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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:LE180041
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid LE180041 vom 27.05.2019 (ZH)
Datum:27.05.2019
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Eheschutz
Schlagwörter : Gesuch; Gesuchsteller; Suchsgegnerin; Gesuchsgegnerin; Kinder; Gesuchstellers; Unterhalt; Beruf; Berufung; Mutter; Koste; Partei; Woche; Parteien; Bezahlt; Monatlich; Zahle; Wohnung; Zahlen; Vorinstanz; Einkommen; Bezahlen; Wochen; Ferien; Recht; Unterhalt; Ziffer; Gelte
Rechtsnorm: Art. 121 ZGB ; Art. 150 ZPO ; Art. 163 ZGB ; Art. 170 ZGB ; Art. 176 ZGB ; Art. 249 OR ; Art. 272 ZPO ; Art. 274 ZGB ; Art. 315 ZPO ; Art. 317 ZPO ; Art. 328 ZGB ; Art. 42 DBG ; Art. 680 OR ;
Referenz BGE:114 II 396; 117 II 16; 128 III 161; 129 III 60; 129 III 7; 134 III 145; 134 III 577; 138 III 289; 140 III 485; 144 III 349; 144 III 481;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LE180041-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Iseli

Beschluss und Urteil vom 27. Mai 2019

in Sachen

  1. ,

    Gesuchsteller und Berufungskläger

    vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.

    gegen

  2. ,

    Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y.

    betreffend Eheschutz

    Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 4. Juli 2018 (EE170107-L)

    Rechtsbegehren des Gesuchstellers:

    (Urk. 45 S. 2 bis 6)

    1. Es sei den Parteien das Getrenntleben zu bewilligen und es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien bereits seit dem

    1. Oktober 2016 das Getrenntleben aufgenommen haben;

    2. Es sei die eheliche Wohnung an der C. -Strasse in Zü- rich samt Hausrat und Mobiliar, der Gesuchsgegnerin zum

      30. Juni 2018, aller längstens bis zum 30. September 2018, zuzuteilen;

      Eventualiter sei der Gesuchsteller aus der solidarischen Haftung für den Mietvertrag gestützt auf Art. 121 ZGB zu entlassen und es sei der Mietvertrag für die Wohnung an der C. -Strasse in

      Zürich auf die Gesuchsgegnerin alleine übertragen werden;

    3. Es sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, dem Gesuchsteller auf erstes Verlangen ca. 3 Bronzestatuen (Geschenke seiner Grossmutter) herauszugeben;

      Weiter sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, dem Gesuchsteller das Mobiliar und den Hausrat, den sie nicht in eine neue Wohnung mitnimmt, zur Übernahme anzubieten;

      Es sei ein allfälliger Verkaufserlös für nicht mehr benötigten Hausrat und Mobiliar zwischen den Parteien hälftig aufzuteilen;

    4. Es sei die alternierende Obhut über die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder, D. , geb. tt.mm.2005 und E. , geb. tt.mm.2010 anzuordnen und es seien die Kinder vom Gesuchsteller wie folgt zu betreuen:

      Alternierend in den Wochen mit gerader Wochenzahl jeweils von Mittwochabend, aktuell ab dem Fussballplatz in F. (sonst ab Schulschluss) bis Freitagmorgen, Schulbeginn sowie in den Wochen mit ungerader Wochenzahl jeweils vom Mittwochabend, aktuell ab Fussballplatz in F. (sonst ab Schulschluss) bis Montagmorgen (Schulbeginn);

    5. Eventualiter sei eine alternierende Obhut über die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder D. , geb. tt.mm.2005 und

      1. , geb. tt.mm.2010 anzuordnen und es seien die Kinder vom Gesuchsteller wie folgt zu betreuen:

        Jede Woche am Mittwochabend, aktuell ab Fussballplatz in

      2. bis Donnerstagmorgen (Schulbeginn) sowie jeden Donnerstag ab 16.00 Uhr (Schulschluss) bis Freitagmorgen Schulbeginn sowie jedes zweite Wochenende von Freitag (Schulschluss) bis Montagmorgen (Schulbeginn);

    6. Subeventualiter sei eine alternierende Obhut über die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder D. , geb. tt.mm.2005 und E. , geb. tt.mm.2010 anzuordnen und es seien die Kinder vom Gesuchsteller wie folgt zu betreuen:

      Jede Woche am Mittwoch über den Mittag (Schulschluss) sowie jeden Donnerstag ab 16.00 Uhr (Schulschluss) bis Freitagmorgen (Schulbeginn) sowie jedes zweite Wochenende von Freitag (Schulschluss) bis Montagmorgen (Schulbeginn);

      Subsubeventualiter seien D. und E. je eine Woche vom Gesuchsteller respektive von der Gesuchsgegnerin zu betreuen, wobei die Übergabe der Kinder jeweils am Sonntagabend um 18.00 Uhr stattfinden soll;

    7. Es sei der Gesuchsteller weiter für berechtigt zu erklären, die Kinder D. und E. wie folgt auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen oder deren Betreuung jeweils von Freitagabend bis Sonntag zu organisieren;

      Erste Woche der Sportferien (jeweils im Februar)

      Erste und zweite Woche der Sommerferien (jeweils im Juli) Erste und zweite Woche der Weihnachtsferien

    8. Es sei die Gesuchsgegnerin für berechtigt zu erklären, die Kinder während der Schulferien wie folgt zu betreuen oder deren Betreuung zu organisieren;

      Zweite Woche der Sportferien (jeweils im Februar) Erste und zweite Woche der Frühlingsferien (April/Mai)

      Dritte, vierte und fünfte Woche der Sommerferien (Juli/August) Erste und zweite Woche der Herbstferien (Oktober)

      Es sei weiter festzuhalten, dass die Ferien der Kinder mit der Gesuchsgegnerin jeweils von Sonntag ebenfalls bis Sonntag dauern;

    9. Es sei der Gesuchsteller zudem für berechtigt zu erklären, die Kinder D. und E. an sämtlichen Feierund Brückentagen gemäss Ferienplan der G. Schule Zürich (nach Schulschluss) oder dem jeweiligen Ferienplan der Schule, welche die Kinder besuchen, nach Schulschluss in der Schule abzuholen und sie bis zum Schulbeginn nach den Feierund Brückentagen, insbesondere über Ostern, Pfingsten, 1. Mai, Auffahrt, Sechseläu- ten, Knabenschiessen, Weiterbildungen der Lehrer, Brückentage etc., zu betreuen;

    10. Es sei festzuhalten, dass das Ferienbesuchsrecht des Gesuchstellers jeweils gemäss dem Ferienplan der G. Schule Zü- rich nach Schulschluss oder einem anderen allfälligen Ferienplan der Schule, die die Kinder besuchen, nach Schulschluss beginnen und jeweils am Sonntagabend enden soll und der Gesuchsteller die Kinder im Kanton Zürich in der Schule in Empfang

      nimmt und im Kanton Zürich am Wohnort der Gesuchsgegnerin übergibt;

    11. Es sei der Gesuchteller berechtigt zu erklären, die beiden Identitätskarten von D. und E. in seinem Besitz zu haben, während die Gesuchsgegnerin die schweizerischen und israelischen Reisepässe in ihrem Besitz haben soll;

      Es seien die Parteien gegenseitig zu verpflichten, sich die in ihrem Besitz befindlichen Reisepässe respektive Identitätskarten von D. und E. bei Bedarf auf erstes Verlangen herauszugeben und diese nach Beendigung des Bedarfs wieder an den anderen Elternteil zurückzugeben;

      Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass jeweils jeder Elternteil im Besitz eines rechtsgültigen Ausweises der Kinder D. und

      E. sein soll und damit ein Tausch gegen die Identitätskarten gegen die schweizerischen Pässe bei Bedarf erfolgen soll;

      Eventualiter sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, dem Gesuchsteller im Hinblick auf Besuchswochenenden, Feiertage oder Ferien auf erstes Verlangen die Identitätskarten oder Reisepässe sowie die Krankenkassenkarten herauszugeben und der Gesuchsteller (sei) zu verpflichten, die ihm überlassenen Dokumente bei der Übergabe der Kinder zu retournieren;

    12. Es sei festzustellen, dass die Regelung betreffend Ferien der Regelung betreffend Feiertage sowie die Regelung betreffend Feiertage der Regelung betreffend Wochenbetreuung vorgehen;

    13. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sich die Parteien eine anderslautende Vereinbarung bezüglich Ferien-, Feiertagund Wochenbetreuung jederzeit vorbehalten;

    14. Es seien die Parteien anzuweisen, gestützt auf Art. 274 Abs. 1 ZGB alles zu unterlassen, was deren Verhältnis zu den Kindern beeinträchtigt oder ihre Aufgabe als erziehende Person erschwert;

    15. Es sei die Nutzung der Ferienwohnung in Israel keiner der Parteien zu gewähren und es sei die Wohnung ab sofort zum bestmög- lichen Mietzins zu vermieten oder die Wohnung gemeinsam freihändig zu verkaufen und der Nettoverkaufserlös auf ein gemeinsames Sperrkonto zu überweisen;

      Es sei der Antrag der Gesuchgegnerin auf Nutzung der Wohnung in Israel generell und insbesondere während 25 Wochen pro Jahr, unter Übernahme sämtlicher Wohnund Wohnnebenkosten durch den Gesuchsteller, vollumfänglich abzuweisen, eventualiter sei die Gesuchgegnerin berechtigt zu erklären, die Wohnung in den Sommerschulferien 3 Wochen zu nutzen, subeventualiter 7 Wochen pro Jahr mit den Kindern während der Schulferien;

      Es sei die Gesuchgegnerin zu verpflichten, dem Gesuchsteller unverzüglich einen Wohnungsschlüssel für die Wohnung in

      H. [Ort in Israel] auszuhändigen;

    16. Es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchgegnerin ab dem 1. September 2017 bis zum 30. Juni 2018, eventualiter für die Dauer des Getrenntlebens folgenden Unterhaltsbeiträge von insgesamt CHF 5'472.00, inkl. Kinderzulagen, zu bezahlen:

      Für D. Für E.

      Betreuungsunterhalt

      für D. und E.

      CHF 1'006.00, inkl. Kinderzulagen CHF 886.00, inkl. Kinderzulagen

      CHF 3'580.00

    17. Es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchgegnerin ab dem 1. Juli 2018 oder ab dem Zeitpunkt der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens von CHF 4'500.00 pro Monat für die Dauer des Getrenntlebens Unterhaltsbeiträge von insgesamt CHF 3'275.00, inkl. Kinderzulagen, wie folgt zu bezahlen:

      Für D. Für E.

      CHF 1'206.00, inkl. Kinderzulagen CHF 1'086.00, inkl. Kinderzulagen

      Für die Gesuchgegnerin CHF 989.00 als Ehegattenunterhaltsbeitrag

    18. Es seien allfällige Nettoeinnahmen aus der Vermietung der Wohnung in Israel, nach Abzug von mutmasslichen Kosten von

      CHF 1'500.00 pro Monat, einschliesslich Steuern, den Parteien je zur Hälfte als Einkommen anzurechnen;

    19. Es seien die Parteien gemeinsam zu verpflichten, die Kosten der Wohnung in Israel bis zur Vermietung oder zum Verkauf je zur Hälfte zu bezahlen;

      Eventualiter gewährt der Gesuchsteller der Gesuchgegnerin für ihren bevorschussten Kostenanteil ein verzinsliches und kündbares Darlehen;

    20. Es sei die Gütertrennung per Eingang des Eheschutzbegehrens am Gericht anzuordnen;

  1. Es sei der Antrag auf Zusprechung eines ersten Prozesskostenvorschusses von CHF 15'000.00 abzuweisen, eventualiter sei er zu verpflichten, einmalig CHF 5'000.00 zu bezahlen;

  2. Es sei festzustellen, dass der Gesuchsteller seit der Aufnahme des Getrenntlebens am 1. Oktober 2016 bis zum 1. Januar 2018 Unterhaltszahlungen an die Gesuchgegnerin und die Kinder im Betrag von CHF 360'600.00 (inkl. Direktzahlungen des Gesuchstellers sowie seiner Mutter) geleistet hat und damit sämtliche Unterhaltsansprüche der Gesuchgegnerin und der Kinder mit den bereits geleisteten Zahlungen abgegolten sind;

  3. Es sei dem Gesuchsteller für die Dauer des Getrenntlebens das Fahrzeug der Marke Porsche sowie der Gesuchgegnerin das Fahrzeug der Marke Audi Q7 zur alleinigen Nutzung zuzuweisen;

  4. Es sei das Editionsbegehren der Gesuchsgegnerin vollumfänglich abzuweisen;

  5. Es seien sämtliche Anträge der Gesuchgegnerin abzuweisen, soweit sie mit den Anträgen des Gesuchstellers nicht übereinstimmen;

    alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zulasten der Gesuchgegnerin.

    Rechtsbegehren der Gesuchsgegnerin:

    (Urk. 32 S. 1 bis 3)

    1. Den Parteien sei die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes für unbestimmte Zeit zu bewilligen und es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sie bereits seit dem 1. Oktober 2016 getrennt leben;

    1. Die beiden Kinder D. , geboren tt.mm.2005, und E. , geboren tt.mm.2010, seien unter die Obhut der Gesuchsgegnerin zu stellen;

    2. Der Gesuchsteller sei für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die beiden Söhne wie folgt zu betreuen:

      Jedes zweite Wochenende von Freitagabend, 19.00 Uhr, bis Sonntagabend, 19.00 Uhr, sowie zusätzlich einen Abend mit Übernachtung unter der Woche;

      Weiterhin sei der Gesuchsteller für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Kinder insgesamt 3 Wochen pro Jahr auf eigene Kosten mit sich oder zu sich in die Ferien zu nehmen. Die Ferienwünsche des Gesuchstellers seien 3 Monate im Voraus mit der Gesuchsgegnerin abzusprechen;

    3. Die ehemals eheliche Wohnung an der C. -Strasse in Zürich sei für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchsgegnerin und den beiden Kindern zur alleinigen Benutzung zuzuteilen;

    4. Die 4½-Zimmer-Wohnung der Parteien in H. , [Adresse], sei der Gesuchsgegnerin für insgesamt 25 Wochen pro Jahr nach Wahl zur alleinigen Benutzung zuzuteilen. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, sämtliche im Zusammenhang mit dieser Wohnung stehenden Kosten zu übernehmen;

    5. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin an den Unterhalt der beiden Kinder jeweils einen monatlichen, im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats zahlbaren Unterhaltsbeitrag von je CHF 2'750.- (zuzüglich Kinderzulagen) pro Kind als

      Barunterhalt zu bezahlen, zahlbar rückwirkend ab 1. Oktober 2016.

      Des Weiteren sei der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin für den Sohn E. einen monatlichen Betreuungsunterhalt von CHF 6'000.- zu bezahlen, zahlbar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats, rückwirkend ab 1. Oktober 2016.

      Sodann sei der Gesuchsteller zu verpflichten, sämtliche Fixkosten der Kinder, namentlich - aber nicht nur - die Kosten der G. Schule (Schulgebühr, Nachhilfeunterricht, Förderunterricht, Klavierunterricht etc.), Transportkosten, Kosten der Jüdischen Schule, sämtliche Kosten für Sportaktivitäten (Tennis, Schwimmen, Karate, etc.), Krankenkassenprämien und sämtliche Arztrechnungen sowie Selbstbehalte und Franchisen direkt an die Gläubiger zu bezahlen.

      Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, die für die Kinder erbrachten Direktzahlungen an die Gläubiger nicht als Unterhaltsbeiträge an die Gesuchsgegnerin in seiner Steuererklärung in Abzug zu bringen.

      Eventualantrag: Sollte der Gesuchsteller nicht verpflichtet werden, diese Direktzahlungen für die Kinder an die Gläubiger vorzunehmen, sei er zusätzlich zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin für D. einen zusätzlichen Unterhaltsbeitrag von

      CHF 3'750.- und für E. einen solchen von CHF 4'050.- zu leisten;

    6. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin persönlich einen monatlichen, im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats zahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 20'000.- zu bezahlen, zahlbar rückwirkend ab 1. Oktober 2016;

      Eventualantrag: Sollte der Betreuungsunterhalt tiefer als

      CHF 6'000 ausfallen, so sei der Differenzbetrag als persönlicher Unterhaltsbeitrag an die Gesuchsgegnerin zusätzlich zu Abs. 1 hiervor zu bezahlen.

      Eventualantrag: Sollte der Gesuchsteller nicht verpflichtet werden, die unter Ziff. 6. genannten Direktzahlungen für die Kinder zu erbringen und sollte er nicht verpflichtet werden, diese Zahlungen in seiner Steuererklärung nicht in Abzug zu bringen, so sei der persönliche Unterhalt der Gesuchsgegnerin gemäss Abs. 1 hiervor auf CHF 25'000.- festzusetzen;
    7. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, die Urkunden gemäss Auskunftsund Editionsbegehren vom 9. Juni 2017 zu edieren, sofern er dem Auskunftsund Editionsbegehren im Rahmen seiner Eingabe vom 14. August 2017 noch nicht nachgekommen ist, insbesondere

      • detaillierte Auszüge aller Bankkonten sowie Depots im Inund Ausland für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 30. Juni 2017 sowie

      • detaillierte Auszüge sämtlicher auf ihn lautenden Kreditkarten für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 30. Juni 2017 sowie

      • Steuererklärungen der Mutter des Gesuchstellers für die Jahre 2012 bis 2016 und detaillierte Kontoauszüge sämtlicher auf den Namen der Mutter des Gesuchstellers lautenden Bankkonten bei der I. in der Schweiz und bei der Bank

        J. in H. für den Zeitraum 1. Januar 2012 bis

        30. Juni 2017.

        Im Säumnisfall seien gestützt auf Art. 170 Abs. 2 ZGB die in der Eingabe vom 9. Juni 2017 genannten Kreditkarteninstitute und Banken zur Edition der erwähnten Urkunden zu verpflichten.

    8. Der Gesuchsteller sei - im Sinne vorsorglicher Massnahmen - zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin einen Prozesskostenbeitrag von CHF 15'000.- zu leisten;

    9. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt) zulasten des Gesuchstellers.

Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 5. Abteilung, vom 4. Juli 2018:

(Urk. 62)

  1. Es wird festgehalten, dass die Parteien seit dem 1. Oktober 2016 getrennt leben.

  2. Die Obhut über die Kinder D. , geboren am tt.mm.2005, und E. , geboren tt.mm.2010, wird der Gesuchsgegnerin zugeteilt.

  3. Der Gesuchsteller wird für berechtigt und verpflichtet erklärt, die Betreuungsverantwortung für die beiden Kinder auf eigene Kosten wie folgt zu übernehmen:

    • an jedem zweiten Wochenende jeweils ab Freitagabend, ab Schulschluss, bis Montag, Schulbeginn;

    • an jedem Donnerstagabend, ab Schulschluss, bis Freitagmorgen, Schulbeginn.

      Fällt das Betreuungswochenende des Gesuchstellers auf Ostern, so beginnt seine Betreuungsverantwortung bereits ab Gründonnerstag, Schulschluss, und verlängert sich bis Dienstag nach Ostern, Schulbeginn.

      Fällt das Betreuungswochenende des Gesuchstellers auf Pfingsten, so verlängert sich seine Betreuungsverantwortung bis Dienstag nach Pfingsten, Schulbeginn.

      Der Gesuchsteller wird zusätzlich für berechtigt und verpflichtet erklärt, die Betreuungsverantwortung für die Kinder für die Dauer von fünf Wochen Ferien pro Jahr wie folgt zu übernehmen:

    • jeweils die ersten beiden Wochen der Sommerferien,

    • die erste Woche der Sportferien,

    • die erste Woche der Herbstferien,

    • alternierend in Jahren mit gerader Jahreszahl die erste Woche der Ferien über Weihnachten/Neujahr und in Jahren mit ungerader Jahreszahl die zweite Woche der Ferien über Weihnachten/Neujahr.

      Die Ferienwochen dauern jeweils von Samstagmittag bis zum nächsten Samstagabend bzw. in den Sommerferien bis Samstagabend in zwei Wochen. Das erste Wochenende nach den Sport-, Sommerund Herbstferien ist das Betreuungswochenende des Gesuchstellers, womit die alternierende Wochenendregelung wieder beginnt.

      Nach den Ferien über Weihnachten und Neujahr verbringen die Kinder das erste Wochenende nach diesen Ferien bei demjenigen Elternteil, der in der ersten Woche dieser Ferien die Betreuungsverantwortung hatte.

  4. Der Gesuchsteller wird für berechtigt erklärt, die beiden Identitätskarten von D. und E. in seinem Besitz zu haben; die Gesuchsgegnerin wird für berechtigt erklärt, die schweizerischen und israelischen Reisepässe von D. und E. in ihrem Besitz zu haben.

    Die Parteien werden verpflichtet, sich die in ihrem Besitz befindlichen Ausweise der Kinder bei Bedarf (Vorlage von Reiseunterlagen für eine Reise, für die das im eigenen Besitz befindliche Ausweispapier nicht ausreicht) auf erstes Verlangen der anderen Partei - gegen Übergabe der sich im Besitz der die Herausgabe verlangenden Partei befindlichen Ausweise der Kinder - auszuhändigen und nach Beendigung des Bedarfs sofort wieder an den an-

    deren Elternteil - gegen Übergabe der Ausweise zur Herstellung der in Abs. 1 dieser Ziffer erkannten Besitzverhältnisse - zurückzugeben.

  5. Der Antrag Ziffer 14 des Gesuchstellers in seinem eingangs genannten Rechtsbegehren wird abgewiesen.

  6. Die vormals eheliche Wohnung an der C. -Strasse in Zürich wird für die weitere Dauer des Getrenntlebens der Gesuchsgegnerin und den Kindern unbefristet zur Benützung zugeteilt.

  7. Der Eventualantrag des Gesuchstellers, er sei aus der solidarischen Haftung für den Mietvertrag zu entlassen, wird abgewiesen.

  8. Der Eventualantrag des Gesuchstellers, der Mietvertrag für die Wohnung an der C. -Strasse in Zürich sei mit allen Rechten und Pflichten auf die Gesuchsgegnerin zu übertragen, wird abgewiesen.

  9. Der Hausrat und das Mobiliar in der Wohnung an der C. -Strasse in

    Zürich wird für die weitere Dauer des Getrenntlebens der Gesuchsgegnerin und den Kindern zur Benützung zugeteilt, mit Ausnahme der folgenden Gegenstände:

    • zwei Bronzestatuen

    • Pingpongtisch

    • Fussballkasten

    • Fernseher für Spielkonsolen

    • Vasen

    • Geschirr, sofern von der Gesuchsgegnerin und den Kindern nicht benötigt

    • der grosse Grill

    • das Sofa.

      Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller diese Gegenstände auf erstes Verlangen herauszugeben.

  10. Auf die Anträge in Ziffer 3 Abs. 2 und 3 des eingangs genannten Rechtsbegehren des Gesuchstellers wird nicht eingetreten.

  11. Von der Einigung der Parteien, wonach der Gesuchsteller während der Dauer des Getrenntlebens das Fahrzeug der Marke Porsche benutzt und die Gesuchsgegnerin das Fahrzeug der Marke Audi Q7 wird Vormerk genommen.

  12. Die Anträge der Parteien zur Ferienwohnung in H. werden abgewiesen.

  13. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, die folgenden Fixkosten für die Kinder wie bisher direkt an die Gläubiger zu bezahlen:

    • sämtliche Kosten der Privatschule G. (inkl. jährlicher Elternbeitrag, Förderunterricht für E. , Einschreibegebühr, Lager etc.);

    • sämtliche übrigen mit der Schulbildung der Kinder im Zusammenhang stehenden Kosten wie Nachhilfeunterricht, Schulmaterial, etc.;

    • Auslagen für K. ;

    • Krankenkassenprämien KVG und VVG für D. und E. ;

    • sämtliche Gesundheitskosten für D. und E. ;

    • Handykosten für D. und E. ;

    • ZVV-Jahresabo für D. und sobald nötig auch für E. ;

    • sämtliche Kosten für die aktuellen Hobbys von D. und E. ; für höhere Kosten der Hobbys der Kinder hat der Gesuchsteller nur dann aufzukommen, wenn er ausdrücklich sein Einverständnis dazu erklärt hat.

      Der Gesuchsteller wird verpflichtet, sämtliche direkt an die Gläubiger bezahlten Kinderkosten in seiner Steuererklärung nicht als Kinderunterhaltsbeiträ- ge an die Gesuchsgegnerin in Abzug zu bringen.

  14. Der Gesuchsteller wird zusätzlich verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für die beiden Kinder die folgenden Unterhaltsbeiträge (inkl. Kinderzulagen) zu bezahlen:

    • CHF 3'000.- pro Monat für D.

    • CHF 8'800.- pro Monat für E.

      (davon CHF 6'000.- als Betreuungsunterhalt).

      Diese Unterhaltsbeiträge sind zahlbar an die Gesuchsgegnerin und zwar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats, rückwirkend ab

      1. Oktober 2016.

  15. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für sich persönlich Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 20'000.- pro Monat zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats, rückwirkend ab 1. Oktober 2016.

  16. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Gesuchsgegnerin die folgenden, durch den Gesuchsteller für die Zeit ab 1. Oktober 2016 bis und mit Januar 2018 bereits geleisteten Unterhaltszahlungen anerkennt:

    • Krankenkassenprämien für die Gesuchsgegnerin und die Kinder

    • Mietzins der ehelichen Wohnung

    • ZVV-Abo für D.

    • Motorfahrzeugversicherung und Strassenverkehrsabgaben für das Fahrzeug der Gesuchsgegnerin

    • die Rechnungen für die koschere Metzgerei

    • monatlich CHF 5'000.- an die Gesuchsgegnerin (ab 1. Oktober 2016 bis und mit März 2017)

    • monatlich CHF 2'000.- an die Gesuchsgegnerin (ab April 2017).

      Im Übrigen wird der Antrag Ziffer 23 im eingangs genannten Rechtsbegehren des Gesuchstellers unter Hinweis auf die Erwägungen unter Ziffer II.E.5.3 abgewiesen.

  17. Der Antrag des Gesuchstellers auf Anordnung der Gütertrennung ab Rechtshängigkeit des Eheschutzgesuchs wird abgewiesen.

  18. Die Editionsbegehren der Gesuchsgegnerin gemäss ihrem Antrag Ziffer 8 ihres eingangs genannten Rechtsbegehrens sowie gemäss ihrer Eingabe vom

    3. Juli 2018 werden abgewiesen.

  19. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin einen Prozesskostenbeitrag in der Höhe von CHF 20'000.- zu bezahlen.

  20. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

    Fr. 8'000.00; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 190.00 Dolmetscherkosten

    Fr. 8'190.00 Total

  21. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

  22. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  23. (Mitteilung)

  24. (Berufung)

Berufungsanträge:

des Berufungsklägers (Urk. 61 S. 2 bis 4):

1. Es sei die Ziff. 2 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom

4. Juli 2018 (Geschäfts Nr. EE170107) aufzuheben und es seien die Kinder D. , geb. tt.mm.2005, und E. , geb. tt.mm.2010, unter die alternierende Obhut beider Eltern zu stellen, wobei sie ihren Wohnsitz bei der Berufungsbeklagten haben sollen;

  1. Es sei die Ziff. 3 Abs. 1 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 4. Juli 2018 (Geschäfts Nr. EE170107) aufzuheben und wie folgt abzuändern:

    Alternierend in den Wochen mit gerader Wochenzahl jeweils am Mittwochabend bis Freitagmorgen (Schulbeginn) sowie in den Wochen mit ungerader Wochenzahl jeweils vom Mittwochabend bis Montagmorgen (Schulbeginn) respektive während der Schulferien oder sonstigen schulfreien Tagen in den Wochen mit gerader Wochenzahl bis Freitagabend und in den Wochen mit ungerader Wochenzahl bis Montagabend

    Eventualiter in den Wochen mit gerader Wochenzahl jeweils von Sonntagabend, 18.00 Uhr bis am darauffolgenden Sonntag, 18.00 Uhr

  2. Es sei die Ziff. 3 Abs. 4 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 4. Juli 2018 (Geschäfts Nr. EE170107) aufzuheben und wie folgt abzuändern:

    Es sei der Berufungskläger für berechtigt zu erklären und zu verpflichten, die Betreuungsverantwortung der Kinder für die Dauer von fünf Wochen Ferien pro Jahr wie folgt zu übernehmen:

    • jeweils die ersten beiden Wochen der Sommerschulferien

    • die erste Woche der Sportferien

    • zwei Wochen der Weihnachtsferien, eventualiter

    • alternierend in den Jahren mit ungerader Jahreszahl zwei Wochen in den Herbstrespektive in den Jahren mit gerader Jahreszahl in den Weihnachtsferien

      Es sei der Berufungskläger darüber hinaus für berechtigt zu erklären und zu verpflichten, D. und E. in den Jahren mit gerader Jahreszahl über die Osterund in den Jahren mit ungerader Jahreszahl über die Pfingstfeiertage zu betreuen, jeweils bis Dienstagmorgen Schulbeginn, sowie über das Auffahrtswochenende, jeweils von Mittwochabend (nach Schulschluss) bis Montagmorgen (Schulbeginn);

      Es sei der Berufungskläger berechtigt zu erklären, an der Bar ... von D. am tt.mm.2018 in Zürich teilzunehmen;

  3. Es sei die Ziff. 3 Abs. 5, Satz 1 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 4. Juli 2018 (Geschäft Nr. EE170107) aufzuheben und wie folgt abzuändern:

    Es sei der Berufungskläger für berechtigt zu erklären, das Ferienbesuchsrecht jeweils ab Freitagabend (Schulschluss) bis am Samstagabend auszuüben;

    Es sei die Berufungsbeklagte für berechtigt zu erklären, jeweils den Donnerstagabend vor der Ausübung des Ferienbesuchsrechts des Berufungsklägers mit den Kindern zu verbringen;

  4. Es sei die Ziff. 6 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom

    4. Juli 2018 (Geschäfts Nr. EE170107) aufzuheben und es sei der Berufungsbeklagten und den Kindern die vormals eheliche Wohnung an der C. -Strasse in Zürich befristet, mithin längstens drei Monate, seit dem Eintreffen des Berufungsentscheides, zur Benützung zuzuteilen;

  5. Es sei die Ziff. 13 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom

    4. Juli 2018 (Geschäfts Nr. EE170107) aufzuheben und es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Mutter des Berufungsklä- gers, Frau L. , seit dem 1. September 2017 die Kosten für die Privatschule beider Kinder sowie sämtliche übrigen mit der Schulbildung der Kinder im Zusammenhang stehende Kosten sowie sämtliche Spesen für die Hobbys der Kinder und Auslagen für K. auf Zusehen hin bezahlt hat;

  6. Es sei die Ziff. 14 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom

    4. Juli 2018 (Geschäfts Nr. EE170107) aufzuheben und es sei der Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklagten ab dem

    1. September 2017 für die beiden Kinder Unterhaltsbeiträge (inkl. Kinderzulagen) von insgesamt CHF 5'475.00 wie folgt zu bezahlen;

    CHF 1'010.00 für D. (gerundet)

    CHF 4'465.00 für E. (gerundet, davon CHF 3'580.00 als Betreuungsunterhalt)

  7. Es sie die Ziff. 15 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom

    4. Juli 2018 (Geschäfts Nr. EE170107) aufzuheben und es sei der Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklagten einen persönlichen Unterhalt in der Höhe von CHF 1'325.00 zu bezahlen ab dem 1. September 2017;

  8. Es sei die Ziff. 16 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom

    4. Juli 2018 (Geschäfts Nr. EE170107) aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Berufungskläger seit dem 1. Oktober 2016 für die laufenden Lebenshaltungskosten der Berufungsbeklagten und der Kinder, insbesondere für die Miete der ehelichen Wohnung, die Krankenkassenprämien, die Selbstbehalte und Franchisen, das ZVV Abonnent für D. , die Motorfahrzeugversicherung und Strassenverkehrsabgaben, die Rechnungen für die koschere Metzgerei, sowie einen monatlichen Betrag von

    CHF 5'000.00 (vom 1. Oktober 2016 bis mit März 2017) sowie danach von CHF 2'000.00 sowie weitere Kosten in der Höhe von insgesamt CHF 393'554.80 als Akontozahlung an den Unterhalt bezahlt hat;

  9. Es sei die Ziff. 19 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom

    4. Juli 2018 (Geschäfts Nr. EE170107) aufzuheben und es sei der Antrag der Berufungsbeklagten auf die Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages für das erstinstanzliche Verfahren abzuweisen soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann;

  10. Eventualiter sei die Ziff. 2, 3, 6, 13, 14, 15, 16 und 19 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 4. Juli 2018 (Geschäfts

Nr. EE170107) aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, verbunden mit der Auflage, eine Zeugenbefragung von Frau L. , eine aktuelle Kinderanhörung sowie eine aktuelle Parteibefragung durchzuführen sowie den Berufungskläger aufzufordern, weitere Unterlagen über seine finanziellen Verhältnisse, mithin detaillierte Auszüge der Kreditkartenabrechnungen, zu den Akten zu reichen;

alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zulasten der Berufungsbeklagten.

prozessuale Anträge:

1. Es sei den Ziffer. 13, 14 und 15 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 4. Juli 2018 (Geschäfts Nr. EE170107) superprovisorisch die aufschiebende Wirkung gestützt auf Art. 315 Abs. 5 ZPO wieder zu erteilen;

  1. Es sei die Mutter des Berufungsklägers, Frau L. , als Zeugin zu befragen;

  2. Es sei eine zweite Kinderanhörung von D. und E. durchzuführen;

  3. Es sei eine Parteibefragung des Berufungsklägers durchzuführen; alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zulas-

ten der Berufungsbeklagten.

der Berufungsbeklagten (Urk. 73 S. 1 bis 3)

1. Die Berufung des Berufungsklägers sei vollumfänglich abzuweisen, inkl. der prozessualen Anträge 2. - 4.;

  1. Der Berufungskläger sei zu verpflichten, über sämtliche seiner im Inund Ausland vorhandenen Vermögenswerte vollständig Auskunft zu erteilen, namentlich durch Edition von

    • detaillierten Auszügen aller Postund Bankkonten sowie Depots im Inund Ausland, unabhängig davon, ob solche auf seinen Namen lauten oder auf jenen von Dritten (an denen er aber wirtschaftlich berechtigt ist), insbesondere - aber nicht nur - zu folgenden Konten

      Bei der M. : Kontonummer 1

      2

      3

      4

      5

      6

      7

      8

      9

      10

      11

      12

      alles für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 - 31. Juli 2018.

    • detaillierte Auszüge sämtlicher auf den Berufungskläger lautenden Kreditkarten, insbesondere - aber nicht nur:

      Mastercard 13

      Mastercard 14

      Mastercard 15

      Visakarte 16

      American Express, die letzten 4 Ziffern lauten:

      aller weiteren Kreditkarten, welche er nach Auflösung des gemeinsamen Haushaltes neu erhalten hat.

      alles für den Zeitraum 1. Januar 2015 - 31. Juli 2018

    • Kontoblatt Kontokorrent des Gesuchstellers bei der N. AG für die Jahre 2015 - 2018

  2. Der Antrag des Berufungsklägers auf Erlass vorsorglicher Massnahmen sei abzuweisen und es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Berufungsbeklagte damit einverstanden ist, dass er an der Bar von D. am Samstag tt.mm.2018 in Jerusalem teilnimmt;

  3. Der Berufungskläger sei zu verpflichten, der Berufungsbeklagten einen Prozesskostenbeitrag für das zweitinstanzliche Verfahren von CHF 10'000.- zu bezahlen;

    Eventualiter sei der Berufungsbeklagten die unentgeltliche Prozessfüh- rung zu bewilligen und in der Person der Schreibenden eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen.

  4. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zuzügl. MWST) zu Lasten des Berufungsklägers. Sollten der Berufungsbeklagten Prozesskosten auferlegt werden, so sei in der nämlichen Höhe ein zusätzlicher Prozesskostenbeitrag durch den Berufungskläger an sie zu leisten.

Erwägungen:

I.
  1. Die Parteien sind verheiratet und Eltern der Söhne D. , geboren am tt.mm.2005, und E. , geboren am tt.mm.2010. Mit Eingabe vom 28. März 2017 gelangte der Gesuchsteller und Berufungskläger (fortan: Gesuchsteller) an das Bezirksgericht Zürich (Urk. 1) und stellte in der Folge die eingangs wiedergegebenen Rechtsbegehren. Betreffend den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 62 S. 8 bis 11). Die Vorinstanz fällte am 4. Juli 2018 den eingangs wiedergegebenen Entscheid (Urk. 62).

  2. Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom

19. Juli 2018 Berufung mit den eingangs erwähnten Anträgen (Urk. 61). In der Folge leistete der Gesuchsteller den von ihm verlangten Kostenvorschuss rechtzeitig (vgl. Urk. 66 Dispositiv-Ziffer 1), und es wurde über zwei Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung betreffend Unterhaltsleistungen und einen Prozesskostenbeitrag entschieden (Urk. 66 Dispositiv-Ziffer 2, Urk. 67, Urk. 68 Dis-

positiv-Ziffer 1, Urk. 69, Urk. 72, Urk. 79, Urk. 82 Dispositiv-Ziffer 1). Zudem erstattete die Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte (fortan: Gesuchsgegnerin) auf entsprechende Fristansetzung hin (Urk. 68 Dispositiv-Ziffern 2 und 3) am

23. August 2018 die Berufungsantwort und nahm zum Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen Stellung (Urk. 73). Weiter erfolgte auf Seiten des Gesuchstellers ein Wechsel seiner Rechtsvertretung (Urk. 76 bis Urk. 78). Mit Verfügung vom 5. September 2018 wurde dem Gesuchsteller Frist angesetzt, um zu den Noven in der Berufungsantwortschrift Stellung zu nehmen (Urk. 82 DispositivZiffer 2). Der Gesuchsteller erstattete die Stellungnahme am 17. September 2018 (Urk. 83 bis Urk. 86/2-7). Mit Beschluss vom 4. Oktober 2018 wurde das Massnahmenbegehren des Gesuchstellers vom 19. Juli 2018 betreffend seine Teilnahme an der Bar-... des Sohnes D. in Zürich als gegenstandslos geworden abgeschrieben, und es wurde vom Einverständnis der Gesuchsgegnerin Vormerk genommen, dass der Gesuchsteller an der Bar-... von D. am Samstag, tt.mm.2018, in Jerusalem teilnehmen wird (Urk. 87 Dispositiv-Ziffer 1). Im Einverständnis mit den Parteien (Urk. 86A) wurden diese auf den

  1. November 2018 zu Vergleichsgesprächen vorgeladen (Urk. 88 und

    Urk. 89/1+2), welche zu keiner Einigung führten (Prot. S. 11). In der Folge führten die Parteien bis am 30. November 2018 aussergerichtliche Vergleichsgespräche, die ebenfalls ergebnislos blieben (Urk. 89A). Unter dem 10. Dezember 2018 (Poststempel: 11. Dezember 2018) erstattete der Gesuchsteller eine Noveneingabe (Urk. 90 bis 92/1-93). Mit Verfügung vom 13. Dezember 2018 wurde diese Noveneingabe der Gesuchsgegnerin zugestellt (Urk. 93 Dispositiv-Ziffer 1) und ihr wurde eine nicht erstreckbare Frist bis 10. Januar 2019 angesetzt, um zur Stellungnahme des Gesuchstellers vom 17. September 2018 sowie zu dessen Noveneingabe vom 10. Dezember 2018 Stellung zu nehmen (Dispositiv-Ziffer 2). Die Stellungnahme der Gesuchsgegnerin erfolgte am 10. Januar 2019 (Urk. 94 bis Urk. 96/1-3). Mit Verfügung vom 16. Januar 2019 wurde das Doppel der Stellungnahme der Gesuchsgegnerin vom 10. Januar 2019 der Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 98 Dispositiv-Ziffer 1). Zudem wurde dem Gesuchsteller eine nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen angesetzt, um sich dazu zu äussern,

    ob und falls ja wann er eine Scheidungsklage angehoben habe und wie die Rechtsbegehren inklusive allfälliger Massnahmenbegehren lauten (DispositivZiffer 2). Am 16. Januar 2019 ging eine weitere Eingabe der Gesuchsgegnerin ein (Urk. 97). Diese wurde dem Gesuchsteller zur Kenntnisnahme zugestellt

    (Urk. 99). Mit Eingabe vom 24. Januar 2019 erstattete der Gesuchsteller seine Stellungnahme gemäss Verfügung vom 16. Januar 2019 sowie zu den Noven (Urk. 100 bis Urk. 102/1-5). Unter dem 29. Januar 2019 erfolgte eine weitere Eingabe des Gesuchstellers (Urk. 103 f.). Beide Eingaben wurden der Gesuchsgegnerin am 11. Februar 2019 zur Kenntnisnahme zugstellt (Urk. 105). Mit Eingabe vom 21. Februar 2019 nahm die Gesuchsgegnerin ihr Replikrecht in Anspruch (Urk. 107). Die Eingabe wurde dem Gesuchsteller am 26. Februar 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 108). Mit Eingabe vom 25. März 2019 stellte der Gesuchsteller erneut ein Gesuch um aufschiebende Wirkung in Bezug auf die Ziffern 14 und 15 des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 110 bis Urk. 112/1-4). Mit Verfü- gung vom 28. März 2019 wurde der Gesuchsgegnerin Frist angesetzt, um sich zum Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung zu äussern (Urk. 113). Mit Verfügung vom 10. April 2019 wurde die Frist zur Stellungnahme der Gesuchsgegnerin auf ein Fristerstreckungsgesuch vom 9. April 2019 hin (Urk. 114) letztmals erstreckt bis 25. April 2019 (Urk. 115). Nach Eingang der Stellungnahme der Gesuchsgegnerin vom 25. April 2019 (Urk. 116) wurde das Gesuch um rückwirkende Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab August 2018 hinsichtlich Dispositiv-Ziffern 14 und 15 des angefochtenen Urteils vom 4. Juli 2018 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Urk. 117 Dispositiv-Ziffer 1). Die Parteien wurden zudem darauf hingewiesen, dass das vorliegende Verfahren in die Phase der Urteilsberatung übergeht (Dispositiv-Ziffer 2). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

    II.

    Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheides im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die Dispositiv-Ziffern 1, 4, 5, 7 bis 12,

    17, 18 sowie 20 bis 22 des vorinstanzlichen Urteils blieben unangefochten. In diesem Umfang ist das vorinstanzliche Urteil am 20. Juli 2018 in Rechtskraft erwachsen (vgl. Urk. 60/1+2). Dies ist vorzumerken.

    III.
    1. Im Berufungsverfahren sind neue Vorbringen lediglich beschränkt zulässig. Zulässig sind neue Tatsachenvorbringen und Beweismittel nur dann, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (und ohne Verzug vorgebracht werden; Art. 317 Abs. 1 ZPO). Dies gilt nicht für Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, wie das vorliegende Verfahren zu den Kinderbelangen. Hier können die Parteien gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Noven vorbringen, selbst wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349

      E. 4.2.1).

    2. Obhut und Besuchsrecht

      1. Die Vorinstanz unterstellte die beiden Söhne der Obhut der Gesuchsgegnerin (Urk. 62 Dispositiv-Ziffer 2) und erklärte den Gesuchsteller für berechtigt und verpflichtet, die Betreuungsverantwortung für die beiden Kinder - neben einer Ferienund Feiertagsbetreuungsregelung - an jedem zweiten Wochenende jeweils ab Freitagabend, ab Schulschluss, bis Montag, Schulbeginn, sowie an jedem Donnerstagabend, ab Schulschluss, bis Freitagmorgen, Schulbeginn, auf eigene Kosten zu übernehmen (Dispositiv-Ziffer 3).

      2. Der Gesuchsteller beantragte mit seiner Berufung, es seien die beiden Söhne unter die alternierende Obhut beider Eltern zu stellen und forderte die eingangs erwähnte Betreuungsverantwortung (Urk. 61 S. 2 f. und S. 7 ff.). In seiner Stellungnahme vom 17. September 2018 zur Berufungsantwort erklärte der Gesuchsteller dann, damit insbesondere das Leiden der beiden Kinder, zu denen er stets eine sehr gute Beziehung gepflegt habe, ein Ende finde, habe er sich dazu entschlossen, seine Berufungsanträge in Bezug auf die Obhut sowie den persön- lichen Verkehr faktisch zurückzuziehen (Hervorhebung durch das Gericht). Das Berufungsverfahren beziehe sich nunmehr ausschliesslich auf die von der Vorinstanz festgelegten Unterhaltsbeiträge (Urk. 83 S. 3). Der Gesuchsteller erklärte sich in der Stellungnahme zur Berufungsantwort damit einverstanden, dass die Obhut der Gesuchsgegnerin zugeteilt wird. Er wäre mit einer dahingehenden Betreuung, dass er die Kinder alle zwei Wochen von Donnerstag nach Schulschluss bis Montag, Schulbeginn, betreut, einverstanden. Dieses Zugeständnis erfolge aber unter der Bedingung, dass die Kinder ihn jederzeit sehen könnten, wenn sie dies wünschten und ein weitergehender Kontakt von der Gesuchsgegnerin nicht vereitelt werde (Hervorhebung durch das Gericht). Auch erklärte sich der Gesuchsteller mit der Ferien-, Brückenund Feiertagsregelung gemäss vorinstanzlichem Entscheid einverstanden (Urk. 83 S. 6).

      3. Bedingte Rechtsbegehren sind grundsätzlich unzulässig. Rechtsbegehren sowie deren Begründung sind jedoch nach Treu und Glauben auszulegen (Pahud, DIKE-Komm-ZPO, Art. 221 N 6 bis 8; BK ZPO II-Killias, Art. 221 N 16). Die Stellungnahme vom 17. September 2018 enthält keine formellen Rechtsbegehren. Aufgrund der vorstehend zitierten Ausführungen des Gesuchstellers kann nicht von einem vollständigen bzw. bedingungslosen Rückzug seiner Berufungsanträge betreffend Obhut und Betreuungsregelung ausgegangen werden. Obschon der Gesuchsteller am 30. November 2018 vor Vorinstanz eine Scheidungsklage erhob, mit welcher er insbesondere die Obhut für die beiden Kinder beantragte (Urk. 100 S. 4), bleibt die urteilende Kammer für die Regelung der Obhut und des Besuchsrechts im Rahmen des Eheschutzverfahrens zuständig. Die zusammen mit der Scheidungsklage vor Vorinstanz anbegehrten vorsorglichen Massnahmen betreffen nämlich lediglich die eheliche Wohnung und die Ehegattenund Kinderunterhaltsbeiträge (Urk. 100 S. 6 f.), womit es nur diesbezüglich zu einem Kompetenzkonflikt zwischen Scheidungsund Eheschutzgericht kommt (siehe dazu mehr unter E. 3. unten; BGE 129 III 60, 138 III 646 E. 3.3.2, BGer

        5A_627/2016 vom 28. August 2017, E. 1.3 und 5A_316/2018 vom 5. März 2019,

        E. 3.2 f.).

        Der Gesuchsteller möchte gemäss seinen letzten Ausführungen im Berufungsverfahren die Kinder nur noch alle zwei Wochen von Donnerstag nach Schulschluss bis Montag, Schulbeginn, betreuen, unter der erwähnten Bedingung, dass die Kinder ihn jederzeit sehen können, wenn sie dies wünschen. Damit möchte der Gesuchsteller sogar auf jedes zweite von der Vorinstanz festgelegte Besuchsrecht von Donnerstag auf Freitag verzichten. Klar ist, dass insbesondere den Wünschen des gut dreizehnjährigen D. zur Kontaktgestaltung zu seinem Vater eine immer wichtigere Rolle zukommt und auf die Wünsche der Kinder nach Kontakt zu ihrem Vater soweit möglich Rücksicht zu nehmen ist. Die Parteien befinden sich jedoch in einem hochstrittigen Eheschutzverfahren (neben einem strittig geführten Scheidungsverfahren und einem Vollstreckungsverfahren betreffend Unterhaltszahlungen, Urk. 110 bis 112/1-4). Es ist im Sinne des Kindeswohls eine minimale Besuchsrechtsregelung festzusetzen, die für den Konfliktfall gilt (wobei es den Parteien unbenommen bleibt, dieses Besuchsrecht im gegenseitigen Einvernehmen abzuändern). Die Anordnung, wonach die Kinder den Vater jederzeit sehen können, wenn sie dies wünschen, ist nicht justiziabel. Es ist stattdessen an dem fixen wöchentlichen Besuchsrecht des Gesuchstellers von Donnerstagabend, ab Schulschluss, bis Freitagmorgen, Schulbeginn, gemäss vorinstanzlichem Entscheid festzuhalten. Da sich der Gesuchsteller im Übrigen mit der vorinstanzlichen Ferienund Feiertagsregelung nunmehr einverstanden erklärt, ist die vorinstanzlich angeordnete Obhutsund Besuchsrechtsregelung vollumfänglich zu bestätigen. Es besteht damit auch kein Anlass, die Kinder erneut anzuhören, womit der diesbezügliche prozessuale Antrag des Gesuchstellers abzuweisen ist.

    3. Zuteilung eheliche Wohnung

      Gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB muss der Eheschutzrichter als Folge des Getrenntlebens unter anderem die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln. Um über die Zuteilung der ehelichen Liegenschaft entscheiden zu können, ist es Aufgabe des Gerichtes, alle bestehenden Interessen der Parteien nach freiem Ermessen gegeneinander abzuwägen und die Liegenschaft demjenigen Ehegatten zuzuweisen, dem sie besser dient (ZK-Bräm/Hasenböhler,

      Art. 176 ZGB N 36 ff.; BK-Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 176 ZGB N 29 ff.; Gloor, Die Zuteilung der ehelichen Wohnung nach schweizerischem Recht, Diss. Zürich 1987, S. 9 f.; Bachmann, Die Regelung des Getrenntlebens nach Art. 176 und

      179 ZGB sowie nach zürcherischem Verfahrensrecht, Diss. St. Gallen 1995, S. 81 f.). Die Wohnungszuteilung ist jedoch auch abhängig von den festzusetzenden Unterhaltsbeiträgen. Die von Rechtsprechung und Lehre entwickelte Reihenfolge der Zuteilungskriterien (Nutzen [Obhut über Kinder, Gesundheit, Beruf etc.], Zumutbarkeit, schliesslich Eigentumsverhältnisse etc.) kann selbstredend nur gelten, wenn die zuzuteilende Wohnung von den Parteien überhaupt finanziert werden kann (BGE 114 II 396, E. 6b). Die Wohnung ist jedoch nicht länger finanzierbar, wie unten zu zeigen sein wird (E. 4.1.). Damit wäre die Wohnung nur noch bis zum nächsten Kündigungstermin der Gesuchsgegnerin und den Kindern zuzuteilen. Die Berufungsinstanz ist jedoch zu einer diesbezüglichen Anordnung nicht mehr zuständig, nachdem der Gesuchsteller vor dem Scheidungsgericht beantragte, er sei in Abänderung der Dispositiv-Ziffern 6, 7 und 8 des vorinstanzlichen Eheschutzurteils per sofort, spätestens aber per 31. März 2019 aus der solidarischen Haftung des Mietvertrages der vormals ehelichen Wohnung an der

      C. -Strasse in Zürich zu entlassen (Urk. 100 S. 6). Wie bereits erwähnt (E. 2.3. oben) besteht ein sogenannter sachlicher Zuständigkeitskonflikt, wenn im hängigen Scheidungsverfahren vor Erlass des Eheschutzentscheides ein Begehren um Erlass von vorsorglichen Massnahmen über dieselben Punkte gestellt wird, wie im gleichzeitig pendenten Eheschutzverfahren noch zu entscheiden sein wird (Duss, FamPra.ch 2013, S. 198, 202). Dies ist vorliegend der Fall. Damit ist auf den Berufungsantrag Ziffer 5, es sei die Dispositiv-Ziffer 6 des angefochtenen Urteils aufzuheben und es sei der Gesuchsgegnerin und den Kindern die vormals eheliche Wohnung an der C. -Strasse in Zürich befristet, mithin längstens drei Monate seit dem Eintreffen des Berufungsentscheides, zur Benützung zuzuteilen, nicht einzutreten.

    4. Kinderund Ehegattenunterhalt

      1. Einkommen bzw. Leistungsfähigkeit Gesuchsteller

        1. Die Parteien hatten in ungetrennter Ehe Lebenshaltungskosten von durchschnittlich rund Fr. 780'000.- pro Jahr (bzw. Fr. 65'000.- monatlich; Urk. 62

          S. 47). Dieser Lebensstil war nur möglich, weil die Mutter des Gesuchstellers (bzw. gemäss Darstellung der Gesuchsgegnerin der Grossvater des Gesuchstellers) erhebliche Schenkungen getätigt hatte (teilweise wurden diese offen in den Steuererklärungen deklariert, teilweise erfolgten die Zuwendungen durch Bezahlung der Kreditkartenbezüge). Die Parteien haben so zu über 80 % auf Kosten der Mutter des Gesuchstellers bzw. dessen Familie gelebt (der Gesuchsteller geht von Schenkungen von gerundet Fr. 640'000.- jährlich aus; vgl. Urk. 61 S. 21). Die Vorinstanz rechnete nun für die Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers neben dessen Durchschnittseinkommen von jährlich rund Fr. 137'000.- (inkl. Mieteinnahmen) auch die von dessen Mutter freiwillig erbrachten Leistungen von rund Fr. 646'000.- jährlich an (Urk. 62 S. 47). Die Vorderrichterin kam so zum Schluss, dass es durchaus glaubhaft erscheine, was die Gesuchsgegnerin ausgeführt habe, nämlich dass dem Gesuchsteller das Familienvermögen (ob ursprünglich vom Grossvater oder der Mutter sei nicht relevant) zur Finanzierung des von ihm für die Familie gewählten Lebensstandards neben seinem Einkommen und seinen Mieteinnahmen zur Verfügung stehe (Urk. 62 S. 40).

        2. Der Gesuchsteller rügt, dass gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung Leistungen Dritter bei der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners grundsätzlich nicht zu berücksichtigen seien. Er macht geltend, seine Mutter sei nicht länger bereit, Zuwendungen zu machen, welche der Gesuchsgegnerin zukämen. Die Mutter sei dazu nicht verpflichtet. Die Anrechnung würde ihrem Willen widersprechen. Damit sei dem Gesuchsteller nur das effektiv erzielte Einkommen

          • bestehend aus dem Mietertrag seiner Eigentumswohnung und dem Einkommen aus seiner Tätigkeit für die N. AG (im Berufungszeitpunkt) - anzurechnen (Urk. 61 S. 15 f.). Gestützt auf die durchschnittlichen Einkommen der Jahre 2013 bis 2017 beliefen sich seine anrechenbaren monatlichen Einnahmen auf

            Fr. 13'186.50 (Urk. 61 S. 17).

        3. Die Gesuchsgegnerin erwiderte in der Berufungsantwort, die Tätigkeit des Gesuchstellers bestehe nahezu ausschliesslich darin, das Vermögen seiner Mutter zu verwalten. Damit schöpfe er seine Leistungskraft keinesfalls voll aus, wozu er als unterhaltspflichtiger Familienvater aber verpflichtet wäre. Gehe man von seinem Einkommen des Jahres 2017 im Umfang von Fr. 105'000.- aus, so würde dies bedeuten, dass er bei einem Honorar von einem Prozent ein Vermögen der Mutter von rund zehn Millionen Franken verwalte. Nach Kenntnis der Gesuchsgegnerin habe die Mutter des Gesuchstellers im Jahre 2015 beim Steueramt Zürich eine Selbstanzeige zufolge nicht deklarierter Vermögenserträge und allenfalls auch Vermögen erstattet und habe Nachsteuern im Umfang von 1,8 Millionen Franken bezahlen müssen. Wer Nachsteuern in dieser Höhe bezahlen müsse, verfüge notorischerweise über erheblich mehr Vermögen als zehn Millionen Franken. Mithin sei klar, dass auf die in der Steuererklärung ausgewiesenen Einkünfte des Gesuchstellers nicht abgestellt werden könne, denn diese stellten willkürlich von ihm bestimmte Einkommenszahlen dar (Urk. 73 S. 11). Dem Gesuchsteller sei ein hypothetisches Einkommen von Fr. 300'000.- netto aus Erwerbstätigkeit als Vermögensverwalter anzurechnen (Urk. 73 S. 12). Zuzüglich der Mietzinserträge aus seiner Eigentumswohnung sei ihm ein Einkommen von mindestens Fr. 27'166.- monatlich anzurechnen. Zusätzlich zu diesen Einkünften seien jedoch auch die von seiner Ursprungsfamilie, namentlich von seinem Grossvater O. , welcher am tt.mm.2018 verstorben sei, erhaltenen Vermö- genswerte zu berücksichtigen. O. sei ein schwerreicher Mann gewesen. Er sei ab den 1950er Jahren Geschäftspartner von P. in den USA gewesen und habe das Design der weltbekannten Jeans Q. erfunden. Zudem habe er ebenfalls die Kleidermarke R. erfunden. Er sei bis zu seinem Tod Mehrheitsaktionär der in /Frankreich ansässigen Holding-Gesellschaft S. , welche bis heute in aller Welt Bekleidung vertreibe, gewesen. Der Grossvater sei Eigentümer diverser Grundstücke in Israel gewesen und habe dort, in der Schweiz sowie in Frankreich je über Millionenvermögen in (mindestens) zweistelliger Höhe verfügt. Er sei einer der reichsten Juden in [Staat in Europa] gewesen. Ein Teil seines Vermögens in der Schweiz von Fr. 15 bis 20 Millionen sei ungefähr in den Jahren 2010 und 2011 auf Konten transferiert worden, die auf den Namen der Mutter des Gesuchsstellers lauteten. Ein erheblicher Teil dieses Geldes habe nach eigener Aussage des Grossvaters bereits vor dessen Ableben dem Gesuchsteller zugestanden. Er sei der wirtschaftlich Berechtigte (Urk. 73

          S. 12 und 15). Bei den Zahlungen der Mutter habe es sich nicht um Schenkungen von ihr, sondern um Gelder des Grossvaters gehandelt, welche dem Gesuchsteller als wirtschaftlich Berechtigtem zugekommen seien, aber auf Konten von dessen Mutter übertragen worden seien. Die Gesuchsgegnerin habe vorinstanzlich ausgeführt, dass diese Geldflüsse urkundlich nur nachgewiesen werden könnten, wenn ihrem Editionsbegehren hinsichtlich sämtlicher detaillierter Kontoauszüge und der Kreditkartenabrechnungen des Gesuchstellers entsprochen werde. Dieser Antrag werde erneuert. Erst nach Edition der im Rechtsbegehren aufgeführten Urkunden werde nachgewiesen werden können, welche sehr hohen Geldbeträge tatsächlich in den vergangenen Jahren über die Konten des Gesuchstellers zugunsten der Lebenshaltungskosten der Familie geflossen und welche Geldbeträ- ge für welche Auslagen ausgegeben worden seien (Urk. 73 S. 13 f. und 27 f.). Der Gesuchsteller werde nun einen namhaften Betrag erben, zufolge Testament oder anderweitiger Verfügungen von Todes wegen. Vor Vorinstanz sei die E-Mail des Stiefvaters des Gesuchstellers eingereicht worden, der entnommen werden kön- ne, dass die Mutter des Gesuchstellers mitgeteilt habe, letzterer sei finanziell abgesichert. Zudem sei T. , die Tante des Gesuchstellers, als Zeugin zu befragen. Diese könne genau Auskunft über den Nachlass des Grossvaters des Gesuchstellers und die daraus bestehenden Ansprüche erteilen (Urk. 73 S. 14). Zusammenfassend sei festzuhalten, dass er als wirtschaftlich Berechtigter über ein namhaftes, der Gesuchsgegnerin in der Höhe nicht näher bekanntes Vermögen verfüge. Diese Vermögenswerte seien nach dem Ableben des Grossvaters wohl entweder weiterhin, wie dies vor Vorinstanz schon behauptet worden sei, auf Konten, welche auf die Mutter des Gesuchstellers lauteten, oder aber in Stiftungen oder Gesellschaften, durch welche der Gesuchsteller begünstigt sei, vorhanden (Urk. 73 S. 15 f.). Zudem könne der Gesuchsteller auch seinen Porsche und seine Eigentumswohnung (in Zürich) veräussern, um die Unterhaltsbeiträge, welche dem gebührenden Lebensstandard entsprechen würden, zu bezahlen. Dass der Gesuchsteller bei seiner Mutter zwecks Bezahlung der Unterhaltsbeiträge Darlehen in sechsstelliger Höhe habe aufnehmen müssen, sei unglaubhaft (Urk. 73

          S. 16). Zusammenfassend verfüge er über in monatliches (hypothetisches) Einkommen von mindestens Fr. 27'166.-, über Vermögen von Fr. 2'120'000.- in Form eines Porsches und einer Eigentumswohnung sowie über Vermögen von wohl mehreren Millionen Franken aus dem Nachlass seines Grossvaters. Sollte der Gesuchsteller die Unterhaltsbeiträge lediglich aus seinem Einkommen zu bezahlen haben, so sei dieses in seiner Gesamtheit der Gesuchsgegnerin und den Kindern zuzuteilen, und er habe seinen eigenen Bedarf weiterhin aus seinem Vermögen oder Zuwendungen der Mutter zu bestreiten (Urk. 73 S. 17).

        4. In seiner Stellungnahme zur Berufungsantwort führte der Gesuchsteller aus, den Jahresrechnungen der N. AG 2014 bis 2016 könne entnommen werden, dass in den Geschäftsjahren 2014 und 2015 Verluste in der Höhe von Fr. 37'466.- bzw. von Fr. 51'409.- resultiert hätten. Hätte er sich im Geschäftsjahr 2016 einen höheren Lohn ausbezahlt, hätte erneut ein massiver Verlust resultiert, welcher bereits zum damaligen Zeitpunkt zum Konkurs der Gesellschaft geführt hätte. Im Geschäftsjahr 2017 habe bei einem höheren Umsatz von Fr. 210'642.- und reduzierten Gesamtkosten von Fr. 68'923.- der höhere Lohn resultiert. In den vergangenen Jahren habe damit sein durchschnittlicher Lohn Fr. 118'271.20 betragen. Obschon seine Mutter stets seine weitgehend einzige Kundin gewesen sei, habe er immer im Vollzeitpensum gearbeitet (Urk. 83 S. 7 f. unter Verweis auf Urk. 27/9+12+15). Seit Ende August 2018 habe sich das Verhältnis zwischen ihm und seiner Mutter stark verschlechtert. So habe die Mutter nicht nur die Rückzahlung der für den Unterhalt der Familie gewährten Darlehen verlangt, sondern ihm auch sein Vermögensverwaltungsmandat entzogen. Dies führe dazu, dass er seither faktisch über keinerlei Einkünfte mehr verfüge und seine selbständige Erwerbstätigkeit werde aufgeben müssen. Darüber hinaus habe ihm die gerichtliche Auseinandersetzung mit der Gesuchsgegnerin vor Vorinstanz derart stark zugesetzt, dass er wegen Verdachts eines Burn-Outs derzeit krankgeschrieben sei. Es sei davon auszugehen, dass die Arbeitsunfähigkeit

          während einiger Monate anhalten werde. Es würden ihm derzeit noch keine Krankentaggelder ausgerichtet (Urk. 83 S. 9 f. unter Verweis auf Urk. 23/2 und 86/2-4 und 27/21). Sein verstorbener Grossvater O. sei durchaus wohlhabend gewesen, wobei sein Nachlass ausschliesslich seinen Kindern zustehe. Ihm stehe folglich aus Erbe kein Vermögen zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen zur Verfü- gung (Urk. 83 S. 10 f. unter Verweis auf Urk. 86/5 und 23/2; vgl. bereits Urk. 61

          S. 23 unter Verweis auf Urk. 65/4+5).

        5. Die Gesuchsgegnerin führte in ihrer Eingabe vom 10. Januar 2019 aus, Recherchen nach der Vergleichsverhandlung hätten ergeben, dass der Gesuchsteller Ende September 2018 eine neue Gesellschaft gegründet habe, die U. AG mit Sitz in . Der Zweck der Gesellschaft sei die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Gastronomie, Betrieb von Food Trucks, mobilen

          Take Aways, Restaurants und artverwandten Unternehmen sowie die Herstellung und der Handel mit Lebensmitteln, Getränken und Genussmitteln. Dem Handelsregisterauszug sei zu entnehmen, dass am tt.mm.2018 der Eintrag im Schweizerischen Handelsregister erfolgt sei. Gemäss Handelsregister sei das Aktienkapital von Fr. 100'000.- voll liberiert worden. Der Gesuchsteller sei Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift. Sein Partner, V. , der bisher in der Bar des Hotels angestellt gewesen sei, habe lediglich Kollektivunterschriftsberechtigung zu Zweien. Der Gesuchsteller habe kurz vor der Vergleichsverhandlung Fr. 100'000.- für die Gründung einer Aktiengesellschaft einbezahlt. Das zeige einmal mehr, dass er sehr wohl über liquide Mittel verfüge, welche er verschweige (Urk. 94 S. 2 unter Verweis auf Urk. 96/1). Zudem habe der Gesuchsteller am 31. Oktober 2018 beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE) ein Markeneintragungsgesuch für die Wortbildmarke W. eingereicht (Urk. 94 S. 2 unter Verweis auf Urk. 96/2). Unter dem Domain-Name www.W. .ch habe er eine hochprofessionelle Website erstellen lassen, welche notorisch viele tausend Franken koste (Urk. 94 S. 2 unter Verweis auf Urk. 96/3). Der Gesuchsteller habe bereits vor Vorinstanz unter Strafandrohung in seiner Beweisaussage hinsichtlich der Vermö- genswerte, welche er in der Vergangenheit von seinem Grossvater erhalten habe, aktenkundig unwahre Angaben gemacht. Die Gesuchsgegnerin habe glaubhaft gemacht, dass der Gesuchsteller über Vermögen seiner Ursprungsfamilie verfü- ge, welches zwar nicht auf seinen Namen laute, aber zu welchem er nach wie vor Zugang habe. Andernfalls hätte er das Aktienkapital von Fr. 100'000.- für seine neu gegründete Gesellschaft nicht einzahlen können, er könnte den Mietzins von Fr. 6'000.- für die Wohnung der Gesuchsgegnerin nicht bezahlen, was er aber nach wie vor tue, und er hätte seine eigene Wohnung in AA. zu einem Mietzins von Fr. 3'960.- pro Monat, welche er bis Ende November 2018 bewohnt habe, nicht bezahlen können. Er hätte auch nicht Fr. 524'256.50 für den Zeitraum

          1. Oktober 2016 bis 31. Oktober 2018 gemäss seiner Eingabe vom 10. Dezember 2018 zahlen können. Des Weiteren habe der Gesuchsteller die erste Weihnachtsferienwoche mit den Kindern und seiner Mutter im Fünfsternhotel Kulm in Arosa verbracht (Urk. 94 S. 3). Es werde zudem bestritten, dass die Gesellschaft

          N. AG in Konkurs geraten wäre, wenn sich der Gesuchsteller einen höheren Lohn ausgezahlt hätte. Die Darlehnsverträge mit seiner Mutter seien ausschliesslich aus prozesstaktischen Überlegungen erstellt worden. Zuvor habe er nie davon gesprochen, seine Mutter gewähre ihm Darlehen. Jemand, der arbeitsunfähig und wegen Verdachts eines Burn-Outs krankgeschrieben sei, zahle nicht Fr. 100'000.- ein, gründe eine neue Gesellschaft, betätige sich unternehmerisch und hinterlege Wortbildmarken beim IGE (Urk. 94 S. 5). Seine Formulierung Es liegt auf der Hand, dass der Berufungskläger in naher Zukunft nicht mehr in der Lage sein wird, die Privatschulen sowie die sehr teure Wohnung der Gesuchsgegnerin zu bezahlen spreche eine eindeutige Sprache. Der Gesuchsteller gehe selber davon aus, dass er aktuell (noch) in der Lage sei, diese Kosten zu bezahlen. Dennoch behaupte er im Prozess, über kein Einkommen und kein Vermögen zu verfügen (Urk. 94 S. 6).

        6. Daraufhin machte der Gesuchsteller mit seiner Eingabe vom

          24. Januar 2019 geltend, die Noven zu seiner beruflichen Neuausrichtung seien von der Gegenseite verspätet vorgebracht worden und damit aus dem Recht zu weisen. Noven, die ausserhalb einer laufenden Frist entdeckt würden, seien unverzüglich einzureichen, wobei grundsätzlich von einer Frist zur Einreichung von maximal zehn Tagen auszugehen sei. Vorliegend sei der Gesuchsgegnerin erst mit Verfügung vom 13. Dezember 2018 Frist angesetzt worden, um zu den Eingaben des Gesuchstellers vom 17. September 2018 sowie vom 10. Dezember 2018 Stellung zu nehmen. Vor Erhalt der Verfügung vom 13. Dezember 2018 sei der Gesuchsgegnerin keine Frist gelaufen. Gemäss Ausführungen der Gesuchsgegnerin sei diese im Zuge von nach der Vergleichsverhandlung vom

          16. November 2018 durchgeführten Recherchen auf die nun geltend gemachten Noven gestossen. Sie habe somit bereits im Anschluss an die Vergleichsverhandlung Kenntnis der Noven erhalten und wäre verpflichtet gewesen, diese allerspätestens am 30. November 2018 vorzubringen (Urk. 100 S. 8 f. unter Verweis auf Urk. 96/2).

          Inhaltlich führte der Gesuchsteller aus, er habe auch während der Zeit, in welcher es ihm gesundheitlich schlecht gegangen sei, das Ziel nicht aus den Augen verloren, sein Leben soweit zu regeln, dass eine berufliche Tätigkeit wieder möglich werde, doch er habe dafür zunächst keine Möglichkeiten gesehen. Für eine selbständige Tätigkeit im bisherigen Tätigkeitsgebiet als Vermögensverwalter hätten ihm die Kunden und Kontakte gefehlt und um erneut eine Anstellung bei einer Bank zu erlangen, habe ihm die Berufserfahrung gefehlt, da er bereits seit mehreren Jahren nicht mehr im Bankingbereich tätig gewesen sei. Im September/Oktober 2018 habe er sich bei mehreren Banken und Vermögensverwaltungsunternehmen, auch bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin, der M. , beworben. Wegen fehlender Kundschaft habe er jedoch abschlägige Antworten erhalten. Im September 2018 sei ein Bekannter, der in der Gastrobranche tätig gewesen sei, mit der Idee auf ihn zugekommen, sie könnten zusammen einen Foodtruck mit verschiedenen -Varianten betreiben. Um die Nachfrage auf dem Markt zu eruieren, habe V. in Zusammenarbeit mit der Partnerin des Gesuchstellers sodann selbst eine Website aufgesetzt. Es sei auf teure Graphikund Websitedesigner verzichtet worden (Urk. 100 S. 10). Der Markeneintragung habe Fr. 500.- gekostet und sei nicht von ihm bezahlt worden. Die Tätigkeiten der

          U. AG im Jahr 2018 hätten sich somit auf wenige planerische Handlungen, die allesamt von V. getätigt worden seien, beschränkt. Er selber sei krank gewesen und habe auch nicht über das entsprechende Know-How verfügt

          (Urk. 100 S. 11). Aktionärin der U. AG sei die N. AG (unter Hinweis auf Art. 680 Abs. 2 OR). Zwar sei der Gesuchsteller Aktionär dieser Gesellschaft und habe seine Tätigkeit als Vermögensverwalter über diese Gesellschaft abgewickelt. Seit Mitte 2018 bestehe indessen keine operative Tätigkeit mehr. Es sei ihm entweder die Möglichkeit geblieben, mit der Gesellschaft nichts zu machen und auf neue Kundschaft zu warten oder aber das bisschen Kapital, das davon übriggeblieben sei, sinnvoll in seine berufliche Zukunft zu investieren (Urk. 100

          S. 11 f.). Die U. AG habe ihre operative Tätigkeit erst im Januar 2019 aufgenommen (Urk. 100 S. 13). Die Mutter des Gesuchstellers habe bis im August

          2018 einen erheblichen Teil an den Unterhalt der Familie bezahlt. Die

          Fr. 524'256.50 an den Unterhalt der Gesuchsgegnerin und der Kinder stammten somit grösstenteils von ihr, was auch bereits die Vorinstanz bestätigt habe. Seit September 2018 habe der Gesuchsteller seinen Lebensunterhalt sowie die Unterhaltskosten der Gesuchsgegnerin und der Kinder bestritten, indem er sein noch übrig gebliebenes Vermögen aufgebraucht und seinen Porsche verkauft habe (Urk. 102/5) und indem er sich Einkünfte aus seiner Tätigkeit bei der N. AG als Lohn habe ausbezahlen können, die erzielt worden seien, als die Gesellschaft noch Umsatz generiert habe. Zudem seien Leistungen aus Krankentaggeldversicherungen erbracht worden (Urk. 100 S. 14 unter Verweis auf Urk. 102/4). Der Aufenthalt in Arosa über die Weihnachtsferien sei auf Einladung seiner Mutter erfolgt. Das Verhältnis zwischen ihr und dem Gesuchsteller habe sich seit der Vergleichsverhandlung etwas verbessert (Urk. 100 S. 14). In Bezug auf das Einkommen des Gesuchstellers sei dargelegt worden, dass er unter gewöhnlichen Umständen nie ein jährliches Einkommen von Fr. 200'000.- erzielt habe (Urk. 100

          S. 16). Ein Einkommen von Fr. 300'000.- sei nicht nachvollziehbar und werde bestritten. Wenn es ihm bereits in den vergangenen Jahren nicht möglich gewesen sei, durchschnittlich mehr als rund Fr. 100'000.- zu verdienen, könne er unmög- lich ohne Kundschaft sein Einkommen plötzlich verdreifachen. Selbst wenn er bei einer Bank arbeiten und über genügend Kundschaft verfügen würde, könnte er maximal Fr. 120'000.- im Jahr verdienen. Er sei bis 2010 Börsenhändler bei der M. AG gewesen, wobei diese Tätigkeit heute nicht mehr gefragt sei. Angesichts der neuen gesetzlichen und regulatorischen Grundlagen würden die Kosten für Vermögensverwalter steigen, so dass sich für einen einzelnen Vermögensverwalter ohne Kundschaft eine Aufrechterhaltung des Betriebs nicht lohnen wür- de. Betreffend seinen Verdienst bei der U. AG sei es notorisch, dass Startups eine gewisse Zeit brauchten, bis sie Gewinn abwerfen würden. Nichtsdestotrotz sei er bereit, sich einstweilen ein Einkommen von jährlich Fr. 100'000.- anrechnen zu lassen, womit er auch signalisiere, dass er an den Erfolg der Gesellschaft glaube und motiviert sei, alles zu geben, damit die Gesellschaft so bald wie möglich profitabel sei (Urk. 100 S. 19).

        7. Die Gesuchsgegnerin erwiderte mit Eingabe vom 21. Februar 2019, dass aus den vom Gesuchsteller neu eingereichten Urkunden (Urk. 102/4) ersichtlich sei, dass er auf sein M. -Privatkonto immer wieder Bareinzahlungen tätige, insgesamt Fr. 26'896.80 innerhalb von knapp fünf Monaten. Die Quelle dieses Geldes sei unbekannt. Zu diesen Bareinzahlungen kämen noch die Überweisungen der N. AG von Fr. 24'514.- hinzu. Damit seien alleine für die Zeit vom 1. August bis 31. Dezember 2018 mehr als Fr. 50'000.- Einnahmen über ein einziges Konto des Gesuchstellers zu verzeichnen. Damit sei einmal mehr glaubhaft gemacht, dass die Aussagen des Gesuchstellers hinsichtlich seiner Leistungsfähigkeit nicht stimmten (Urk. 107 S. 3 f.).

        8. Entgegen dem Gesuchsteller sind die vorgebrachten Noven der Gesuchsgegnerin im Zusammenhang mit seiner neuen beruflichen Tätigkeit grundsätzlich beachtlich (zum vorliegenden Kompetenzkonflikt zwischen Eheschutzund Scheidungsgericht s. E. 4.1.10. unten). Der Gesuchsgegnerin wurde mit Beschluss vom 4. Oktober 2018 im Hinblick auf die Vergleichsverhandlung die Stellungnahme des Gesuchstellers vom 17. September 2018 mit dem Hinweis zugestellt, dass diese noch nicht zu beantworten sei (Urk. 87 Dispositiv-Ziffer 4). Nach den erfolglosen gerichtlichen Vergleichsgesprächen dauerten die aussergerichtlichen Vergleichsgespräche bis Ende November 2018 (Urk. 89A). Von der Gesuchsgegnerin konnte währenddessen nicht erwartet werden, Noven vorzubringen. Nach dem Scheitern der gerichtlichen wie auch der aussergerichtlichen Vergleichsgespräche wusste die Gesuchsgegnerin, dass ihr noch Frist angesetzt werden würde, um zur Eingabe des Gesuchstellers vom 17. September 2018 Stellung zu nehmen. Aus prozessökonomischen Gründen ist ihr Vorgehen, die Stellungnahme und Noveneingabe zu verbinden, nicht zu beanstanden. Es ist daran zu erinnern, dass der Gesuchsteller selber am 10. Dezember 2018 eine äusserst umfangreiche Noveneingabe einreichte - mit grösstenteils unechten Noven. Vor dem Hintergrund, dass vorliegend auch Kinderunterhalt zu beurteilen ist, sind Noven jedoch zudem unabhängig von den eben gemachten Ausführungen bis zur Urteilsberatung zu beachten (s. E. 1 oben).

        9. Bei der Bemessung von Unterhaltsbeiträgen ist es nicht bundesrechtswidrig, hinsichtlich der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen freiwillige Zuwendungen Dritter zu berücksichtigen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die Anrechnung nicht dem Willen des zuwendenden Dritten widerspricht und die Zuwendung überdies auf einer gesetzlichen Unterstützungspflicht gegenüber dem Unterhaltsberechtigten beruht (z.B. Art. 328 Abs. 1 ZGB;

          BGE 128 III 161 E. 2c und BGer 5C.27/2005 vom 23. November 2005, E. 3.4;

          OGer ZH LQ100086 vom 19. September 2012, E. III/6.2; Handbuch Unterhaltsrecht, Rz. 01.44; Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Art. 125 N 53; FamKomm Scheidung-Schwenzer, Art. 125 N 28). Vorliegend sind beide Voraussetzungen nicht erfüllt. Die Mutter des Gesuchstellers ist nicht länger bereit, dessen Familie (im bisherigen Umfang) finanziell zu unterstützen. Es kann von ihr entgegen der Vorinstanz und der Gesuchsgegnerin nicht erwartet werden, dass sie die Gesuchsgegnerin und die Kinder auch in Zukunft unterstützt. Deshalb sind auch die Editionsbegehren der Gesuchsgegnerin, welche sie mit der Berufung erneuert (Urk. 73 S. 13 f. und 27 f.), abzuweisen. Es ist glaubhaft, dass die Parteien ihren hohen Lebensstandard grösstenteils mit Geldern der Familie des Gesuchstellers bestritten haben (ob die Gelder ursprünglich vom Grossvater stammen, spielt keine Rolle; vgl. Urk. 73 S. 13 f. unter Verweis auf Urk. 32 N 71 bis 79). Darauf besteht jedoch kein Anspruch, weshalb die Geldflüsse betreffend diese Schenkungen nicht weiter abzuklären sind. Auch wenn der Gesuchsteller und seine Familie von seiner Mutter bzw. seinem Grossvater in den letzten Jahren äusserst grosszügig unterstützt wurden, so besteht auf diese Unterstützung in Zukunft kein Rechtsanspruch. Anders wäre der Fall zu beurteilen, wenn der Gesuchsteller von seinem Grossvater in erheblichem Umfang geerbt hätte. Dann wä- re es ihm zumutbar, mindestens während der Dauer des Eheschutzes, den bisherigen Lebensstandard der Gesuchsgegnerin und der Kinder weiter zu finanzieren. Dies macht aber die Gesuchsgegnerin nicht substantiiert geltend. Die Gesuchsgegnerin führte aus, sie habe vor Vorinstanz die Einvernahme von T. , der Tante des Gesuchstellers, als Zeugin beantragt. Über diesen Antrag sei nicht befunden worden, sie erneuere ihn. T. könne genau über den Nachlass des Grossvaters des Gesuchstellers und die daraus bestehenden Ansprüche Auskunft

          erteilen (Urk. 73 S. 14; vgl. Urk. 83 S. 16 f.). Es ist jedoch daran zu erinnern, dass Zeugenbefragungen dazu da sind, bestrittene Behauptungen zu beweisen (Art. 150 Abs. 1 ZPO) und nicht dazu, den Sachverhalt zu erforschen, um danach gestützt darauf die Behauptungen aufzustellen. Die Gesuchsgegnerin macht nicht substantiiert geltend, der Gesuchsteller sei von seinem Grossvater mit einem Erbe bzw. Vermächtnis bedacht worden. Ihre Ausführungen in diesem Zusammenhang gehen nicht über blosse Spekulationen hinaus (vgl. bereits Urk. 68 S. 4;

          E. 4.1.3. oben). Zwar ist der Gesuchsgegnerin beizupflichten, dass es eher unwahrscheinlich ist, dass ein wohlhabender Unternehmer, wie es O. war, kein Testament verfasst haben soll (vgl. Urk. 61 S. 23 und Urk. 63/4-5; Urk. 73

          S. 15). Der Grossvater hinterlässt aber zwei Töchter als seine gesetzlichen Erbinnen, die Mutter des Gesuchstellers und dessen Tante T. . Damit ist davon auszugehen, dass dem Gesuchsteller keine Erbschaft des Grossvaters zur Verfü- gung steht und die bisherigen Zuwendungen der (Schwieger-)Mutter künftig nicht bei der Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers berücksichtigt werden können. Der Gesuchsteller schilderte seine Situation anlässlich seiner Beweisaussage vor Vorinstanz am 21. November 2017 prägnant, wonach ihm seine Mutter den Hahn zugedreht habe, seit sie ins Eheschutzverfahren der Parteien involviert worden sei (Urk. 42 S. 5). Dies hat für die Gesuchsgegnerin einschneidende finanzielle Folgen. Die Mutter des Gesuchstellers ist aber nicht dazu verpflichtet, ihren Sohn und dessen Familie auch zukünftig finanziell zu unterstützten, da er selber in der Lage ist, für sich und seine Familie aufzukommen. Demnach sind die Editionsbegehren der Gesuchsgegnerin betreffend Kontoauszüge, Kreditkartenabrechnungen und Kontokorrentkontoblätter abzuweisen. Einerseits bedarf es keiner weiteren Beweise dafür, dass die Parteien ihren hohen ehelichen Lebensstandard zu einem sehr grossen Teil mittels Schenkungen aus dem Vermögen der Mutter (bzw. des Grossvaters) des Gesuchstellers bestritten. Andererseits bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass der Gesuchsteller von seinem Grossvater ein Erbe erhalten hätte, welches ihm die Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen ermöglichen würde.

        10. Damit bleibt die Frage zu beantworten, welches Einkommen dem Gesuchsteller künftig anzurechnen ist. Der Gesuchsteller ist dazu verpflichtet,

seine Arbeitskraft voll auszuschöpfen. Es geht in Anbetracht der festzusetzenden Kinderund Ehegattenunterhaltsbeiträge nicht an, sich zu einem zum bisher erzielten Einkommen tieferen Lohn zu betätigen, um sich seinen persönlichen luxuriösen Lebensstil nach wie vor - wenn auch nicht mehr im bisherigen Ausmass (vgl. Urk. 61 S. 18) - von seiner Mutter finanzieren zu lassen. Es gelingt dem Gesuchsteller dabei nicht, glaubhaft zu machen, dass er sich im Herbst 2018 bei verschiedenen Banken und Vermögensverwaltern bewarb. Für diese Behauptung reichte er keinerlei Bewerbungen und Absagen ins Recht. Bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen darf statt vom effektiv erzielten Einkommen von einem höheren hypothetischen Einkommen ausgegangen werden, falls und soweit der Pflichtige bei gutem Willen bzw. bei ihm zuzumutender Anstrengung mehr zu verdienen vermöchte, als er effektiv verdient. Wo allerdings die reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung fehlt, muss eine solche ausser Betracht bleiben (BGE 117 II 16 E. 1b). Der Gesuchsteller absolvierte eine Banklehre (Urk. 83

S. 15) bei der M. AG und war dort von 1993 bis 2008 tätig. 2008 bis 2010 arbeitete er für die AB. Bank Schweiz. Ab September 2010 wechselte er zur N. AG, deren Alleinaktionär er Ende 2013 wurde (Urk. 30 S. 36). Der Gesuchsteller erklärte vor Vorinstanz anlässlich seiner Beweisaussage, dass sein während der Ehe erzieltes höchstes Nettoeinkommen Fr. 200'000.- betragen habe (Steuererklärung 2010, Urk. 53/61; Beweisaussage: Urk. 42 S. 6). Das von der Gesuchsgegnerin geforderte hypothetische Einkommen von Fr. 300'000.- aus Erwerbstätigkeit als Vermögensverwalter erscheint unrealistisch. Es ist daran zu erinnern, dass der Gesuchsteller grossmehrheitlich das Vermögen seiner Mutter verwaltete und damit höchstens über einen sehr bescheidenen eigenen Kundenstamm verfügte (Prot. I S. 16). Die Frage der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens (und dessen Höhe) wird jedoch die Vorinstanz im Scheidungsverfahren zu prüfen haben, nachdem der Gesuchsteller dort mit Eingabe vom

  1. November 2018 eine Scheidungsklage anhängig machte, verbunden mit vorsorglichen Massnahmebegehren betreffend Kinderund Ehegattenunterhalt ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Massnahmebegehrens (Urk. 100 S. 6 f.; s. zum Ganzen E. 2.3. und E. 3. oben). Da im vorliegenden Verfahren damit nur Unterhaltsbeiträge rückwirkend vom 1. Oktober 2016 bis 30. November 2018 festzusetzen sind (vgl. OGer ZH LE170039 vom 14.03.2018, E. II/A/3.2., BGer 5A_316/2018 vom 5. März 2019, E. 3.3.), ist im Folgenden die Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers für diesen Zeitraum zu beleuchten.

    4.1.11.

    1. Das Einkommen des Gesuchstellers aus seiner Firma N. AG betrug in den Jahren 2013 bis 2016 durchschnittlich rund Fr. 9'260.- pro Monat (Urk. 62 S. 47 und Urk. 27/1-3). Im Jahr 2017 bezog er einen Lohn von

      Fr. 104'821.- (Urk. 61 S. 17 und Urk. 46/116), d.h. monatlich Fr. 8'735.10. 2018 bezog er am 2. März und am 6. Juli 2018 je Fr. 40'000.- (Urk. 65/13) sowie am

      3. Dezember 2018 Fr. 19'514.35 (Urk. 102/4 S. 5/19). In der Berufungsschrift machte er noch geltend, das nächste Salär werde ihm erst wieder Ende September/Anfang Oktober 2018 ausgerichtet (Urk 61 S. 38). Ob der von der N. AG bezogene Lohn im Jahr 2018 mehr als Fr. 99'514.35 betragen hat, muss jedoch - aus den sogleich darzulegenden Gründen (s. lit. c und e unten) - nicht weiter abgeklärt werden.

    2. Zudem sind dem Gesuchsteller bis Ende November 2018 die unbestrittenen Nettoeinkünfte aus der Vermietung seiner Eigentumswohnung in Zürich von Fr. 2'170.- pro Monat (Urk. 62 S. 30 und 34) anzurechnen. Seither bewohnt er die Wohnung selber, was sich aber im vorliegenden Berufungsverfahren nicht mehr auswirkt.

    3. Die für die Unterhaltsberechnung massgeblichen wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten beurteilen sich in erster Linie nach deren Erwerbseinkommen und Vermögenserträgen. Wenn das eheliche Einkommen für die Bestreitung des gebührenden Familienunterhaltes nicht ausreicht, haben die Ehegatten unter Umständen keinen Anspruch mehr darauf, ihr Vermögen zu schonen. Dann können sie für eine kurze Zeit aufgrund der Beistandspflicht gehalten sein, für die Bestreitung des Unterhaltes der Familie ihr Vermögen anzugreifen. Es muss einem Ehegatten unter Umständen auch zugemutet werden, nicht liquides Vermö- gen zur Ausschöpfung von Kreditmöglichkeiten einzusetzen, z.B. ein Hypothekardarlehen aufzunehmen oder aufzustocken (ZK-Bräm/Hasenböhler, Art. 163 ZGB

      N 104; BK-Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 163 ZGB N 22; BGE 138 III 289

      E. 11.1.2; 134 III 581 E. 3.3). Ob und in welchem Umfang es als zumutbar erscheint, Vermögen für den laufenden Unterhalt einzusetzen, ist anhand sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen. Von Bedeutung hierfür sind insbesondere der bisherige Lebensstandard, der allenfalls zusätzlich eingeschränkt werden kann und muss, die Grösse des Vermögens und die Dauer, für die ein Rückgriff auf das Vermögen nötig sein wird (BGer 5P.472/2006 vom

      15. Januar 2007, E. 3.2). In erster Linie ist der Familienunterhalt durch die Errungenschaft zu bestreiten. Nur in Ausnahmefällen ist es einem Ehegatten zumutbar, auf die Substanz des Eigenguts, namentlich auf Erbschaften zurückzugreifen (BGE 129 III 7 E. 3.1.2). Dies bedeutet aber nicht, dass die Substanz des Eigenguts stets unantastbar bleiben müsste. Die güterrechtliche Zuordnung des Vermögens, das angezehrt werden muss, ist somit nur ein Aspekt unter anderen, der in die Abwägung einzufliessen hat (Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, N 03.146; OGer ZH LE120041 vom 8.3.2013, E. III/1.3.3.). Mit Blick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung der Ehegatten kann von einem Ehegatten sodann nicht verlangt werden, sein Vermögen anzugreifen, wenn dies nicht auch vom anderen verlangt wird, es sei denn, der andere habe kein Vermögen (BGE 129 III 7 E. 3.1.2).

      Neben dem Einkommen und den Mieterträgen wurde der Lebensunterhalt der Parteien vom 1. Oktober 2016 bis 30. November 2018 vorwiegend aus Schenkungen und damit aus Eigengut des Gesuchstellers finanziert (Urk. 45

      S. 15; Urk. 73 S. 13). Es kam im relevanten Zeitraum zu folgenden Schenkungen durch die Mutter des Gesuchstellers: 2016 Fr. 388'000.- und erstes Halbjahr 2017 Fr. 195'000.- (Urk. 62 S. 36 f. und Urk. 27/63 und Urk. 46/114). Die Gesuchsgegnerin macht geltend, dass der Gesuchsteller 2016 eine weitere Schenkung von Fr. 900'000.- aus dem Vermögen des Grossvaters erhalten habe. Dies scheine der Gesuchsteller spätestens in seiner Berufungsschrift auch zuzugeben, wenn er von geschenktem Geld von CHF 2 Mio. spreche (Urk. 73 S. 13 unter Verweis auf Urk. 32 N 60 ff. und N 65 ff.). Der Gesuchsteller sprach aber von Schenkungen von zwei Millionen Franken, die mit der ersten Schenkung im Jahr 2011 im Betrag von Fr. 925'000.- begonnen hätten. Damit berief er sich auf das

      Total der Schenkungen (Urk. 61 S. 26). Selbst die Gesuchsgegnerin führte vor Vorinstanz aus, dass von der (angeblichen) Schenkung von Fr. 900'000.- im Jahr 2016 bislang lediglich Fr. 306'000.- geflossen seien (Urk. 32 N 65). Diese

      Fr. 306'000.- sind aber in der oben erwähnten Schenkungssumme von

      Fr. 388'000.- für das Jahr 2016 enthalten (vgl. Urk. 40/3). Die Mutter des Gesuchstellers bestätigte zudem, ab 2013 bis 2017 zusätzlich zu den in den Steuererklärungen deklarierten Schenkungen auch die Kreditkartenabrechnungen der Parteien bezahlt zu haben (Urk. 46/115). Damit wurde der Familienunterhalt der Jahre 2016 und 2017 neben dem als Schenkungen betitelten Betrag von total

      Fr. 583'000.- durch Bezahlung von Kreditkartenschulden durch die Mutter des Gesuchstellers bestritten. Darüber hinaus machte der Gesuchsteller bereits vor Vorinstanz geltend, da sich das Eheschutzverfahren in die Länge ziehe, habe er zur Finanzierung der hohen Lebenshaltungskosten der Gesuchsgegnerin bereits zwei Darlehen (am 26. September 2017 und 28. Dezember 2017 über je

      Fr. 45'000.-) bei seiner Mutter aufnehmen müssen (Urk. 45 S. 15 und

      Urk. 46/102-105). Diese Darlehen muss der Gesuchsteller gemäss Darlehensverträgen aus dem Verkauf einer Wohnung in H. zurückzahlen (Urk. 42 S. 5 f. [Beweisaussage des Gesuchstellers vor Vorinstanz] und Urk. 46/102+103). Die Vorinstanz hielt die Darlehensverträge als für das Eheschutzverfahren konstruiert (und es müsse nicht beurteilt werden, ob die vom Gesuchsteller in den Steuererklärungen deklarierten Schenkungen seiner Mutter als Entgelt und damit als Einkommen für die Vermögensverwaltungstätigkeit geflossen sei; Urk. 62 S. 40 f.). Ob die Darlehensverträge konstruiert sind, kann vorliegend offen gelassen werden, denn selbst wenn es sich um Darlehen handelt, bezahlte der Gesuchsteller damit die Unterhaltsbeiträge an seine Familie, indem die Liegenschaft in Israel - die sich die Parteien mit ihrem Einkommen nicht länger werden leisten können und die deshalb baldmöglichst wird verkauft werden müssen - belehnt wurde. Diese Liegenschaft hat gemäss einer Selbstanzeige beim Steueramt des Kantons Zürich einen Vermögenssteuerwert von Fr. 500'000.- (Urk. 31/91) und weist folglich notorischerweise einen erheblich höheren Verkehrswert auf. Bei einem Verkauf der Liegenschaft - welche dem Eigengut des Gesuchstellers zuzurechnen sein dürfte (vgl. Urk. 83 S. 12) - wird es dem Gesuchsteller somit möglich sein,

      selbst allfällige Darlehen seiner Mutter zurückzubezahlen. Wenn die Mutter des Gesuchstellers darüber hinaus in einem im Berufungsverfahren eingereichten Schreiben vom 20. August 2018 (Urk. 83 S. 13 und Urk. 86/2) erklärt, sie habe entschieden, dass ihr der Gesuchsteller alle Darlehen und direkten Zahlungen, welche sie für den Gesuchsteller, die Gesuchsgegnerin und die Kinder geleistet habe, zurückzubezahlen habe, so erscheint der Inhalt dieses Schreibens unglaubhaft (Urk. 94 S. 6). Das Schreiben nennt erstens keinen Betrag, der zurückzubezahlen ist. Zweitens können vollzogene Schenkungen (in Urk. 46/114 ist bei den Überweisungen von der Mutter des Gesuchstellers von Schenkungen und nicht von Darlehen die Rede; siehe insbesondere: 10. Juni 2016 Fr. 70'000.-, 22. September 2016 Fr. 306'000.-, 31. Oktober 2016 Fr. 12'000.-, 24. Januar

      2017 Fr. 65'000.-, 7. März 2017 Fr. 60'000.-, 12. April 2017 Fr. 25'000.-, 16. Juni

      2017 Fr. 40'000.-, 29. Juni 2017 Fr. 5'000.- Ferien; vgl. auch Urk. 27/63) nicht nachträglich mit einseitiger Parteierklärung in Darlehen umgedeutet werden bzw. können Schenkungen nur unter den in Art. 249 OR angeführten Bedingungen zurückgefordert werden, wofür aber keine Anhaltspunkte vorliegen (zudem müsste der Gesuchsteller diesbezüglich noch bereichert sein). Es ist daran zu erinnern, dass der Gesuchsteller vor Vorinstanz noch geltend machte, dass seine Mutter die Kinder der Parteien weiterhin grosszügig finanziell unterstützen werde, so dass sich deren Lebensstandard nicht wesentlich verändern werde (Urk. 45

      S. 22). Selbst in der Berufungsschrift machte der Gesuchsteller noch geltend, seine Mutter werde ihn weiterhin wie die letzten Jahre vor der Trennung in die Ferien einladen und die Privatschulen bezahlen (Urk. 61 S. 25). Damit wurde der Unterhalt der Gesuchsgegnerin und der Kinder seit der Trennung nebst dem Erwerbseinkommen und dem Liegenschaftsertrag entweder aus Schenkungen der Mutter des Gesuchstellers oder (allenfalls) in geringerem Umfang aus Darlehen auf die israelische Liegenschaft des Gesuchstellers bezahlt.

      Es erscheint glaubhaft, dass der Gesuchsteller nicht mehr über nennenswertes liquides Vermögen verfügt (Urk. 27/1-3; Urk. 62 S. 38 oben; vgl. Urk. 73

      S. 16). Die Mutter des Gesuchstellers hat diesem ihre Schenkungen (bzw. diejenigen des Grossvaters) nach und nach zukommen lassen. Die Schenkungen der Vorjahre wurden durch die Parteien verbraucht (Urk. 27/1-3, vgl. Urk. 27/4+22,

      Urk. 31/94, Urk. 65/12, Urk. 71/24). Dass der Gesuchsteller seine Unterhaltszahlungen seit September 2018 neben seinem Lohn von der N. AG aus seinem restlichen Vermögen sowie aus dem Erlös des Verkaufs seines Porsches unter Zeitdruck für Fr. 85'000.- (Urk. 83 S. 11; Urk. 100 S. 18 und Urk. 102/4 S. 17) soweit möglich bezahlt hat und dass ihm derzeit kein weiteres liquides Vermögen zur Verfügung steht, erscheint plausibel. Zwar ist der Gesuchsgegnerin beizupflichten, dass aus den Bankauszügen des Gesuchstellers für diese Zeit Bar- überweisungen hervorgehen, deren Herkunft unklar ist. Es handelt sich dabei um folgende Überweisungen: 15. Dezember 2018 Fr. 4'000.- Einzahlung M. Bancomat (Urk. 102/4 S. 2/19), 16. November 2018 Fr. 3'000.- Einzahlung

      M. Bancomat (Urk. 102/4 S. 8/19), 25. September 2018 Fr. 4'000.- Einzahlung M. Bancomat (Urk. 102/4 S. 14/19). Dies ergibt für fünf Monate Einzahlungen im Betrag von Fr. 11'000.-, für die der Gesuchsteller keine Erklä- rungen liefert. Bei der Buchung vom 12. Dezember 2018 handelt es sich entgegen der Gesuchsgegnerin nicht um eine Gutschrift sondern um ein Tausch von Fremdwährung (Urk. 102/4 S. 2/19) und bei den monatlichen Auszahlungen des Gesuchstellers im Betrag von je Fr. 2'500.- um dessen Bruttoeinnahmen aus der Vermietung seiner Eigentumswohnung (Urk. 30 S. 39 und Urk. 69 S. 5). In Relation zu den Lebenshaltungskosten der Parteien in der Vergangenheit handelt es sich jedoch bei den Fr. 11'000.- um einen kleinen Betrag. Nichtsdestotrotz erscheinen die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers nach wie vor nicht restlos geklärt. Bereits die Vorinstanz hielt bezüglich der Einnahmen des Gesuchstellers fest, zuerst habe er glauben machen wollen, dass die Parteien den Lebensunterhalt allein aus den in den Steuererklärungen deklarierten Schenkungen, seinem Erwerbseinkommen und den Mieteinnahmen finanziert hätten (unter Verweis auf Urk. 30 S. 38 ff.; siehe auch Prot. I S. 18). Als sich dies mit den Zahlen für das Jahr 2015 nicht kohärent erwiesen habe, habe der Gesuchsteller erklärt und dies schriftlich von seiner Mutter bestätigen lassen, dass seit dem Jahr 2013 auch sämtliche Kreditkartenrechnungen von ihr bezahlt worden seien. Zudem habe er spitzfindig behauptet, er habe im Jahr 2011 keine Million auf das von der Gesuchsgegnerin angegebene Konto erhalten (Urk. 22 S. 8), obwohl er später eingestanden habe, im Jahr 2011 eine Schenkung von Fr. 925'000.- erhalten zu haben. Weiter habe er ausgeführt, es seien alle Schenkungen in der Steuererklä- rung deklariert worden; weitere Schenkungen habe er nicht erhalten (Urk. 22

      S. 9). Diese Behauptung habe sich als nachweislich falsch herausgestellt, wie die Ausführungen des Gesuchstellers zur Bezahlung der Kreditkarten belegen wür- den (Urk. 62 S. 39). Es erscheint jedoch glaubhaft, dass der Gesuchsteller neben seinem Erwerbseinkommen und den Mietzinseinnahmen aus seiner Eigentumswohnung selber nicht leistungsfähig, sondern vielmehr - wie bereits während der ungetrennten Ehe - von den sukzessiven Geldüberweisungen seiner Mutter abhängig ist. Da die Parteien einen luxuriösen Lebensstil führten und zweitweise offenbar auch hohe Geldsummen im Casino verspielten (vgl. E. 4.3.2. f. unten), erscheinen die sukzessiven Schenkungen indes nachvollziehbar. Unterdessen hat der Gesuchsteller seinen Porsche verkauft und muss derzeit die Pfändung seiner Wohnung in Zürich befürchten, da er von der Gesuchsgegnerin für ausstehende Unterhaltsbeträge von August 2018 bis Januar 2019 über insgesamt

      Fr. 135'050.- (Fr. 190'800.- abzüglich bereits geleisteter Unterhaltszahlungen von insgesamt Fr. 55'749.60) betrieben wurde, für welche dieser mit Urteil vom

      12. März 2019 die definitive Rechtsöffnung gewährt wurde (Urk. 112/1). Dies sind weitere Indizien dafür, dass der Gesuchsteller finanziell vom guten Willen seiner Mutter abhängig ist.

      Aufgrund des bisherigen ausserordentlich hohen Lebensstandards der Parteien, der über Jahre hinweg grösstenteils aus dem Vermögen der Familie des Gesuchstellers und damit letztlich aus dessen Eigengut bestritten und weil dies selbst nach der Trennung so gehandhabt wurde, ist es dem Gesuchsteller zumutbar, die rückständigen Unterhaltszahlungen auch aus den Schenkungen (bzw. den zusätzlichen Darlehen aus dem Jahr 2017 über Fr. 90'000.- [Urk. 46/102105, Überweisung des zweiten Darlehens über Fr. 45'000.- am 5. Januar 2018] und aus dem Jahr 2018 über Fr. 30'000.- [Urk. 61 S. 42 und Urk. 65/7]) zu leisten. Es braucht damit an dieser Stelle nicht beurteilt zu werden, ob dem Gesuchsteller für zukünftige Unterhaltszahlungen der Verkauf seiner unterdessen von ihm bewohnten Eigentumswohnung zugemutet werden kann (über deren Wert sich die Parteien uneinig sind; die Gesuchsgegnerin beruft sich auf einen Wert von Fr. 2'000'000.-; Urk. 83 S. 12).

    4. Gemäss Arztzeugnissen war der Gesuchsteller vom 22. August bis

      30. November 2018 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 102/2). Einem Schreiben seiner Psychiaterin an die Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft vom

      7. November 2018 ist zu entnehmen, dass der Gesuchsteller an einem depressiv bestehenden Zustandsbild mit Angstzuständen hinsichtlich der weiteren Zukunft, manifesten Schlafstörungen, Insuffizienzgefühlen sowie einer starken Verunsicherung leide (Urk. 102/3 S. 1; Urk. 100 S. 9). Der Gesuchsteller hat keine Urkunden bezüglich der Höhe seiner Krankentaggelder zu den Akten gereicht. Auch dem eingereichten Kontoauszug sind keine Zahlungseingänge der Versicherung zu entnehmen. Angesichts der erst am 7. November 2018 erfolgten Beantwortung der Fragen eines Schreibens der Versicherung vom 11. September 2018 ist nicht davon auszugehen, dass der Gesuchsteller vor Ende November 2018 Taggeldzahlungen seiner Versicherung erhielt, die er für die Bestreitung des Lebensunterhaltes der Gesuchsgegnerin und der Kinder hätte verwenden können.

    5. Wie unten zu zeigen sein wird, schuldet der Gesuchsteller der Gesuchsgegnerin für die vorliegend relevante Unterhaltsperiode (inklusive Prozesskostenbeiträge) noch gut Fr. 70'000.-. Es erscheint unglaubhaft, dass der Gesuchsteller kein weiteres Darlehen in dieser Höhe von seiner Mutter auf die Liegenschaft in H. erhältlich machen kann. Damit ist der Gesuchsteller für die vorliegend relevante Unterhaltsperiode in der Lage, die unten festzusetzenden Unterhaltsbeiträge - soweit er sie noch nicht beglichen hat - zu bezahlen.

    1. Einkommen Gesuchsgegnerin

      1. Die Vorinstanz rechnete der nicht erwerbstätigen Gesuchsgegnerin kein hypothetisches Einkommen an. Zur Begründung führte die Vorderrichterin an, die beiden Söhne seien knapp 13 und acht Jahre alt und besuchten die

        G. Tagesschule, womit die Gesuchsgegnerin in der Lage wäre, einer 50 %- Erwerbstätigkeit nachzugehen. Im Rahmen des Eheschutzverfahrens dürfe sich die Gesuchsgegnerin jedoch auf die von den Parteien gewählte Aufgabenteilung berufen, sofern der Gesuchsteller in der Lage sei, den bisher gelebten Lebensstandard für nunmehr zwei Haushalte weiterhin zu finanzieren. Dies sei vorliegend der Fall (Urk. 62 S. 33 f.).

      2. Da aus dem (hypothetischen) Einkommen des Gesuchstellers der bisherige Lebensstandard nicht annähernd deckbar ist, wird die 42-jährige und gesunde Gesuchsgegnerin nach Aufhebung der 10/16-Regel durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung unter Einhaltung einer angemessenen Übergangsfrist eine Erwerbstätigkeit von mindestens 50 % aufzunehmen müssen (BGE 144 III 481; vgl. Urk. 61 S. 22). Wie beim Gesuchsteller wird auch bei der Gesuchsgegnerin die Frage der Anrechnung des hypothetischen Einkommens und der angemessenen Übergangsfrist vom Scheidungsgericht als Massnahmegericht zu prü- fen sein. Die urteilende Kammer ist dazu wegen des bereits erwähnten Kompetenzkonflikts sachlich nicht mehr zuständig (s. E. 4.1.10. oben). Für den vorliegend zu beurteilenden Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis 30. November 2018 kann der Gesuchsgegnerin kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden.

    2. Bedarf Gesuchsgegnerin und Kinder vom 1. Oktober 2016 bis

30. November 2018

      1. Die Vorinstanz erwog, dass der gebührende Bedarf der Gesuchsgegnerin und der Kinder nach der einstufigen Methode zu ermitteln sei. Es erscheine angemessen, den Lebensstandard der Parteien anhand der von ihnen verbrauchten Mitteln pauschalisiert zu ermitteln, soweit es sich nicht um die feststehenden Fixkosten handle (Urk. 62 S. 42 unter Verweis auf Urk. 30 S. 55 ff., Urk. 32 N 80 ff.). Aus einer E-Mail des Gesuchstellers an die Gesuchsgegnerin vom

        25. September 2016 (Urk. 46/120) ergebe sich, dass der Gesuchsteller vor seinem Auszug ohne Weiteres davon ausgegangen sei, dass er in der Lage sein werde, für die Fixkosten der Gesuchsgegnerin und der Kinder weiterhin aufzukommen, und er auch weiterhin dafür aufkommen werde. Darauf sei er zu behaften. Er habe die von ihm bezahlten Auslagen in einer Aufstellung ab seinem Auszug bis Juni 2017 festgehalten (Urk. 27/53). Die Vorinstanz verpflichtete den Gesuchsteller verschiedene Fixkosten für die Kinder wie bisher direkt an die Gläubiger zu bezahlen (und sie in der Steuererklärung nicht als Kinderunterhaltsbeiträge an die Gesuchsgegnerin in Abzug zu bringen; Urk. 62 S. 43; s. Dispositiv-Ziffer 13 des angefochtenen Urteils). Zusätzlich verpflichtete die Vorinstanz den Gesuchsteller, der Gesuchsgegnerin für die beiden Kinder rückwirkend ab 1. Oktober

        2016 die folgenden monatlichen Unterhaltsbeiträge (inkl. Kinderzulagen) zu bezahlen: Fr. 3'000.- für D. und Fr. 8'800.- für E. (davon Fr. 6'000.- als Betreuungsunterhalt; Urk. 62 Dispositiv-Ziffer 14). Weiter wurde der Gesuchsteller verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für sich persönlich rückwirkend ab 1. Oktober 2016 Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 20'000.- pro Monat zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 15).

      2. Der Gesuchsteller fordert die Unterhaltsberechnung nach der zweistufigen Methode. Er könne nicht dazu verpflichtet werden, den hohen Lebensstandard, der auf dem Verbrauch von Eigengut (Schenkungen) basiert habe, auch in Zukunft zu gewährleisten. Er habe gegenüber seiner Mutter keinen Anspruch auf Geschenke im Betrag von rund Fr. 640'000.- pro Jahr. Er habe auch keine Mög- lichkeit, ein solches Einkommen durch Erwerb zu erzielen. Das höchste Einkommen, das er je erzielt habe, habe Fr. 202'600.- inkl. Kinderzulagen betragen

        (Urk. 61 S. 21 unter Hinweis auf Urk. 53/61 und Urk. 59 S. 30). Wie im vorinstanzlichen Urteil zutreffend festgehalten worden sei, seien die liquiden Mittel durch die Schenkungen aufgebraucht. Zur Finanzierung des hohen Lebensstandards der Gesuchsgegnerin habe er bereits Darlehen in sechsstelliger Höhe aufnehmen müssen (Urk. 61 S. 22). Es sei von seinem effektiv erzielten Einkommen von

        Fr. 13'168.- auszugehen (Urk. 61 S. 23). Bis im Sommer 2017 habe er sein Vermögen aus Schenkungen im Betrag von insgesamt zwei Millionen Franken zur Bestreitung des Familienunterhaltes aufbrauchen können und habe deshalb erst ab dem 1. September 2017 seinem Einkommen angepasste Unterhaltsbeiträge beantragt (Urk. 61 S. 25). Gemäss Vorinstanz hätten beide Parteien in etwa den gleichen Betrag der Kreditkartenrechnungen gebraucht. Wie der vom Gesuchsteller angefertigten Aufstellung über die Kreditkartenausgaben entnommen werden könne, habe er jedoch mit seinen drei Kreditkarten im Jahr 2015 insgesamt

        Fr. 346'700.- verbraucht, während die Gesuchsgegnerin für sich mit ihrer Kreditkarte nur Fr. 39'600.- verbraucht habe (Urk. 61 S. 28 unter Verweis auf

        Urk. 27/59). Weshalb die Vorinstanz die hohen verspielten Geldbeträge nicht vom Familienbudget ausklammere (gemäss Gesuchsgegnerin einmal Fr. 200'000.- im Monat), sei nirgends dargelegt worden (Urk. 61 S. 28). Die Gesuchsgegnerin sei auf ihrer Aussage zu behaften, wonach der Gesuchsteller in den drei Jahren vor

        der Trennung häufig ohne sie und die Kinder Ferien gemacht und jeweils in Luxushotels übernachtet habe. In die gemeinsamen Ferien seien die Parteien zudem häufig von der Mutter des Gesuchstellers eingeladen worden, wie das beide Parteien übereinstimmend ausgeführt hätten. Die Gesuchsgegnerin habe viel weniger Geld als der Gesuchsteller benötigt, was auch die von ihr eingereichten Rechnungen und Quittungen einiger weniger Einkäufe im Luxussegment aufzeigten (Urk. 61 S. 29). Seit dem August 2017 seien Direktzahlungen für die Privatschulen der beiden Kinder und sämtliche mit der Schulbildung der Kinder im Zusammenhang stehenden Kosten, wie Nachhilfeunterricht, Schulmaterial etc. sowie die Kosten der Hobbies der beiden Kinder durch die Mutter des Gesuchstellers bezahlt worden. Er erwarte, dass seine Mutter für die erwähnten Kosten aufkommen werde (Urk. 61 S. 30). Die übrigen Positionen des Barunterhalts, insbesondere die Krankenkassenprämien der Kinder, die Selbstbehalte und Franchisen sowie die Handykosten und das ZVV-Abonnement seien im Bedarf der Kinder aufzunehmen. Zudem sei die Verpflichtung des Gesuchstellers, sämtliche direkt an die Gläubiger bezahlten Kinderkosten in seiner Steuererklärung nicht als Kinderunterhaltsbeiträge an die Gesuchsgegnerin in Abzug zu bringen, willkürlich (Urk. 61 S. 31). In seiner Eingabe vom 17. September 2018 machte der Gesuchsteller dann geltend, seine Mutter sei nicht gewillt, unter welchem Titel auch immer, irgendwelche Direktzahlungen zu leisten oder für die Lebenskosten des Gesuchstellers und von dessen Familie aufzukommen (Urk. 83 S. 13). Er sei seit Sommer 2018 nicht mehr in der Lage, die teuren Privatschulen der Kinder zu finanzieren, entsprechende Rechnungen seien unbezahlt geblieben. Aufgrund von unbezahlten Rechnungen habe insbesondere die G. Schule, welche

        E. derzeit besuche, die Vertragskündigung in Aussicht gestellt (Urk. 100

        1. 18). Der Gesuchsteller will der Gesuchsgegnerin und den Kindern ab

          1. September 2017 nur noch einen angepassten Lebensstandard von insgesamt Fr. 5'472.90 zugestehen (Urk. 61 S. 31 bis 35).

      3. Die Gesuchsgegnerin erwiderte, beide Parteien hätten vor Vorinstanz ausgeführt, ein Leben wie Multimillionäre geführt zu haben; darauf sei der Gesuchsteller zu behaften. Zudem habe die Gesuchsgegnerin vor Vorinstanz ihren gebührenden Bedarf substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht. Der Gesuchsteller habe in Urk. 27/59 selber zusammengetragen und in seiner Berufung bestätigt (Urk. 61 S. 20), dass in den für den gebührenden Bedarf der Gesuchsgegnerin und der Kinder massgebenden zwei Jahren vor Auflösung des gemeinsamen Haushaltes, 1. September 2014 bis 1. Oktober 2016, über die drei Kreditkarten Mastercard, VISA und AMEX insgesamt Fr. 734'686.87, d.h. monatlich

        Fr. 30'611.95, für die Familie ausgegeben worden seien. Darauf sei abzustellen (Urk. 73 S. 17 f.). Die Behauptung des Gesuchstellers, wonach ein Grossteil dieser Auslagen seine eigene Person betroffen hätten, sei unzutreffend und stelle ein unzulässiges Novum dar. Der Gesuchsteller habe als Herrscher über die Finanzen nahezu sämtliche Ausgaben der gesamten Familie bestritten. Die Gesuchsgegnerin habe immer nur über Partnerkarten verfügt. Der Gesuchsteller habe vor Vorinstanz trotz Editionsbegehren der Gesuchsgegnerin seine detaillierten Auszüge der Kreditkarten nicht ausgehändigt (Urk. 27/60-62). Da die Vorinstanz das Editionsbegehren nicht gutgeheissen habe, habe im Rahmen der Substantiierungsund Behauptungspflicht der Gesuchsgegnerin hinsichtlich der Kreditkartenauslagen nur eine gewisse - prozessual zulässige - Pauschalisierung der Aufteilung auf die Köpfe (2/3 zu 1/3) vorgenommen werden können. Zudem habe sie glaubhaft gemacht (Urk. 32 N 89 ff.), dass über das Bankkonto des Gesuchstellers zusätzlich namentlich aber nicht abschliessend die Kosten der Privatschule, Förderunterricht für E. , Hobbies der Kinder, die Wohnungsmiete, die Krankenkassenprämien, Mobilitätskosten, Kommunikationskosten, die Putzfrau im Betrag von monatlich Fr. 1'200.-, die Rechtsschutzversicherung, die koschere Metzgerei, der Personal-Trainer im Betrag von monatlich Fr. 2000.- sowie alle Kosten der Wohnung in Israel und die Steuern beglichen worden seien. Auch diese Behauptung sei vom Gesuchsteller weitestgehend unbestritten geblieben. Bezüglich seiner Bankkonten habe der Gesuchsteller die Edition verweigert, was zu seinem Nachteil zu gereichen habe (S. 73 S. 18 f.). Die Gesuchsgegnerin beziffert ihren persönlichen Bedarf auf monatlich Fr. 31'057.- (Urk. 73 S. 20 f. unter Verweis auf Urk. 32 N 83 bis 108) und macht geltend, der Gesuchsteller gebe immer noch viel Geld aus, für sich und seine neue Freundin (Urk. 73 S. 21 f.). Die Spielsucht habe das Jahr 2013 betroffen und sei vom Gesuchsteller vor Vorinstanz vehement bestritten worden. Die Vorinstanz habe die - nicht näher substantiierten - Ausgaben

        von Spielwetten des Gesuchstellers zu Recht nicht bei den Familienausgaben via Kreditkarten der massgebenden Jahre berücksichtigt (Urk. 73 S. 22 f.).

      4. Der jeweilige Bedarf ist grundsätzlich konkret, das heisst anhand der tatsächlich getätigten Ausgaben zu ermitteln, da sich keine Vermögensumverteilung ergeben darf, indem dem unterhaltsberechtigten Ehegatten mehr Mittel zufliessen, als er zur Finanzierung seines gebührenden Unterhalts benötigt

        (BGE 140 III 485 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 134 III 145 E. 4). Zu diesem Zweck hat der unterhaltsberechtigte Ehegatte darzulegen, dass er den geltend gemachten Betrag benötigt, um die vor der Trennung bestehende Lebenshaltung weiterzuführen, wobei er grundsätzlich jede einzelne Position seines Bedarfs substantiiert darlegen, beziffern und belegen muss (Bähler, Unterhaltsberechnungen - von der Methode zu den Franken, in: FamPra.ch 2015, S. 271 ff., S. 283, S. 306). Die behaupteten Tatsachen sind vom ansprechenden Ehegatten im Eheschutzverfahren lediglich glaubhaft zu machen. Nach dem Gesagten ist im vorliegenden Eheschutzverfahren nach der einstufig-konkreten Methode vorzugehen. Zwar lässt die Rechtsprechung in bestimmten Situationen auch die zweistufige Berechnungsmethode zu, zum Beispiel bei Einkommen im mittleren Bereich (BGE 134 III 577 E. 3) oder bei hohen Einkommen, wenn keine Sparquote bestand oder eine allfällige Sparquote durch die trennungsbedingten Mehrkosten aufgebraucht wird (BGE 140 III 485 E. 3.3). Im vorliegenden Fall führt die einstufige Berechnung jedoch zu einer sachgerechteren Lösung: Einerseits ist für die Vergangenheit von gehobenen finanziellen Verhältnissen auszugehen, bei denen die einstufige Berechnungsmethode im Vordergrund steht; andererseits wäre die genaue Bestimmung der Höhe der Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers für die vorliegend interessierende Unterhaltsperiode vom 1. Oktober 2016 bis 30. November 2018 als Grundlage einer Freibetragsaufteilung schwierig, so dass sich die Berufungsinstanz darauf beschränkt hat, die Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers für die vorliegend interessierende Unterhaltsperiode zu prüfen (s. E. 4.1.11 oben). Auch die Bedarfsermittlung anhand der einstufig-konkreten Methode kommt jedoch nicht ohne gewisse Pauschalisierungen aus, da es nahezu unmöglich ist, für Auslagepositionen wie den täglichen Bedarf (Nahrung etc.) die entsprechenden Zahlen zu ermitteln, geschweige denn Belege beizubringen, und der Prozessstoff

        sonst (noch weiter) ausufern würde (vgl. Bähler, a.a.O., S. 306). Es besteht vorliegend bereits so die Besonderheit einer rein vergangenheitsorientierten Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen gestützt auf umfangreiche Direktzahlungen durch den Gesuchsteller.

      5. Bedarf Gesuchsgegnerin

        1. Der Grundbetrag stützt sich auf das Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 (ZR 2009

          S. 253 ff.; fortan Kreisschreiben). Da bei der vorliegenden, vergangenheitsorientierten Unterhaltsberechnung zusätzliche Kosten für die koschere Metzgerei zu berücksichtigen sein werden (s. Ziffer 2 unten), besteht kein Anlass den Grundbetrag zu

          verdoppeln, wie dies die Gesuchsgegnerin (zumindest für die Kinder) fordert (Urk. 73

          S.19 f.; vgl. zum Ganzen: BGer 5A_310/2010 vom 19. November 2010, E. 6.4.4.; Maier, FamPra.ch 2014, S. 302, 312).

        2. Die Gesuchsgegnerin macht Fr. 500.- monatlich für Kosten der koscheren Metzgerei geltend (Urk. 73 S. 20). Der Gesuchsteller ist der Ansicht, dass diese Kosten fortan aus dem Grundbetrag zu bezahlen seien (Urk. 61 S. 32). Der Gesuchsteller macht jedoch mit seiner Noveneingabe vom 10. Dezember 2018 geltend, dass er von Oktober 2016 bis Oktober 2018 insgesamt Rechnungen für Fr. 6'801.50 (525.10

          + 536.45 + 564.20 + 300.35 + 312.30 + 449.90 + 1'023.80 + 245.55 + 587.75 +

          533.15 + 473.80 + 162.50 + 620.15 + 466.50) der Gesuchsgegnerin von der AC. AG Metzgerei Zürich bezahlt habe (Urk. 90 S. 5 bis 52), was von der Gesuchsgegnerin anerkannt wird (Urk. 94 S. 9 bis 30). Während der vorliegend relevanten Unterhaltsperiode von 26 Monaten wurde damit im Durchschnitt monatlich ein Betrag von Fr. 261.60 für die Bezahlung der Rechnungen der koscheren Metzgerei ausgegeben, was zusätzlich zum Grundbetrag zu berücksichtigen ist, da es den bisher gelebten Verhältnissen entspricht.

        3. Der von der Gesuchsgegnerin geforderte auf sie entfallende Mietzinsanteil von Fr. 3'000.- (Urk. 73 S. 20) ist ausgewiesen. Gemäss Urk. 27/43 beträgt der monatliche Mietzins der von der Gesuchsgegnerin und den Kindern bewohnten Wohnung Fr. 6'000.-. Praxisgemäss beträgt der Mietanteil bei zwei Kindern pro Kind je ein Viertel, womit der Mietanteil der Gesuchsgegnerin die Hälfte bzw. Fr. 3'000.- ist. Wie bereits erwähnt, werden sich die Parteien die teure Mietwohnung zukünftig nicht mehr leisten können. Der Gesuchsteller fordert bereits seit anfangs des Eheschutzverfahrens, die eheliche Wohnung sollte zum nächstmöglichen Kündigungstermin gekündigt werden, da die Kosten von monatlich Fr. 6'000.- auf die Dauer nicht mehr tragbar seien (Urk. 1 S. 2). Er machte geltend, dass die Mietkosten unter Ansetzung einer kurzen Übergangsfrist drastisch auf Fr. 2'200.-, bzw. einen Anteil der Gesuchsgegnerin von Fr. 1'400.-, zu reduzieren seien. Er habe die Gesuchsgegnerin bereits am 6. Dezember 2016 erstmals dazu aufgefordert (Urk. 61 S. 31 unter Verweis auf Urk. 30 S. 62 f. und Urk. 31/66). Er habe seine Wohnkosten auch reduziert und verzichte auf repräsentative Büroräume und lasse sich von der N. AG monatlich insbesondere Fr. 1'000.- als Mietanteil überweisen. Es rechtfertige sich nicht, bei der Gesuchsgegnerin die effektiven Wohnkosten im Bedarf aufzunehmen. Entgegen der Vorinstanz seien beim Betreuungsunterhalt nicht die effektiven Wohnkos-

          ten, sondern nur angemessene Wohnkosten zu berücksichtigen (unter Verweis auf den Leitfaden neues Unterhaltsrecht des Obergericht des Kantons Zürich, fortan: Leitfaden neues Unterhaltsrecht; Urk. 61 S. 31 ff.). Gemäss seiner Noveneingabe vom 10. Dezember 2018 bezahlte er die Wohnung jedoch - wenn auch notgedrungen (vgl. Urk. 48/58) - bis Ende Oktober 2018 (Urk. 90 S. 5 bis 52). Gemäss Gesuchsgegnerin wurde die Wohnung auch im November 2018 bezahlt (s. E. 4.1.5 oben). Es stellt sich somit die Frage, ob der Gesuchsgegnerin der hohe Mietzins bereits rückwirkend nicht mehr anzurechnen ist. Diese Frage ist jedoch zu verneinen. Die Wohnung entsprach dem ehelichen Standard (wenn auch für vier statt drei Personen). Es war dem Gesuchsteller in der Vergangenheit möglich, die Wohnung zu finanzieren. Die Gesuchsgegnerin verfügt über keine Mittel dazu und sie durfte aufgrund des vorinstanzlichen Urteils - zumindest bis zu den obergerichtlichen Vergleichsgesprächen - darauf vertrauen, in der ehelichen Wohnung verbleiben zu dür- fen. Damit sind die bisherigen Mietkosten bzw. der Anteil der Gesuchsgegnerin im Betrag von Fr. 3'000.- für die ganze vorliegend relevante Unterhaltsperiode in den Bedarf der Gesuchgegnerin aufzunehmen.

        4. Die Gesuchsgegnerin fordert die Berücksichtigung von monatlichen Elektrizitätskosten von Fr. 189.- (Urk. 73 S. 20). Der Gesuchsteller macht geltend, dass diese aus dem Grundbetrag zu bezahlen seien (Urk. 61 S. 32). Hingegen macht der Gesuchsteller mit seiner Noveneingabe vom 10. Dezember 2018 geltend, dass er von Oktober 2016 bis Oktober 2018 insgesamt für Fr. 3'468.70 (379.- + 658.75 + 394.95

          + 301.- + 302.- + 303.- + 304.- + 274.- + 275.- + 277.-) Rechnungen der Ge-

          suchsgegnerin der Elektrizitätswerke der Stadt Zürich bezahlt habe (Urk. 90 S. 5 bis 52), was von der Gesuchsgegnerin lediglich pauschal bestritten wird (Urk. 94 S. 9 bis 30). Diese Bestreitung genügt den prozessualen Anforderungen nicht. Die Zahlungen sind für jeden relevanten Monat gesondert ausgewiesen und belegt. Der Gesuchsteller macht zu Recht geltend, dass es auf der Hand liege, dass die Zahlungen nicht zugunsten irgendwelcher anderer Personen geleistet worden seien. Er erklärt, dass Zahlungen, welche er zu seinen eigenen Gunsten bezahlt habe, selbstverständlich nicht aufgeführt worden seien (Urk. 100 S. 21). Eine Bestreitung wäre von der Gesuchsgegnerin in Bezug auf die einzelnen Positionen zu substantiieren gewesen. Zum Beispiel hätte sie anführen können, sie habe die entsprechende Position selber bezahlt bzw. habe keine Leistungen von einem bestimmten Drittgläubiger bzw. in einem bestimmten Betrag bezogen. Damit sind die bisher erbrachten Unterhaltsleistungen betreffend Strom im Bedarf der Gesuchsgegnerin zu berücksichtigen

          (auch wenn dies für die Zukunft anders zu handhaben sein wird, da Stromkosten gemäss Kreisschreiben aus dem Grundbetrag zu bezahlen sind). Umgerechnet auf 26 Monate ergibt sich ein monatlich zu berücksichtigender Betrag von Fr. 133.40.

        5. Weiter fordert die Gesuchsgegnerin die Anrechnung von monatlich Fr. 1'200.- für eine Haushaltshilfe, ohne dies zu belegen (Urk. 73 S. 20). Die Gesuchsgegnerin macht geltend, dass die Putzfrau vom Konto des Gesuchstellers bezahlt worden sei (Urk. 73 S. 18). Der Gesuchsteller erwidert, es habe sich um die im Vollzeitpensum bei seiner Mutter arbeitende portugiesische Haushälterin gehandelt, welche auf Kosten der Mutter auch im Haushalt der Parteien eingesetzt worden sei. Seine Mutter habe aber ab Juni 2017 diese Leistungen eingestellt (Urk. 61 S. 16 und 23/2). Damit ist glaubhaft, dass eine Haushaltshilfe zwar zum ehelichen Standard der Parteien gehörte. Da diese jedoch von der Mutter des Gesuchstellers bezahlt wurde, besteht darauf mangels genügender eigener finanzieller Ressourcen des Gesuchstellers kein Anspruch. Im Bedarf der Gesuchsgegnerin ist kein entsprechender Betrag zu berücksichtigen.

        6. Die Krankenkassenkosten (KVG und VVG) von monatlich Fr. 833.75 (bis

          31. Dezember 2017) bzw. Fr. 856.60 (ab 1. Januar 2018) sind ausgewiesen (Urk. 92/3+49). Der Gesuchsteller hat die Kosten gemäss seiner Noveneingabe vom

          10. Dezember 2018 von Oktober 2016 bis Oktober 2018 bezahlt (Urk. 90 S. 5 bis 52), was von der Gesuchsgegnerin sogar bis November 2018 anerkannt wird (Urk. 94 S. 9 bis 30 und Urk. 104). Der Gesuchsteller gesteht der Gesuchsgegnerin lediglich die Kosten gemäss KVG zu; die Zusatzversicherung sei aus einem allfälligen Überschuss zu bezahlen (Urk. 61 S. 33). Vorliegend wird der Unterhalt für die Vergangenheit nach der einstufigen Methode berechnet. Die Zusatzversicherung gemäss VVG kann demnach nicht aus dem Überschuss bezahlt werden. Der Gesuchsteller macht zu Recht nicht geltend, dass eine VVG-Versicherung nicht dem ehelichen Lebensstandard entsprochen habe. Da diese Kosten zudem bereits vom Gesuchsteller übernommen worden sind, sind die Krankenkassenkosten inklusive VVG zu berücksichtigen.

        7. Die Gesuchsgegnerin macht für Franchise/Selbstbehalt Fr. 54.- monatlich geltend (Urk. 73 S. 20), der Gesuchsteller anerkennt Fr. 55.- (Urk. 61 S. 33). Die vom Gesuchsteller während der relevanten Unterhaltsperiode bezahlten Gesundheitskosten der Gesuchsgegnerin betragen jedoch Fr. 2'934.60 (30.85 + 147.- + 28.85 +

          393.95 + 583.50 + 455.25 + 60.30 + 41.40 + 570.- + 67.- + 192.90 + 194.70 +

          168.90) bzw. umgerechnet auf 26 Monate Fr. 112.85 monatlich (Urk. 90 S. 5 bis 52). Damit ist in Anwendung der Untersuchungsmaxime gemäss Art. 272 ZPO dieser Betrag zu berücksichtigen. Damit wird die für Ehegattenunterhaltsbeiträge anzuwendende Dispositionsmaxime nicht verletzt, da der gesamte Unterhaltsbeitrag nicht hö- her zu liegen kommt, als von der Gesuchsgegnerin beantragt. Die Gesuchsgegnerin macht bezüglich der bezahlten Arztrechnungen geltend, dass der Gesuchsteller zwar tatsächlich gewisse Rechnungen beglichen habe, dafür habe er jedoch auch sämtliche Rückerstattungen der Krankenkasse im Umfang von 90 % für sich behalten. Es gehe nicht an, dass er den gesamten Rechnungsbetrag zulasten der Gesuchsgegnerin angerechnet haben wolle (Urk. 94 S. 30). Der Gesuchsteller stellt sich auf den Standpunkt, dass er sämtliche Gesundheitskosten der Gesuchsgegnerin bezahlt habe. Die mit Eingabe vom 10. Dezember 2018 geltend gemachten Gesundheitskosten umfassten lediglich Kosten, welche im Rahmen des Selbstbehalts nichts zurückerstattet worden seien (Urk. 100 S. 22). Da die Gesuchsgegnerin nicht geltend macht, der Gesuchsteller habe auch Rückerstattungen von Arztrechnungen, die sie bezahlt habe, für sich behalten, steht der vollumfänglichen Anrechnung nichts entgegen.

        8. Für Telefon/TV/Internet fordert die Gesuchsgegnerin die Berücksichtigung von Fr. 350.- pro Monat (Urk. 73 S. 20). Der Gesuchsteller gesteht ihr Fr. 120.- für Kommunikation sowie Fr. 40.- für die Billag zu (Urk. 61 S. 32). Der Gesuchsteller macht jedoch mit seiner Noveneingabe vom 10. Dezember 2018 geltend, dass er von Oktober 2016 bis Oktober 2018 insgesamt Rechnungen für Fr. 8'299.65 (464.05

          + 269.50 + 297.50 + 463.30 + 361.70 + 321.40 + 228.10 + 298.80 + 155.- + 119.- +

          307.20 + 355.- + 123.80 + 204.10 + 417.40 + 143.30 + 312.90 + 326.60 + 333.25 +

          292.60 + 260.85 + 341.95 + 300.20 + 324.- + 276.05 + 241.- + 252.20 + 264.90 +

          244.-) der Gesuchsgegnerin von der Swisscom bezahlt habe (Urk. 90 S. 5 bis 52), was von der Gesuchsgegnerin pauschal bestritten wird (Urk. 94 S. 9 bis 30). Auch diese Bestreitung genügt den prozessualen Anforderungen nicht. Die Zahlungen sind jeweils gesondert ausgewiesen und belegt. Eine Bestreitung wäre von der Gesuchsgegnerin in Bezug auf einzelne Positionen zu substantiieren gewesen. Zum Beispiel hätte sie geltend machen können, sie verfüge über kein Swisscom-Abo, habe die entsprechenden Kosten selber beglichen oder die Beträge würden nicht mit ihrem bzw. ihren Abonnement(s) bzw. Rechnungen übereinstimmen. Damit sind die bisher erbrachten Unterhaltsleistungen betreffend Swisscom im Bedarf der Gesuchsgegnerin zu berücksichtigen (auch wenn für die Zukunft von einer tieferen Pauschale aus-

          zugehen wäre). Zudem anerkennt die Gesuchsgegnerin, dass der Gesuchsteller am

          10. Januar 2017 den Betrag von Fr. 17.33 für Extrafon Telefon bezahlt hat (Urk. 94

          S. 12), die Bezahlung von Fr. 7.32 für Extrafon vom 13. September 2017 bestreitet sie lediglich pauschal (Urk. 94 S. 19), womit diese Zahlungen zu den Kosten für Telefon/TV/Internet hinzuzurechnen sind. Umgerechnet auf 26 Monate ergibt sich ein Betrag von Fr. 320.15.

          Zusätzlich ist für Kosten der Billag im Bedarf der Gesuchsgegnerin monatlich ein Betrag von Fr. 37.60 zu berücksichtigen. Insgesamt ergeben sich Kommunikationskosten von Fr. 357.75.

        9. Weiter will die Gesuchsgegnerin monatlich Fr. 30.- für die Rechtsschutzversicherung in ihrem Bedarf berücksichtigt haben (Urk. 73 S. 20). Diese Kosten werden vom Gesuchsteller bestritten (Urk. 61 S. 33). Der Gesuchsteller macht jedoch mit seiner Noveneingabe vom 10. Dezember 2018 geltend, dass er am 31. Januar 2017 Fr. 350.- für die Rechtsschutzversicherung der Gesuchsgegnerin bezahlt habe (Urk. 90 S. 12), was von der Gesuchsgegnerin pauschal bestritten wird (Urk. 94

          S. 12). Auch diese Bestreitung genügt den prozessualen Anforderungen nicht. Damit sind die Kosten von monatlich Fr. 29.15 bis 31. Dezember 2017 im Bedarf der Gesuchsgegnerin zu berücksichtigen. Danach lässt die Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers eine entsprechende Berücksichtigung nicht mehr zu.

        10. Für die Motorfahrzeugversicherung fordert die Gesuchsgegnerin einen monatlichen Betrag von Fr. 194.-. Für die Strassenverkehrsabgaben weitere Fr. 107.- sowie für Benzin und Unterhalt Fahrzeug Fr. 250.- (Urk. 73 S. 20). Der Gesuchsteller macht geltend, es seien keine Fahrzeugspesen zu berücksichtigen bzw. seien diese aus einem allfälligem Überschuss zu bezahlen bzw. es seien Fr. 200.- für Fahrzeugspesen zwecks Begleitung von E. zur Schule bzw. Fr. 79.- für den öffentlichen Verkehr zu berücksichtigen (Urk. 61 S. 32). Der Gesuchsteller macht jedoch mit seiner Noveneingabe vom 10. Dezember 2018 geltend, dass er von Oktober 2016 bis Oktober 2018 zweimal Strassenverkehrsabgaben von jährlich Fr. 1'288.- für die Gesuchsgegnerin bezahlt habe (Urk. 90 S. 5 bis 52), was von ihr wiederum nur pauschal bestritten wird (Urk. 94 S. 9 bis 30). Es ist damit der von ihr geforderte monatliche Betrag für Strassenverkehrsabgaben von Fr. 107.- zu berücksichtigen. Bezüglich Motorfahrzeugversicherung macht der Gesuchsteller geltend, dass er von Oktober 2016 bis Oktober 2018 zweimal die Motorfahrzeugversicherung

          von jährlich Fr. 2'330.20 der Gesuchsgegnerin bezahlt habe (Urk. 90 S. 5 bis 52), was von der Gesuchsgegnerin nur pauschal bestritten wird (Urk. 94 S. 9 bis 30). Es ist damit ein monatlicher Betrag von Fr. 194.- für die Versicherung zu berücksichtigen. Betreffend Fahrzeugunterhalt erklärt der Gesuchsteller, dass er von Oktober 2016 bis Oktober 2018 Rechnungen im Gesamtbetrag von Fr. 5'562.20 (876.45 +

          143.40 + 1'679.65 + 2'180.35 + 500.- + 182.35) bezahlt habe (Urk. 90 S. 5 bis 52),

          was von der Gesuchsgegnerin auch lediglich pauschal bestritten wird (Urk. 94 S. 9 bis 30). Es sind damit monatliche Autoreparatur- und -unterhaltskosten von Fr. 213.95 im Bedarf der Gesuchsgegnerin zu berücksichtigen. Inklusive Benzin sind der Gesuchsgegnerin monatlich insgesamt Fr. 550.- in ihrem Bedarf für Mobilität anzurechnen. Zum ehelichen Standard der Parteien gehörte auf der einen Seite ein Porsche und auf der anderen Seite ein Audi Q7, womit die soeben festgesetzten Kosten für die Vergangenheit zu berücksichtigen sind.

        11. Von der Gesuchsgegnerin werden unter dem Titel Hausrat-

          /Haftpflichtversicherung monatlich Fr. 136.- gefordert (Urk. 73 S. 20). Der Gesuchsteller findet diese Kosten zu hoch und möchte der Gesuchsgegnerin diesbezüglich Fr. 40.- anrechnen (Urk. 61 S. 32 f.). Der Gesuchsteller macht jedoch mit seiner Noveneingabe vom 10. Dezember 2018 geltend, dass er am 30. November 2016 Fr. 1'631.30 und am 3. Juli 2018 Fr. 937.20 für die Hausratversicherung Juni bis Dezember 2018 (Urk. 90 S. 5 bis 52) bezahlt habe, was von der Gesuchsgegnerin nicht substantiiert bestritten wird (Urk. 94 S. 9 bis 30). Die Gesuchsgegnerin macht nicht geltend, nicht bei der Zürich Versicherung hausratversichert zu sein. Zudem stimmt der bezahlte Jahresbetrag mit dem von der Gesuchsgegnerin geforderten Monatsbetreffnissen überein. Der Gesuchsgegnerin ist somit monatlich ein Betrag von Fr. 135.95 für die Hausratund Haftpflichtversicherung anzurechnen. Der Gesuchsteller wiederum macht nicht geltend, dass eine teure Hausratversicherung nicht zum ehelichen Standard gehört habe. Wenn die Gesuchsgegnerin künftig nur noch Anspruch auf eine der Leistungsfähigkeit der Parteien angemessene Wohnung hat, dann wird auch die Hausratund Haftpflichtversicherung entsprechend nach unten anzupassen sein.

        12. Die Gesuchsgegnerin will in ihrem Bedarf monatlich Fr. 880.- für den Personaltrainer berücksichtigt haben (Urk. 73 S. 20). Der Gesuchsteller bestreitet die Berücksichtigung dieser Kosten (Urk. 61 S. 33), macht aber in seiner Noveneingabe geltend, er habe den Personaltrainer der Gesuchsgegnerin im Betrag von monatlich

          Fr. 880.- bis im Mai 2017 bezahlt (Urk. 90 S. 6 bis 19). Dies erklärt sich vor dem Hintergrund, dass der Gesuchsteller die Unterhaltsfestsetzung erst ab September 2017 verlangt (s. seine eingangs erwähnten erstinstanzlichen Rechtsbegehren). Da die Gesuchsgegnerin wiederum Unterhaltsforderungen ab dem 1. Oktober 2016 fordert, sind die bis Mai 2017 gemachten Zahlungen (welche von der Gesuchsgegnerin nur pauschal bestritten werden) in ihrem Unterhalt zu berücksichtigen. Danach übersteigen sie die finanziellen Möglichkeiten des Gesuchstellers.

        13. Die Gesuchsgegnerin fordert die Berücksichtigung eines Betrages von Fr. 1'000.- für Ferien (Urk. 73 S. 20). Vor Vorinstanz führte sie aus, die Parteien hätten häufig teure Ferien verbracht und in Fünfsternehotels genächtigt und seien auf Langstreckenflüge Businessclass geflogen. Sie verfüge über sehr wenige Rechnungen. Allein die einwöchigen Sommerferien 2015 auf Sardinien hätten Fr. 14'605.- gekostet (Urk. 29/20). Der einwöchige Aufenthalt auf Sardinien im Sommer 2016 habe Fr. 17'837.- gekostet (Urk. 29/21). In den Skiferien sei häufig eine teure Ferienwohnung gemietet worden. So sei im Jahr 2015 für eine Woche eine 5 ½- Zimmerwohnung in Klosters für Fr. 4'345.- gemietet worden. Im Jahr 2016 sei für eine Woche eine 4 ½-Zimmerwohnung in Klosters für Fr. 2'975.- gemietet worden (Urk. 29/22). Im Mai 2016 habe die Familie ein Wochenende im Europapark in Rust verbracht. Die Übernachtung in der Hotelsuite habe EUR 1'570.- für zwei Nächte gekostet (Urk. 29/23). Im März 2016 sei die Gesuchsgegnerin für eine Woche nach Hongkong in der Businessclass geflogen und habe im Fünfsterne-Luxushotel Four Seasons für rund Fr. 900.- pro Nacht übernachtet (Urk. 29/24+24a). Die Familie sei im Durchschnitt fünfmal pro Jahr nach Israel geflogen und habe meistens in ihrer 4

          ½-Zimmer-Eigentumswohnung gewohnt (Urk. 32 S. 24).

          Der Gesuchsteller machte vor Vorinstanz geltend, dass die Parteien von seiner Mutter in die Ferien auf Sardinien im Sommer 2015 und 2016 eingeladen worden seien (Urk. 45 S. 36). Dasselbe gelte für die Skiferien in Klosters zum Beispiel im Jahr 2015 und die Reise der Gesuchsgegnerin nach Hongkong im März 2016 (Urk. 45

          S. 37 und vgl. Urk. 83 S. 15).

          Der Gesuchsteller macht jedoch mit seiner Noveneingabe vom 10. Dezember 2018 geltend, dass er am 18. Februar 2017 Fr. 1'373.- für Skiferien der Gesuchsgegnerin in Kloster bezahlt habe, was von ihr anerkannt wird (Urk. 94 S. 13). Am 21. August 2017 habe die Gesuchsgegnerin ein Mietauto in Israel im Betrag von Fr. 1'337.48 mit

          seiner Kreditkarte bezahlt, ohne ihn zu informieren, was von der Gesuchsgegnerin lediglich unsubstantiiert bestritten wird (Urk. 94 S. 19). Damit ergibt sich umgerechnet auf 26 Monate Fr. 104.25 für Ferien, die anzurechnen sind. Mangels eigener Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers sind keine darüberhinausgehenden Kosten für Ferien zu berücksichtigen.

        14. Vor Vorinstanz machte die Gesuchsgegnerin geltend, dass über die Kreditkarten beider Parteien für die Gesuchsgegnerin und die Kinder mindestens Fr. 21'333.- monatlich für Essen, Bekleidung, Accessoires, Auslagen während den Ferien (ohne Flüge) ausgegeben worden seien - nebst den Auslagen, die über die Bankkonten des Gesuchstellers bezahlt worden seien (Urk. 32 S. 24). Darauf verweist die Gesuchsgegnerin in ihrer Berufungsantwort (Urk. 73 S. 20). Vom Gesuchsteller wird die Anrechnung von Kreditkartenkosten im Bedarf der Gesuchsgegnerin bestritten (Urk. 61 S. 33). Jedoch macht er mit seiner Noveneingabe vom 10. Dezember 2018 geltend, dass er von Oktober 2016 bis Mai 2017 insgesamt für Fr. 23'387.45 (11'678.90 + 2'851.60 + 1'216.80 + 1'556.20 + 2'507.90 + 585.08 + 2'990.95) Kredit-

          kartenrechnungen der Gesuchsgegnerin bezahlt habe, was von ihr lediglich pauschal bestritten wird (Urk. 94 S. 9 bis 16). Einerseits lässt es die Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers nicht zu, dass er für die Kreditkartenkosten der Gesuchsgegnerin aufkommt. Es ist daran zu erinnern, dass es offenbar die Mutter des Gesuchstellers war, welche in den Jahren 2013 bis 2017 für die Kreditkartenkosten der Parteien aufkam (Urk. 46/115). Andererseits sind die eingereichten Abrechnungen aber auch nicht nachvollziehbar (Urk. 92/2+7+10+13+16+19+22+25). Es sind keine pauschalen monatlichen Kosten zur Bezahlung von Kreditkartenabrechnungen im Bedarf der Gesuchsgegnerin zu berücksichtigen.

        15. Die Gesuchsgegnerin schätzt ihre monatliche Steuerbelastung auf Fr. 9'000.-, sofern die Direktzahlungen für die Kinder nicht als Unterhalt berücksichtigt werden (Urk. 73 S. 20).

        Die steuerliche Belastung der unterhaltsberechtigten Person steht im Zeitpunkt des gerichtlichen Entscheides regelmässig noch nicht fest. Sie kann nur geschätzt oder im Rahmen der Überschussaufteilung berücksichtigt werden. Im summarischen Eheschutzverfahren kann grundsätzlich nicht verlangt werden, dass das Gericht eine exakte Berechnung der zu bezahlenden Steuern vornimmt. Dennoch werden die mutmasslichen Steuern oftmals mittels der von den Verwaltungen zur Verfügung ge-

        stellten Steuerrechnern ermittelt. Dabei ist bezüglich des zu veranschlagenden Einkommens vom mutmasslichen Resultat der Unterhaltsbeitragsberechnung auszugehen. Ausgehend von den neu festzusetzenden Ehegattenund Kinderunterhaltsbeiträgen (s. E. 4.4.1. bis 4.4.3. unten), ist für das Jahr 2017 - inklusive der vom Gesuchsteller indirekt geleisteten Zahlungen wie Miete etc. (vgl. § 23 lit. f StG; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, § 23 N 63) - von einem Jahreseinkommen der Gesuchsgegnerin von ungefähr Fr. 230'000.- ([7 x 5'537.60 = 38'763.20] + [1 x 5'637.60 = 5'637.60] + [4 x 2'625.65 = 10'502.60] + [7 x

        5'160.45 = 36'123.15] + [1 x 5'370.45 = 5'370.45] + [4 x 2'268.50 = 9'074.-] + [5 x

        10'898.70 = 54'493.50] + [7 x 10'018.70 = 70'130.90]) auszugehen. Beim Steuer-

        rechner der Eidgenössischen Steuerverwaltung wurden folgende Parameter ausgewählt: Zivilstand - Einelternfamilie; Kinder - zwei; Konfession - keine; Gemeinde - Zü- rich. Unter Berücksichtigung der Kinderund Versicherungsabzüge auf Bundesund Kantonsebene resultieren direkte Bundessteuern von Fr. 13'607.- und Staatsund Gemeindesteuern von Fr. 31'829.- (http://www.estv2.adm in.ch/d/dienstleistungen/steuerrechner/2017/zh.php). Damit ergibt sich eine jährliche Steuerbelastung von Fr. 45'436.-. Zu beachten ist, dass bei Scheidung oder Trennung die Ehegatten für die ganze Steuerperiode separat veranlagt werden (Art. 42 Abs. 2 DBG). Im Jahr 2016 haben die Gesuchsgegnerin und die Kinder für drei Monate ab Oktober 2016 einen Unterhaltsanspruchs von rund Fr. 65'000.- ([3 x 5'537.60 = 16'612.80] +

        [3 x 5'160.45 = 15'481.35] + [3 x 10'898.70 = 32'696.10]). Dies ergibt Bundessteuern von Fr. 0.- und Staatsund Gemeindesteuern von rund Fr. 1'930.-, was eine jährlich Steuerbelastung von rund Fr. 1'930.- ergibt. Zwecks Vermeidung weiterer Unterhaltsperioden ist die durchschnittliche Steuerbelastung vom 1. Oktober 2016 bis

        31. Dezember 2017 auf monatlich rund Fr. 3'150.- zu schätzen ([Fr. 1'930.- +

        45'436.-] : 15).

        Für das Jahr 2018 ist von einem Jahreseinkommen der Gesuchsgegnerin von ungefähr Fr. 160'000.- ([12 x 2'635.30 = 31'623.60] + [12 x 2'268.15 = 27'217.80] + [12 x

        8'662.40 = 103'948.80]) auszugehen. Es resultieren direkte Bundessteuern von Fr. 4'550.- und Staatsund Gemeindesteuern von Fr. 17'057.- (http://www.estv2.ad - min.ch/d/dienstleistungen/steuerrechner/2018/zh.php). Damit ergibt sich eine jährliche Steuerbelastung von Fr. 21'607.- bzw. von monatlich rund Fr. 1'800.-.

      6. Der Vollständigkeit halber bleibt zu erwähnen, dass entgegen der Auffassung der Gesuchsgegnerin der vom Gesuchsteller vor Vorinstanz auf

        Fr. 12'954.- geschätzte Bedarf mit Blick auf die Unterhaltsfestlegung nicht einfach als zugestanden betrachtet werden kann (Urk. 73 S. 24 unter Verweis auf Urk. 30

        S. 55), da der Gesuchsteller davon ausging, dieser Bedarf lasse sich von ihm bzw. von den Ehegatten gar nicht finanzieren, da der Unterhalt in erheblichem Umfang durch Zuwendungen seiner Mutter bestritten worden war (Urk. 30 S. 40,

        S. 61). In der Folge (Urk. 30 S. 62 f.) ging er mangels eigener Leistungsfähigkeit von einem viel tieferen Notbedarf (mit Freibetragsaufteilung) aus.

      7. Bedarf Kinder

  1. Die Grundbeträge stützen sich auf das Kreisschreiben. Angesichts der übrigen hohen Lebenshaltungskosten der Kinder besteht auch bei diesen kein Anlass, den Grundbetrag zu verdoppeln.

  2. Praxisgemäss sind bei zwei Kindern diesen in ihrem Barunterhalt je ein Viertel der Wohnkosten zuzuweisen. Es wurde bereits ausgeführt, dass die Wohnung der Gesuchsgegnerin und der Kinder künftig nicht mehr finanzierbar sein wird, für die Vergangenheit ist jedoch auf die effektiven Wohnkosten von insgesamt monatlich Fr. 6'000.- abzustellen.

  3. Die Vorinstanz verpflichtete den Gesuchsteller, unter anderem sämtliche Kosten der Privatschule G. (inkl. jährlicher Elternbeitrag, Förderunterricht für E. , Einschreibegebühr, Lager etc.); sämtliche übrigen mit der Schulbildung der Kinder im Zusammenhang stehenden Kosten wie Nachhilfeunterricht, Schulmaterial, etc.; Auslagen für K. sowie sämtliche Kosten für die aktuellen Hobbies von

D. und E. (für höhere Kosten der Hobbies der Kinder habe der Gesuchsteller nur dann aufzukommen, wenn er ausdrücklich sein Einverständnis dazu erklärt habe) direkt zu bezahlen (Urk. 62 Dispositiv-Ziffer 13 Spiegelstriche 1 - 3 und 8).

Der Gesuchsteller beantragte mit seiner Berufung, es sei die Dispositiv-Ziffer 13 des vorinstanzlichen Entscheides aufzuheben und es sei davon Vormerk zu nehmen, dass seine Mutter seit dem 1. September 2017 die Kosten für die Privatschule beider Kinder und sämtliche übrigen mit der Schulbildung der Kinder im Zusammenhang

stehenden Kosten sowie sämtliche Spesen für die Hobbies der Kinder und Auslagen für K. auf Zusehen hin bezahlt habe (Urk. 61 S. 3). Seine Mutter werde weiterhin die Privatschulen bezahlen (Urk. 61 S. 25). In seiner Stellungnahme vom

17. September 2018 erklärte der Gesuchsteller noch, es liege auf der Hand, dass er in naher Zukunft nicht mehr in der Lage sein werde, u.a. die Privatschulen zu bezahlen (Urk. 83 S. 12). Seine Mutter treffe keinerlei Pflicht zur Leistung von Direktzahlungen und sie sei auch nicht gewillt, irgendwelche Direktzahlungen zu leisten oder für die Lebenskosten des Gesuchstellers und seiner Familie aufzukommen (Urk. 83

S. 13). Am 24. Januar 2019 machte der Gesuchsteller dann geltend, seine Mutter habe bis im August 2018 einen erheblichen Teil an den Unterhalt der Familie bezahlt. Seit September 2018 habe er seinen Lebensunterhalt sowie die Unterhaltskosten der Gesuchsgegnerin und der Kinder bezahlt (Urk. 100 S. 14). Er sei seit Sommer 2018 nicht mehr in der Lage, die teuren Privatschulen der Kinder zu finanzieren, entsprechende Rechnungen seien unbezahlt geblieben. Aufgrund von unbezahlten Rechnungen habe insbesondere die G'. Schule, welche E. derzeit besuche, die Vertragskündigung in Aussicht gestellt (Urk. 100 S. 18).

Es sind vorliegend die folgenden zwei Phasen zu unterscheiden: Oktober 2016 bis August 2017 (11 Monate):

Von Oktober 2016 bis Juli 2017 bezahlte der Gesuchsteller für die G. Schule von D. Fr. 2'540.- und für diejenige von E. Fr. 2'400.- pro Monat, was von der Gesuchsgegnerin anerkannt wird (Urk. 94 S. 9 bis 18). Am 31. Juli 2017 bezahlte er für D. Fr. 2'640.- und für E. Fr. 2'610.- (beides wohl für August 2017), was von der Gesuchsgegnerin ebenfalls anerkannt wird (Urk. 94 S. 19). Ab September 2017 bis August 2018 bezahlte die Mutter des Gesuchstellers die Privatschulen nachweislich direkt (Urk. 92/38+39: je für 13 Monate), weshalb sie nicht im vom Gesuchsteller zu deckenden Bedarf der Kinder zu berücksichtigen sind. Ab September 2018 wurden die Schulkosten nicht vom Gesuchsteller bezahlt (Urk. 90

S. 50 ff.). Die vom Gesuchsteller behaupteten Zahlungsrückstände bei der G'. Schule sind unbelegt und damit nicht glaubhaft. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Grossmutter diese Kosten - wie in der Berufungsschrift noch geltend gemacht - mindestens für die vorliegend relevante Unterhaltsperiode weiterhin bezahlte.

Zusätzlich bezahlte der Gesuchsteller am 5. Oktober 2016 einen jährlichen Elternbeitrag der G. Schule für D. von Fr. 50.- und am 19. Juli 2017 Fr. 380.- fürs Klassenlager von D. , was von der Gesuchsgegnerin anerkannt ist (Urk. 94

S. 9 und 18). Dies ergibt weitere Schulkosten von D. für die massgebliche Periode von monatlich Fr. 39.10.

Für die Sprachförderung E. s an der G. Schule bezahlte der Gesuchsteller im selben Zeitraum insgesamt Fr. 2'315.- bzw. monatlich Fr. 210.45 (640.- + 180.- + 720.- + 400.- + 375.-), was von der Gesuchsgegnerin ebenfalls anerkannt

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