Art. 321 CC de 2024

Art. 321 D. Biens libérés
1 Les père et mère ne peuvent pas disposer des revenus des libéralités faites l’enfant pour que le montant en soit placé intérêt ou sur carnet d’épargne ou sous la condition expresse que les père et mère ne les utiliseront pas.
2 Ces libéralités ne sont soustraites l’administration des père et mère que si le disposant l’a expressément ordonné lorsqu’il les a faites.
(1) Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 25 juin 1976, en vigueur depuis le 1er janv. 1978 (RO 1977 237; FF 1974 II 1).Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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Art. 321 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PQ180080 | Vorsorgeauftrag/Begutachtung | Bezirk; Bezirksrat; Verfahren; Aktien; Begutachtung; Beschluss; Ziffer; Gutachter; Interesse; Verfahrens; Vorsorgeauftrag; Person; Entscheid; Verfahrensbeteiligte; Horgen; Interessen; Dispositiv; Vernehmlassung; Urteil; Eigentum; Foundation; Gehör; Obergericht; Vorsorgeauftrages; Ergänzungsfragen; Rechtsprechung; Massnahme; Hinweis |
ZH | PS160067 | Schätzung (Beschwerde über ein Betreibungsamt) | Schätzung; Betreibung; Betreibungs; Vorinstanz; Betreibungsamt; Pfändung; Aufsichtsbehörde; Neuschätzung; SchKG; Recht; Entscheid; Wirtschaft; Rüti; Befangenheit; Lastenbereinigung; Bundesgericht; Grundstücke; Verwertung; Pfandverwertung; Urteil; Sachverständige; Wirtschaftslage; Konkurs |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
BS | KV.2020.1 (SVG.2020.268) | Kantonale bedarfsabhängige Sozialleistungen: Berücksichtigung des Kindesvermögens bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens | Kindes; Kindesvermögen; Sozialhilfe; Beschwerdeführerin; Beschwerdeführerinnen; Haushalt; Kindesvermögens; Vermögen; Kanton; Vermögens; Sozialleistungen; Einkommen; Unterhalt; Basel; Basel-Stadt; Ausbildung; Entscheid; Erträge; Eltern; Verwendung; Leistung; Anspruch; SoHaV; Sinne; Verfügung; Kinder |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
126 II 495 | Art. 9 und 80e lit. b IRSG; Art. 69 BStP; Anwaltsgeheimnis; Zulässigkeit kantonaler Rechtsmittel gegen Zwischenentscheide im Rechtshilfeverfahren; Entsiegelung und Durchsuchung von bei einem Anwalt beschlagnahmten Daten. Ein Entscheid über die Entsiegelung von Daten, die zum Zwecke der Rechtshilfe beschlagnahmt worden sind, ist ein Zwischenentscheid im Rechtshilfeverfahren (E. 3). Die Aufzählung von unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteilen in Art. 80e lit. b Ziff. 1 und 2 IRSG ist abschliessend (E. 5a - d). Enthält ein Datenträger auch Daten, die dem Anwaltsgeheimnis unterliegen, so muss der Entsiegelsrichter selbst jene Daten ausscheiden, die durch das Anwaltsgeheimnis geschützt sind. Eine Zwischenverfügung des Entsiegelsrichters, welche die Ausscheidung durch die Rechshilfe- und Untersuchungsbehörden anordnet, greift in das Anwaltsgeheimnis ein (E. 5e/aa). Sie ist trotzdem nicht selbständig anfechtbar (E. 5e/bb-dd). | Recht; Anwalt; Anwalts; Anwaltsgeheimnis; Rechtshilfe; Entsiegelung; Verfahren; Entscheid; Kammer; Rechtsmittel; Daten; Rechtshilfeverfahren; Bezirksanwaltschaft; Durchsuchung; Zwischenverfügung; Bundesgericht; Verfahren; Informationen; Fälle; Untersuchung; Bezirksgericht; Unterlagen; Rekurs; Staat; Behörde |