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Strafregistergesetz (StReG)

Art. 31 StReG vom 2023

Art. 31 Strafregistergesetz (StReG) drucken

Art. 31 Entfernung nachträglicher Entscheide, automatisch generierter Systemdaten oder elektronischer Kopien

1 Daten betreffend nachträgliche Entscheide (Art. 21), automatisch generierte Systemdaten (Art. 23) oder elektronische Kopien (Art. 22) werden entfernt, sobald die Daten nach Artikel 16, auf die sie Bezug nehmen, aus VOSTRA entfernt werden.

2 Ein nachträglicher Entscheid und dessen elektronische Kopie werden schon vor dem Grundurteil entfernt, wenn der Entscheid aufgehoben wird.

3 Automatisch generierte Systemdaten, die eine automatische Anfrage bei einer anderen Behörde auslösen, werden entfernt, sobald die entsprechende Anfrage von der zuständigen Behörde beantwortet wird.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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