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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 311 SchKG vom 2023

Art. 311 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 311 der Betreibungen

Mit der Bestätigung des Nachlassvertrages fallen alle vor der Stundung gegen den Schuldner eingeleiteten Betreibungen mit Ausnahme derjenigen auf Pfandverwertung dahin; Artikel 199 Absatz 2 gilt sinngemäss.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 311 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDPlainte/2017/4-Poursuite; Poursuites; Concordat; Office; Registre; Extrait; Plainte; L'art; Créancier; Défaut; Contre; Fédéral; Tribunal; Registres; Retrait; Faillite; Mention; Procédure; Recourante; Recours; D'une; Autorité; L'office; Créanciers; éteint; Surveillance; Retirée; Décision; Qu'il
GRSKA-07-19KonkursandrohungRecht; Betreibung; Konkurs; Schwerde; SchKG; Beschwerde; Betreibungsamt; Fortsetzung; Rechtsöffnung; Schuldner; Nachlassvertrag; Entscheid; Schuldbetreibung; Bezirksgericht; Zungsbegehren; Erhoben; Vernehmlassung; Kantonsgericht; Konkursandrohung; Bezirksgerichts; Fortsetzungsbegehren; Stellte; Zugestellt; Graubünden; Frist
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