Art. 321 SCC from 2024

Art. 321 D. Freely disposable property of the child
1 The parents are not permitted to draw on revenue from the child’s assets if, when given to the child, they were designated as interest-bearing investments or savings or use of the revenue by the parents was expressly excluded.
2 Management by the parents is excluded only where expressly so provided when the child is endowed with the assets.
(1) Amended by No I 1 of the FA of 25 June 1976, in force since 1 Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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Art. 321 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PQ180080 | Vorsorgeauftrag/Begutachtung | Bezirk; Bezirksrat; Verfahren; Aktien; Begutachtung; Beschluss; Ziffer; Gutachter; Interesse; Verfahrens; Vorsorgeauftrag; Person; Entscheid; Verfahrensbeteiligte; Horgen; Interessen; Dispositiv; Vernehmlassung; Urteil; Eigentum; Foundation; Gehör; Obergericht; Vorsorgeauftrages; Ergänzungsfragen; Rechtsprechung; Massnahme; Hinweis |
ZH | PS160067 | Schätzung (Beschwerde über ein Betreibungsamt) | Schätzung; Betreibung; Betreibungs; Vorinstanz; Betreibungsamt; Pfändung; Aufsichtsbehörde; Neuschätzung; SchKG; Recht; Entscheid; Wirtschaft; Rüti; Befangenheit; Lastenbereinigung; Bundesgericht; Grundstücke; Verwertung; Pfandverwertung; Urteil; Sachverständige; Wirtschaftslage; Konkurs |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
BS | KV.2020.1 (SVG.2020.268) | Kantonale bedarfsabhängige Sozialleistungen: Berücksichtigung des Kindesvermögens bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens | Kindes; Kindesvermögen; Sozialhilfe; Beschwerdeführerin; Beschwerdeführerinnen; Haushalt; Kindesvermögens; Vermögen; Kanton; Vermögens; Sozialleistungen; Einkommen; Unterhalt; Basel; Basel-Stadt; Ausbildung; Entscheid; Erträge; Eltern; Verwendung; Leistung; Anspruch; SoHaV; Sinne; Verfügung; Kinder |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
126 II 495 | Art. 9 und 80e lit. b IRSG; Art. 69 BStP; Anwaltsgeheimnis; Zulässigkeit kantonaler Rechtsmittel gegen Zwischenentscheide im Rechtshilfeverfahren; Entsiegelung und Durchsuchung von bei einem Anwalt beschlagnahmten Daten. Ein Entscheid über die Entsiegelung von Daten, die zum Zwecke der Rechtshilfe beschlagnahmt worden sind, ist ein Zwischenentscheid im Rechtshilfeverfahren (E. 3). Die Aufzählung von unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteilen in Art. 80e lit. b Ziff. 1 und 2 IRSG ist abschliessend (E. 5a - d). Enthält ein Datenträger auch Daten, die dem Anwaltsgeheimnis unterliegen, so muss der Entsiegelsrichter selbst jene Daten ausscheiden, die durch das Anwaltsgeheimnis geschützt sind. Eine Zwischenverfügung des Entsiegelsrichters, welche die Ausscheidung durch die Rechshilfe- und Untersuchungsbehörden anordnet, greift in das Anwaltsgeheimnis ein (E. 5e/aa). Sie ist trotzdem nicht selbständig anfechtbar (E. 5e/bb-dd). | Recht; Anwalt; Anwalts; Anwaltsgeheimnis; Rechtshilfe; Entsiegelung; Verfahren; Entscheid; Kammer; Rechtsmittel; Daten; Rechtshilfeverfahren; Bezirksanwaltschaft; Durchsuchung; Zwischenverfügung; Bundesgericht; Verfahren; Informationen; Fälle; Untersuchung; Bezirksgericht; Unterlagen; Rekurs; Staat; Behörde |