Dies ist der Fall, wenn allgemein gültige objektive Garantien die Wahrheit einer Erklä- rung gegenüber Dritten gewährleisten, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen. Blosse Erfahrungsregeln hinsichtlich der Glaubwürdigkeit irgendwelcher schriftlicher Äusserungen genügen dagegen nicht, selbst wenn sich der Geschäftsverkehr in gewissem Umfang auf entsprechende Angaben verlässt (BGE 138 IV 209, 212 Erw. 5.3; BGE 138 IV 130, 134 Erw. 2.1 m.w.H.; vgl. sodann BSK StGB II-Boog, a.a.O., Art. 251 N 71 und 84; Donatsch/Wohlers, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2011,

      S. 147und S. 158 f.; Trechsel/Erni, a.a.O., Art. 251 N 9; je mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Zudem ist der Urkundencharakter eines Schriftstücks relativ, d.h. es kann mit Bezug auf bestimmte Aspekte Urkundenqualität haben, hinsichtlich anderer Gesichtspunkte hingegen nicht (BGE 138 IV 130, 135 Erw. 2.2, m.w.H.; vgl. sodann BSK StGB II-Boog, a.a.O., Art. 251 N 72; Donatsch/Wohlers, a.a.O., S. 157).

      Die dargelegten Voraussetzungen gelten sodann auch im Kontext von Art. 317 StGB (vgl. BGE 131 IV 125, 127 Erw. 4.1, mit Verweis auf BGE 117 IV 286, 291 Erw. 6.b). Einem von einem Beamten erstellten Dokument kommt nicht generell - aufgrund der Stellung des Urhebers allein - erhöhte Glaubwürdigkeit zu, insbesondere soweit sich die Schrift nicht mit staatlicher Autorität nach aussen wendet (BSK StGB II-Boog, a.a.O., Art. 317 N 5; Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, BT II, Straftaten gegen Gemeininteressen, 7.Aufl., Bern 2013, § 60 N 9; Trechsel/Erni, a.a.O., Art. 317 N 6).

    2. Zunächst ist festzuhalten, dass die Durchführungsorgane der Arbeitslosenversicherung gegenüber aussenstehenden Dritten der Schweigepflicht nach Art. 33 ATSG unterstehen; von dieser sind sie nur gegenseitig befreit (vgl. Art. 85f Abs. 3 AVIG). Somit handelt es sich beim vom RAV-Personalberater verfassten prozessorientierten Beratungsprotokoll insofern um ein internes Dokument, als es jedenfalls nicht generell zum Beweis im Rechtsverkehr bestimmt ist.

      Wie von der Staatsanwaltschaft weiter vorgebracht wird (vgl. Urk. 11 S. 2), dient das Protokoll der stichwortartigen Erfassung des Beratungsverlaufs aus Sicht des Sachbearbeiters. Es wird in erster Linie zur internen Fallverwaltung erstellt. Die vom Beschwerdeführer anlässlich der Anzeigeerstattung als in weiten Teilen unwahr beanstandeten Einträge des Beschwerdegegners 1 (vgl. Urk. 10/4 S. 2 ff.) finden sich in der Spalte (Evaluation) Situationsanalyse (vgl. Urk. 10/5/1). Bereits der Titel macht deutlich, dass es um Einschätzungen durch den Beschwerdegegner 1 geht. Dabei nahm er stichwortartig Bezug etwa auf die erfolgte Korrespondenz oder die geführten Beratungsgespräche und Telefonate und gab seine daraus gewonnenen Erkenntnisse wieder (vgl. Urk. 10/5/1). Das Protokoll gibt in diesem Rahmen Aufschluss darüber, von welchen tatsächlichen Verhältnissen er ausging, und es dient insofern der Nachvollziehbarkeit der avisierten oder bereits durchgeführten und ebenfalls im Protokoll vermerkten Schritte, wie etwa eine Meldung an das Amt für Wirtschaft und Arbeit. Die entsprechenden Einträge sind aber ihrer Natur nach klarerweise nicht geeignet, gegenüber den im Sozialversicherungsverfahren entscheidenden Behörden die Richtigkeit des dargestellten, den Einschätzungen zugrundeliegenden Sachverhalts zu beweisen, so dass eine Überprüfung der tatsächlichen Gegebenheiten durch diese unterbleiben könnte. Dem Protokoll fehlt diesbezüglich die qualifizierte Beweiseignung. Demnach lässt sich aus dem Umstand, dass das Protokoll Aktenbestandteil bildet und als solches im Sozialversicherungsverfahren eingesehen werden kann, nicht dessen materielle Urkundenqualität in Bezug auf den Inhalt der vorliegend fraglichen Einträge ableiten.

      Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 16 S. 2 f. Ziff. 3) lassen sich auch den Ausführungen des Amtes für Wirtschaft und Arbeit in der Beschwerdeantwort ans Sozialversicherungsgericht (Urk. 17) keine Hinweise dafür entnehmen, dass auf die Einträge im prozessorientierten Beratungsprotokoll ohne weitergehende Abklärung des Sachverhalts abgestellt worden wäre. Im Gegenteil ist den Ausführungen zu entnehmen, dass die in der Sache ergangene Korrespondenz sowie die weiteren Unterlagen insgesamt gewürdigt wurden. Passagen aus dem Beratungsprotokoll wurden vom Amt für Wirtschaft und Arbeit zudem in indirekter Rede und somit in der Art einer blossen Behauptung wiedergegeben (vgl. Urk. 17 S. 2 f.).

    3. Die vom Beschwerdeführer anlässlich seiner Anzeige konkret erhobenen Beanstandungen beziehen sich sodann im Grunde nicht auf eigentliche Tatsachenfeststellungen, sondern auf die aus seiner Sicht unzutreffende Einschätzung bzw. (rechtliche) Beurteilung der Sachverhalte durch den Beschwerdegegner 1. Betreffend den Eintrag vom 17. Dezember 2013 bemängelte er die Vermerke, sehr unregelmässige Arbeitszeiten sowie sehr unregelmässige Schulungen, wobei er selber erklärte, dies sei vielleicht auch eine Definitionsfrage (vgl.

      Urk. 10/4 S. 2). In Bezug auf den Eintrag vom 7. Mai 2014 störte er sich an den Vermerken, er habe bis dato keinen Arbeitsvertrag für seine neue Anstellung eingereicht und der Arbeitsbeginn sei aus dem eingereichten E-Mail nicht ersichtlich, sowie, er sei dem Beratungsgespräch unentschuldigt ferngeblieben. Auch mit diesen Darstellungen war der Beschwerdeführer deshalb nicht einverstanden, weil er die Situation anders beurteilte. Seiner Ansicht nach genügte das von ihm eingereichte E-Mail den Anforderungen an einen schriftlichen Arbeitsvertrag. Zudem hätte man nach seinem Dafürhalten aufgrund der Angaben im Mail auf den Zeitpunkt des Arbeitsbeginns schliessen können (vgl. Urk. 10/4 S. 4 f.). Bezüglich des Terminversäumnisses war der Beschwerdeführer der Meinung, er hätte angesichts der Umstände zum Gespräch gar nicht mehr erscheinen müssen (Urk. 10/4

      S. 4). Zum Vermerk vom 16. Mai 2014 Keine Reaktion auf Suchen Sie weiterhin erklärte der Beschwerdeführer, dieser Eintrag könne nicht stimmen, da ihm gemäss Schreiben vom 7. Mai 2014 eine Frist von 10 Tagen eingeräumt worden sei, um zu reagieren. Er hätte daher bis am 19. Mai 2014 Zeit gehabt (Urk. 10/4 S. 5). Der Beschwerdeführer erhob also auch diesbezüglich nicht den Vorwurf, die Feststellung widerspreche den Tatsachen zu gegebenem Zeitpunkt, sondern, der Beschwerdegegner 1 habe die gesetzte Frist nicht abgewartet.

      Im Weiteren beanstandete der Beschwerdeführer den Eintrag vom 23. April 2014. Das im Protokoll angegebene Kürzel (vgl. Urk. 10/5/1 S. 2) weist jedoch nicht auf den Beschwerdegegner 1 als Urheber hin, was der Beschwerdeführer anlässlich seiner polizeilichen Befragung ebenfalls einräumte (vgl. Urk. 10/4 S. 3, unten).

    4. Nach dem Gesagten kommt eine Bestrafung des Beschwerdegegners 1 wegen Falschbeurkundung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB offensichtlich nicht in Betracht. Gleiches gilt sodann hinsichtlich des vom Gesuchsteller erwähnten Tatbestands der Urkundenfälschung im Amt gemäss Art. 317 StGB. Dass gewisse Einträge nicht vom jeweiligen aus dem Protokoll ersichtlichen Aussteller stammten und mithin eine Urkundenfälschung im engeren Sinne darstellen könnten, machte der Beschwerdeführer nicht geltend.

4. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft das Vorliegen der Voraussetzungen zur Eröffnung einer Strafuntersuchung gestützt auf die gegenwärtige Aktenlage zu Recht verneinte. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Eine Auseinandersetzung mit dem Antrag des Beschwerdeführers, das prozessorientierte Beratungsprotokoll sei als Urkunde gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB zu qualifizieren (vgl. Urk. 2 S. 1), erübrigt sich.

IV.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO analog). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Beachtung der Bemessungskriterien von

§ 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Gerichts,

Schwierigkeiten des Falls) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 700.- festzusetzen. Die Kosten sind von der geleisteten Kaution zu beziehen; im Restbetrag ist die Kaution - vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates - dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.

Dem Beschwerdeführer ist infolge Unterliegens keine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren zuzusprechen (vgl. Art. 436 StPO). Mangels Umtrieben ist auch dem Beschwerdegegner 1 kein Entschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 700.- festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und von der geleisteten Kaution bezogen. Im Übrigen wird die Kaution - vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates - dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

  3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

  4. Schriftliche Mitteilung an:

    • den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)

    • den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde)

    • die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (gegen Empfangsbestätigung)

      sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

    • die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 10] (gegen Empfangsbestätigung)

    • die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)

  5. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 19. Mai 2015

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer

Gerichtsschreiberin:

Dr. S. Zuberbühler Elsässer

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