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Code pénal suisse (CPS)

Art. 315 CPS de 2023

Art. 315 Code pénal suisse (CPS) drucken

Art. 315 et 316 (1)

(1) Abrogés par le ch. I 1 de la LF du 22 déc. 1999 (Révision du droit pénal de la corruption), avec effet au 1er mai 2000 (RO 2000 1121; FF 1999 5045).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 315 Code pénal suisse (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRBK-03-36Sich bestechen lassen und Annahme von GeschenkenBeschwerde; Kanton; Suchung; Deführer; Kantons; Fahrens; Beschwerdeführer; Graubünden; Beschwerdekammer; Kantonsgericht; Waltschaft; Entscheid; Verfahren; Verfahren; Recht; Schädigung; Geschenke; Tonsgerichts; Bundesgericht; Entschädigung; Staatsanwalt; Geschenken; Untersuchung; Verfahrens; Verhalten; Rechtliche; Untersuchung; Einstellung

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
126 IV 141Art. 288 StGB; Art. 71 Abs. 2 StGB; Bestechen, verjährungsrechtliche Einheit. Eine verjährungsrechtliche Einheit ist nach objektiven Kriterien im Einzelfall zu beurteilen. Sie kann auch bei Bestechungshandlungen vorliegen (E. 1). Aktive Bestechung ist gegeben, wenn die Zuwendung erfolgt, um den Beamten zur Verletzung einer Amts- oder Dienstpflicht zu veranlassen. Der Tatbestand kann auch dann erfüllt sein, wenn keine passive Bestechung (Art. 315 StGB) vorliegt (E. 2a). Wer mit einer eindeutigen, darauf hinzielenden Erwartungshaltung handelt, der Beamte lasse sich über die finanziellen Vorteile zu einer parteiischen Amtsführung bestimmen, erfüllt den Tatbestand (E. 2c). Beamte; Beamten; Bestechung; Recht; Beschwerdeführer; Recht; Zahlung; Vorteil; Zahlungen; Bilder; Parteiisch; Parteiischen; Amtshandlung; Einheit; Rechtlich; Vorinstanz; Tatbestand; Sachverhalt; Erfüllt; Zukommen; Veranlassen; PIETH; Verhalten; KAISER; Verjährungsrechtliche; BALMELLI; Absicht
117 IV 286Art. 314 und Art. 315 StGB; Konkurrenzen. Zwischen den Tatbeständen der ungetreuen Amtsführung und der passiven Bestechung gemäss Art. 315 Abs. 1 StGB besteht überschneidende Idealkonkurrenz (E. 4b). Im Verhältnis zu Art. 315 Abs. 2 jedoch ist unechte Konkurrenz anzunehmen (E. 4c). Art. 317 StGB; Urkundenfälschung im Amt. Die Falschbeurkundung gemäss Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB setzt eine eindeutige schriftliche inhaltlich unrichtige Erklärung des Täters voraus. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn ein Staatsbuchhalter vom Kanton nicht geschuldete Beträge in eine kantonale (Sammel)-Zahlungsanweisung aufnimmt (E. 6c). Zahlung; Zahlungsanweisung; Beschwerdeführer; Recht; Vorinstanz; Zahlungsanweisungen; Urkunde; Kanton; Falschbeurkundung; Staatsbuchhaltung; Schriftliche; Unrichtig; Courtage; Amtsführung; Bestechung; Beamte; Unrecht; Bejahen; Belege; Erwägung; Private; Täter; Erheblich; Nichtigkeitsbeschwerde; Kantons; Erwägungen; Unrechtsgehalt; Gesichtspunkt; Erhöhte
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