E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Legge federale sulla procedura amministrativa (PA)

Art. 30 PA dal 2022

Art. 30 Legge federale sulla procedura amministrativa (PA) drucken

Art. 30

1 L’autorit? , prima di prendere una decisione, sente le parti.

2 Essa non è tenuta a sentirle, prima di prendere:

  • a. una decisione incidentale non impugnabile con ricorso a titolo indipendente:
  • b. una decisione impugnabile mediante opposizione;
  • c. una decisione interamente conforme alle domande delle parti;
  • d. una misura d’esecuzione;
  • e. altre decisioni in un procedimento di prima istanza, quando vi sia pericolo nell’indugio, il ricorso sia dato alle parti, e nessun’altra disposizione di diritto federale conferisca loro il diritto di essere preliminarmente sentite.

  • Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

    Art. 30 Legge federale sulla procedura amministrativa (VwVG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHKD140001ErbenvertretungNotar; Notariat; Verwaltung; Rekurs; Erben; Verwaltungskommission; Rekurrent; Recht; Stellvertretung; Entscheid; Bezirksgericht; Angefochtene; Anordnung; Verfahren; Notariate; Erbenvertreter; ABCD; Rechtsmittel; Obergericht; VK-act; Notariatsinspektor; Rekurskommission; Beschwerde; Winterthur; Erbenvertretung; Gehör; Notariatsinspektorat; Partei; Vertreten; Angefochtenen
    LU7H 16 8Die Abweisung eines Sistierungsgesuchs im Rahmen einer Ortsplanungsrevision begründet keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, wenn zur Begründung des Gesuchs vorgebracht worden war, übergeordnete Grundlagen – hier der kantonale Richtplan und ein Schutzkonzept – lägen nicht vor bzw. die Ortsplanungsrevision sei ungenügend mit diesen Grundlagen koordiniert. Diese Rüge kann auch noch gegen den Endentscheid erhoben werden(E. 2.4.2.).Verfahren; Nachteil; Ortsplanung; Gutzumachende; Verfahrens; Beschwerde; Gemeinde; Beschwerdeführer; Recht; Gutzumachenden; Grundlage; Zwischenentscheid; Ortsplanungsrevision; Richtplan; Planung; Interesse; Gemeinderat; Anfechtung; Endentscheid; Vitznau; Grundlagen; Verwaltungsrechtspflege; Verwaltungsbeschwerde; Beschwerdeführers; Vorinstanz; Entscheid; Zwischenentscheide; Beschluss; Nachteils

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    LUS 92 48Art. 4 BV; Art. 7 Abs. 2 ELG; Art. 85 Abs. 2 lit. a und f AHVG; Art. 24 ELV. Vor Erlass einer Verfügung, mit welcher die Ausgleichskasse zu viel bezahlte Ergänzungsleistungen zurückfordert, ist die betroffene Partei anzuhören. Unterlässt dies die Verwaltung und lässt der Versicherte gegen die Rückerstattungsverfügung Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben, hat dieser selbst dann Anspruch auf eine Parteientschädigung, wenn ihm eine Meldepflichtverletzung vorzuwerfen ist.Recht; Gehör; Beschwerde; Verfügung; Ausgleichskasse; Verfahren; Anhörung; Verwaltung; Gehörs; Parteien; Leistung; Erlass; Rückerstattungsverfügung; Bereich; Verfahrens; Beschwerdeführer; Parteientschädigung; Anspruch; Interesse; Hört; Ursprünglich; Sozialversicherung; Hinweis; Interessen; Entscheid; Angehört; Verletzung; Erhebliche; Rückerstattungsverfahren
    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    145 IV 99 (1C_393/2018)Art. 42 Abs. 2 Satz 2 und Art. 84 BGG. Besonders bedeutender Rechtshilfefall; Verletzung elementarer Verfahrensgrundsätze im schweizerischen Verfahren; Substanziierung und vorläufige Prüfung der Rüge. Zusammenfassung und Präzisierung der Praxis zu den Eintretensvoraussetzungen des "besonders bedeutenden Falles" (E. 1.1 und 1.2). Widerspruch zwischen (einerseits) dem deutschen und italienischen Gesetzeswortlaut und (anderseits) der französischen Textfassung von Art. 84 Abs. 2 BGG. Massgeblich sind die Fassungen auf Deutsch und Italienisch. Danach kann auch die drohende Verletzung elementarer Verfahrensgrundsätze im schweizerischen Rechtshilfeverfahren - etwa des rechtlichen Gehörs - einen besonders bedeutenden Fall begründen (E. 1.3). Auf ausreichend substanziierte Vorbringen hin erfolgt (im Rahmen der Prüfung der Sachurteilsvoraussetzung) eine vorläufige materielle Prüfung der drohenden Verletzung elementarer Verfahrensgrundsätze (E. 1.4 und 1.5). Das Vorliegen eines besonders bedeutenden Falles wurde hier bejaht (E. 2).
    Regeste b
    Art. 9 und Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 12 Abs. 1 und Art. 74a IRSG; Art. 35 Abs. 1 VwVG. Rechtliches Gehör; Begründungspflicht; Treu und Glauben im Rechtshilfeverfahren betreffend Herausgabe von Vermögenswerten zur Einziehung. Bei Rechtshilfeentscheiden, die besonders stark in die Rechtsstellung der Betroffenen eingreifen, ist eine vertiefte Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen erforderlich. Dies gilt namentlich bei Schlussverfügungen betreffend die Herausgabe von Vermögenswerten zur Einziehung. Falls sich im hängigen Verfahren entscheiderhebliche neue Gesichtspunkte ergeben, denen die Justizbehörde Rechnung tragen will, kann der Gehörsanspruch gebieten, die Parteien auf diese neuen Prüfungsgesichtspunkte rechtzeitig aufmerksam zu machen und ihnen Gelegenheit zu geben, sich dazu vernehmen zu lassen. Das rechtliche Gehör ist jedenfalls zu gewähren, wenn die Behörde ihren Entscheid mit einer Rechtsnorm oder einem Rechtsgrund zu begründen beabsichtigt, die im bisherigen Verfahren nicht beigezogen wurden, auf die sich die Parteien nicht berufen haben und mit deren Erheblichkeit sie im konkreten Fall nicht rechnen konnten (E. 3.1-3.6).
    Regeste c
    Art. 2 lit. a, Art. 74a und Art. 80o IRSG. Herausgabe von Vermögenswerten zur Einziehung; rechtsstaatliche Mindestanforderungen an das ausländische Einziehungsurteil; Einholung von ergänzenden Informationen bei der ersuchenden Behörde. Art. 74a IRSG zielt darauf ab, eine Kontrolle darüber zu ermöglichen, dass die Einziehung aufgrund eines gerichtlichen Verfahrens erfolgt, das den in der EMRK festgelegten Verfahrensgrundsätzen entspricht, und der ausländische Entscheid weder dem schweizerischen ordre public noch den international gewährleisteten Menschenrechten widerspricht. Ausgeschlossen ist hingegen eine materielle inhaltliche Kontrolle des ausländischen Einziehungsurteils (E. 3.2; Bestätigung der Rechtsprechung). Zu den rechtsstaatlichen Mindestanforderungen, die das Einziehungsurteil grundsätzlich erfüllen muss, zählt insbesondere der Anspruch betroffener Konteninhaber auf rechtliches Gehör. Nötigenfalls kann die ersuchende Behörde aufgefordert werden, Belege für die Einhaltung der fraglichen Verfahrensgarantien einzureichen (E. 3.3).
    Verfahren; Beschwerde; Rechtshilfe; Behörde; Verfahrens; Entscheid; Gehör; Einziehung; Ersuchende; Bundesgericht; Verfahren; Bedeutend; Bedeutende; Beschwerdeführerin; Rechtshilfeverfahren; Verfahrensgrundsätze; Konten; Elementare; Einziehungsurteil; Urteil; Vorinstanz; Verletzung; Partei; Ausländische; Focht; Herausgabe; Türkische; Schlussverfügung; Vermögenswerte; Ersuchenden
    142 II 218 (2C_289/2015)Art. 31 VRK; Art. 28 Ziff. 1 DBA CH-FR; Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 15 Abs. 1 StAhiG; Art. 30 Abs. 1 VwVG; Amtshilfe in Steuersachen; Frist zur Stellungnahme zu einem Verfügungsentwurf über die Gewährung um Steueramtshilfe; Zulässigkeit eines Ersuchens in Bezug auf Personen, die beanspruchen, in einem Drittstaat steuerrechtlich ansässig zu sein. Die Eidgenössische Steuerverwaltung muss den Beschwerdeberechtigten eine Frist von wenigstens zehn Tagen zugestehen, damit sie zum Verfügungsentwurf über die Gewährung um Steueramtshilfe Stellung nehmen können (E. 2). Wenn das Steueramtshilfeersuchen zum Ziel hat, die Steuerveranlagung von Personen, die der ersuchende Staat als seine Steueransässige ansieht, zu vervollständigen, kann man aus der Tatsache, dass ein Drittstaat diese Personen ebenfalls als seine Steueransässige ansieht, nicht folgern, dass der ersuchende Staat in böser Absicht gehandelt hat, und daraus auf die Unzulässigkeit des Ersuchens schliessen (E. 3). Fédéral; être; Fédérale; Administration; Délai; Administrative; Droit; L'Administration; Demande; Consid; Aient; Fiscal; Jours; D'assistance; Entend; Fiscale; Procédure; France; D'être; Entendu; époux; Principe; Position; Qu'il; Renseignements; A/B; Cours; Décision; Requérant; L'Etat

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    E-4003/2019Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)Beschwerde; Beschwerdeführer; Familie; Schweiz; Reise; Beschwerdeführers; Syrien; Vater; Verfahren; Resettlement; Flüchtling; Mutter; Aufenthalt; Zeitpunkt; UNHCR; Libanon; Syrische; Verfahren; Bruder; Ausreise; Verfolgung; Reist; Recht; Flüchtlingseigenschaft; Behörde; Aufenthaltsbewilligung; Zweitasyl; Opposition; Politisch; Vorinstanz
    B-1806/2021ArbeitslosenversicherungArbeit; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Urteil; Kurzarbeit; Arbeitszeit; Arbeitsausfall; Kurzarbeitsentschädigung; Unterlagen; Kurzarbeitsentschädigungen; Revision; Akten; Anspruch; Beweis; Verfahren; Einsprache; Reichte; Arbeitszeiterfassung; Arbeitslosenkasse; Arbeitsverträge; Reichten; Seien; Arbeitgeber; Auskünfte; Partei; Träglich; Schriftlich; Arbeitnehmer

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    RR.2020.255Beschwerde; Recht; Filter; öffnen; Hinzufügen; Beschwerdeführer; Rechtshilfe; Entscheid; Staat; Verfahren; Entscheide; Urteil; öffnen; Handlung; Konto; Behörde; Verfahren; Handlungs; Rechtshilfeersuchen; Staatsanwaltschaft; Verfahrens; Person; Sammlung; Bundesstrafgericht; Amtlichen; Beschwerdeführers; Gehör; Bundesstrafgerichts; Schlussverfügung; Verfahrensakten
    RR.2021.102Recht; Beschwerde; Filter; öffnen; Hinzufügen; Rechtshilfe; Bundes; Entscheid; Behörde; Beschwerdeführer; Daten; Verfahren; Entscheide; Ersuchende; Rechtshilfeersuchen; Ersuchen; Ausländische; Verfahrens; Urteil; Henden; Schlussverfügung; Verfahrensakten; Beschwerdegegnerin; Sachverhalt; Geldwäscherei; Sichergestellt; Urteile; Unpaginiert; Beamte; Ausländischen

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    WALDMANN, BICKELPraxiskommentar, 2. Aufl., Zürich2016
    WALDMANN, BICKELPraxiskommentar, 2. Aufl., Zürich2016
    SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz