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Bundesgesetz über die politischen Rechte (BPR)

Art. 32 BPR vom 2022

Art. 32 Bundesgesetz
über die politischen Rechte (BPR) drucken

Art. 32 (1) Bekanntmachung der Listen

1 Der Kanton veröffentlicht die Listen mit den Bezeichnungen und Ordnungsnummern sowie mit dem Hinweis auf Listen- und Unterlistenverbindungen so früh wie möglich im kantonalen Amtsblatt.

2 Die Bundeskanzlei veröffentlicht die Listen in elektronischer Form, mit Angabe des amtlichen Namens und Vornamens, des Geburtsjahrs, der Heimatorte und des Wohnorts der Kandidaten. (2)

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994 (AS 1994 2414; BBl 1993 III 445).
(2) Eingefügt durch Art. 21 Ziff. 1 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (AS 2004 4929; BBl 2003 7711). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014 (Nationalratswahlen), in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 543; BBl 2013 9217).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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