Code civil suisse (CC)
Art. 328 CC de 2024
Art. 328 Chapitre I: De la dette alimentaire A. Débiteurs (1)
1? Chacun, pour autant qu’il vive dans l’aisance, est tenu de fournir des aliments ? ses parents en ligne directe ascendante et descendante, lorsque, ? défaut de cette assistance, ils tomberaient dans le besoin.
2? L’obligation d’entretien des père et mère et du conjoint ou du partenaire enregistré est réservée. (2)
(1) Nouvelle teneur selon le ch. I 4 de la LF du 26 juin 1998, en vigueur depuis le 1er? janv.? 2000 ([RO 1999 1118]; [FF 1996 I 1]). (2) Nouvelle teneur selon l’annexe ch.? 8 de la LF du 18 juin 2004 sur le partenariat, en vigueur depuis le 1er? janv.? 2007 ([RO 2005 5685]; [FF 2003 1192]).
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Art. 328 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LD190001 | Verwandtenunterstützungspflicht | Klagten; Berufung; Beklagten; Vorinstanz; Leistung; Kinder; Unterhalt; Notlage; Tochter; Partei; Gericht; Parteien; Verwandten; Vater; Anschlussberufung; Verfahren; Verwandtenunterstützung; Recht; Unterstützung; Eltern; Kindsväter; Fragepflicht; Vorschuss; Studium; Klage; Urteil; Alimente; Frist; Erstinstanzliche; Bezahlen |
ZH | LE180041 | Eheschutz | Gesuch; Gesuchsteller; Suchsgegnerin; Gesuchsgegnerin; Kinder; Gesuchstellers; Unterhalt; Beruf; Berufung; Mutter; Koste; Partei; Woche; Parteien; Bezahlt; Monatlich; Zahle; Wohnung; Zahlen; Vorinstanz; Einkommen; Bezahlen; Wochen; Ferien; Recht; Unterhalt; Ziffer; Gelte |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | V-2019/118 | Entscheid Art 404 ZGB (SR 210). Entschädigung des Beistands. Die Aufteilung der Kosten der Beistandschaft eines Kindes zwischen den Eltern kann nicht von der Kindesschutzbehörde festgelegt werden. (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung V, 21. Februar 2020, V-2019/118). | Beistand; Kindes; Beschwerde; Verfügung; Eltern; Beistands; Beistandschaft; Entschädigung; Spesen; Kindesschutzmassnahme; Unterhalt; Vorinstanz; Kindesschutzmassnahmen; Beschwerdeführerin; Spesenersatz; Vater; EG-KES; Elternteil; Abgekürzt; Hälftig; Verfahren; Erhebung; Amtlichen; Werdenberg; Entscheid; Verzichtet; Sorge; Höhe; Werden |
SG | V-2017/133 P | Entscheid Art. 5 Abs. 1 VESB (sGS 912.51) in Verbindung mit Art. 308 Abs. 2 ZGB (SR 210). Kostentragung einer Besuchsrechtsbeistandschaft. Die Kosten für Kindesschutzmassnahmen tragen nach der klaren gesetzlichen Regelung von Art. 276 Abs. 1 ZGB die Eltern. Unterhaltspflichtig sind Vater und Mutter, die persönlich, unter sich solidarisch, primär und bei ausreichender Leistungsfähigkeit ausschliesslich für den gesamten Unterhalt aufzukommen haben Folglich beurteilt sich die Frage, wer für die Kosten einer Beistandschaft nach Art. 308 ZGB aufzukommen hat nach Art. 276 ff. ZGB. Die Eltern schulden Unterhalt unabhängig von der konkreten Familiensituation. Nicht ausschlaggebend ist, wer die elterliche Sorge innehat. Die in Art. 5 Abs. 1 VESB statuierte Verpflichtung der Inhaberin oder des Inhabers der elterlichen Sorge zur Übernahme der Beistandskosten erweist sich insofern als bundesrechtswidrig, als damit einseitig und anders als in Art. 276 Abs. 1 ZGB vorgesehen, nur ein Elternteil in die Pflicht genommen wird bzw. werden soll (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung V, 11. Januar 2018, V-2017/133 P | Beistand; Recht; Kindes; Entschädigung; Schutz; Beschwerde; Sorge; Elterliche; Inhaber; Person; Beistandschaft; Eltern; Spesen; Elterlichen; Spesenersatz; Recht; Vorinstanz; Beschwerdeführerin; Beiständin; Vermögens; Inhaberin; Berufsbeistand; Unterhalt; Verfügung; Besuch; Erwachsenenschutzbehörde; Besuchs; Berufsbeistandschaft; Ausführung |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
139 V 574 (9C_388/2013) | Art. 11 Abs. 1 lit. d und Abs. 3 ELG; unentgeltliches Wohnen. Aus der abschliessenden Aufzählung der Tatbestände nicht anrechenbarer Einnahmen in Art. 11 Abs. 3 lit. a-f ELG folgt grundsätzlich, dass alle übrigen Leistungen Dritter, die einen substanziellen Beitrag, nicht notwendigerweise in Form finanzieller Mittel, an die Bestreitung der Lebenshaltungskosten der EL-ansprechenden oder -beziehenden Person darstellen, zu berücksichtigen sind, es sei denn, sie lassen sich keinem der in Art. 11 Abs. 1 lit. a-h ELG geregelten Sachverhalte zuordnen (i.c. Unentgeltlichkeit des Wohnens bei der Lebenspartnerin als "andere wiederkehrende Leistungen" im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG qualifiziert; E. 3.3.3). | Beschwerde; Leistung; Wohnen; Leistungen; Lebenspartnerin; Einnahme; Mietzins; Urteil; Gemeinde; Beschwerdeführer; Einnahmen; Person; Anzurechnen; Unentgeltlich; Wiederkehrende; Sachverhalt; Fürsorgecharakter; Unentgeltliche; Versicherungsgerichts; Ausgabe; Wohnens; Vorinstanz; Mietzinsausgabe; Ergänzungsleistungen; Personen; Berücksichtigen; Verzicht; Mutter; Private |
139 III 368 (5A_689/2012) | Art. 329 Abs. 3 ZGB; Verwandtenunterstützung, Verfahrensart. Klagt eine volljährige Person auf Bezahlung von Verwandtenunterstützungsbeiträgen oder klagt an ihrer Stelle das in ihren Anspruch subrogierte Gemeinwesen, so ist der Prozess bei gegebenem Streitwert im ordentlichen Verfahren (Art. 219 ff. ZPO) zu führen (E. 2 und 3). | Verfahren; Verwandte; Verwandten; Verwandtenunterstützung; Unterhalt; Beschwerde; E-ZPO; Klage; Auslegung; Vereinfachte; Volljährig; Botschaft; Volljährige; Verfahrens; Kindes; Anspruch; Person; Verweis; Untersuchungs; Ordentliche; Recht; Klagen; Kinder; Gesetzes; Vereinfachten; Zivilprozessordnung; Gemeinwesen; Werden |
Anwendung im Bundesverwaltungsgericht
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
C-1166/2017 | Beiträge | Beschwerde; Vorinstanz; Beschwerdeführerin; Beitrags; Erwerbstätige; BVGer; Nutzniessung; Einsprache; Einkommen; Beiträge; Erwerb; Verfügung; Beschwerdeverfahren; Nichterwerbstätige; Vermögens; Partei; Freiwillige; Renteneinkommen; Einspracheentscheid; Angefochten; Parteien; Angefochtene; Beitragsverfügung; Wesentlichen; Freiwilligen; Antrag; Schweizer; Mindestbeitrag; Gericht |
F-3710/2016 | Sozialhilfe an Auslandschweizer | Haushalt; Beschwerde; Beschwerdeführer; Vorinstanz; Sozialhilfe; Person; Ehefrau; Schweiz; Koste; Ausland; Pflegesohn; Unterstützung; Schweizer; Berechnung; Brasilien; Verfügung; Budget; Bundesverwaltungsgericht; Haushaltsgeld; V-ASG; Personen; Richtlinien; Haushaltshilfe; Akten; Auslandschweizer; Recht; Mehrseitige; Berücksichtigt; Aktenstück |
Anwendung im Bundesstrafgericht
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
BP.2013.12 | Akteneinsicht (Art. 101 f. i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO). Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO). Ungentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV). | Beschwerde; Beschwerdeführer; Recht; Akten; Verfahren; Unentgeltliche; Verfahrens; Rechtspflege; Akteneinsicht; Gesuch; Bundesanwaltschaft; Interesse; Interessen; Gehör; Beschwerdeführern; Gericht; Stick; Verfügung; Vermögenswert; Bundesstrafgericht; Enthalten; Beschwerdekammer; Dateien; Beschwerdegegnerin; Anspruch; USB-Stick; Dokumente; Unentgeltlichen; Vermögenswerte |
BB.2008.46 | Séquestre (art. 65 PPF) | Klagte; Angeklagte; Klagten; Angeklagten; Bundes; Recht; Anklage; Recht; Über; Anstiftung; Falsch; Verfahren; Entscheid; Falsche; Zeuge; Kammer; Zeugnis; Gericht; Schweiz; Griechisch; Übersetzung; Bundesanwaltschaft; Anklageschrift; Urteil; Griechische; Punkt; Person; Bundesgericht |