StGB Art. 308 -

Einleitung zur Rechtsnorm StGB:



Das Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB) ist das zentrale Gesetz in der Schweiz, das strafbare Handlungen und die entsprechenden Strafen regelt. Es umfasst eine Vielzahl von Straftatbeständen wie Diebstahl, Körperverletzung und Betrug, sowie Grundsätze der Strafbarkeit wie Schuld und Strafmündigkeit. Das StGB legt auch die verschiedenen Arten von Strafen fest, darunter Geldstrafen, Freiheitsstrafen und gemeinnützige Arbeit, und dient als Grundlage für die Strafverfolgung und Rechtsprechung in der Schweiz.

Art. 308 StGB vom 2025

Art. 308 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 308 Strafmilderung oder Straflosigkeit (1)

1 Berichtigt der Täter seine falsche Anschuldigung (Art. 303), seine falsche Anzeige (Art. 304) oder Äusserung (Art. 306 und 307) aus eigenem Antrieb und bevor durch sie ein Rechtsnachteil für einen andern entstanden ist, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 48a) oder von einer Bestrafung absehen.

2 Der Täter bleibt straflos, wenn er eine falsche Äusserung getan hat (Art. 306 und 307), weil er:

  • a. sich durch die wahre Äusserung der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würde; oder
  • b. durch die wahre Äusserung seine Angehörigen oder jemand anderen, zu dem er in so nahen persönlichen Beziehungen steht, dass sein Verhalten entschuldbar ist, der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würde.
  • (1) Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Art. 308 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSB160350Falsche Anschuldigung etc. und WiderrufBeschuldigte; Beschuldigten; Vorinstanz; Geldstrafe; Aussage; Sinne; Polizisten; Aussagen; Staatsanwaltschaft; Berufung; Tagessätze; Zeuge; Busse; Zeugen; Anschuldigung; Tagessätzen; Strasse; Urteil; See/Oberland; Erwägung; Polizei; Berechtigung; Erwägungen; Amtshandlung; Bezug; Vorfall; Gericht; ätzlich
    ZHUE140202Nichtanhandnahme Zeuge; Staatsanwaltschaft; Zeugen; Nichtanhandnahme; E-Mail; Sachverhalt; Verfahren; Kantons; Beschwerdeführer; Beschwerdeführers; Gespräch; Anzeige; Nichtanhandnahmeverfügung; Bestätigung; Sachverhalts; Zeugeneinvernahme; Aussage; Zeugnis; Vertreter; Hotel; Untersuchung; Gesprächs; Beschwerdeverfahren; Vorfall; Zeugenaussage; Verfahren
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    BSSB.2016.93 (AG.2018.404)Raub, falsche Anschuldigung, Hausfriedensbruch, mehrfachen geringfügigen Diebstahl sowie mehrfache Übertretung nach Art. 19a des BetäubungsmittelgesetzesBeschuldigte; Beschuldigten; Urteil; Gericht; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Akten; Berufung; Freiheitsstrafe; Über; Befragung; Recht; Verteidigung; Basel; Verfahren; Diebstahl; Übertretung; Basel-Stadt; Anschuldigung; Diebstahls; Urteils; Einvernahme; Betäubungsmittelgesetz; Busse; Körperverletzung; Aussagen; Hausfriedensbruch; ügigen
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    118 IV 175Falsches Zeugnis; Strafmilderung nach Art. 308 Abs. 2 StGB. Art. 308 Abs. 2 StGB erfasst auch das falsche Zeugnis zugunsten eines bereits angeschuldigten Angehörigen (E. 1a und E. 1b). Art. 308 Abs. 2 StGB ist auch dann anwendbar, wenn dem Zeugen ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht und er darauf hingewiesen worden ist (E. 1c). Gegenüber demjenigen, welcher zu falschem Zeugnis zu seinen eigenen Gunsten oder zugunsten eines Angehörigen angestiftet hat, ist Art. 308 Abs. 2 StGB nicht anwendbar (E. 2). Zeugnis; Zeuge; Recht; Zeugen; Angehörige; Angehörigen; Milderung; Beschwerdegegner; Zeugnisverweigerung; Verfahren; Milderungsgr; Aussage; Zeugnisverweigerungsrecht; Vorinstanz; Anstifter; Gefahr; Zeugenaussage; Anstiftung; Auffassung; Einbruchdiebstahls; Zwangslage; Anstifters; Schwester; Fortsetzung; Recht; Nichtigkeitsbeschwerde; Zeugnisses
    108 IV 104Art. 308 Abs. 1 StGB.Der Zeuge, der seine falsche Aussage berichtigt, nachdem Dritte ihn wiederholt dazu drängten und ihm ernstliche Schwierigkeiten - welcher Art auch immer - im Unterlassungsfall in Aussicht stellten, handelt nicht aus eigenem Antrieb (E. 2).
    Antrieb; Aussage; Täter; Schwierigkeiten; Urteil; Aussicht; Aussagen; Versuch; Handeln; Zeuge; Berichtigung; Vorinstanz; Hinweis; Druck; Widerruf; STRATENWERTH; Rücktritt; Antrieb; Recht; Nichtigkeitsbeschwerde; Unterlassungsfall; Erwägungen; Rechtsnachteil; Ehefrau; Ratschläge; Sinne; Furcht

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    SK.2019.39Mehrfache falsche Anschuldigung
    (Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB)
    Beschuldigte; Beschuldigten; Verfahren; Bundes; Gericht; Recht; Apos;; Verfahren; Anschuldigung; Verfahrens; Person; Urteil; Freiheit; Verteidigung; Täter; Freiheitsstrafe; Untersuchung; Verfolgung; Schuldfähigkeit; Hauptverhandlung; Auslage; Auslagen; Prostitution; Bundesstrafgericht