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Obligationenrecht (OR)

Art. 326a OR vom 2023

Art. 326a Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 326a 2. Akkordlohn

1 Hat der Arbeitnehmer vertraglich Akkordlohnarbeit zu leisten, so hat ihm der Arbeitgeber den Akkordlohnansatz vor Beginn der einzelnen Arbeit bekanntzugeben.

2 Unterlässt der Arbeitgeber diese Bekanntgabe, so hat er den Lohn nach dem für gleichartige oder ähnliche Arbeiten festgesetzten Ansatz zu entrichten.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-4544/2019MehrwertsteuerBeschwerde; MWSTG; Beschwerdeführerin; Fremdarbeit; Steuer; Vorinstanz; Arbeit; Rechnung; Urteil; Leistung; Fremdarbeiten; Material; Arbeitsleistungen; Reine; Ermessen; Umsatz; BVGer; MWSTG; AMWSTG; Steuerperiode; Ermessens; Recht; Höhe; Rechnungen; Mehrwertsteuer; Schätzung; Verbucht; Gewiesenen; Einsprache; Liegende
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