VwVG Art. 30 -

Einleitung zur Rechtsnorm VwVG:



Das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) in der Schweiz legt die Regeln für das Verwaltungsverfahren fest, einschliesslich des Ablaufs, der Grundsätze und der Zuständigkeiten der Behörden. Es regelt auch die Rechte und Pflichten der Beteiligten sowie die Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Verwaltung, um transparente, faire und effiziente Verwaltungsverfahren sicherzustellen. Das VwVG dient als wichtiges Instrument zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger vor möglichen Rechtsverletzungen seitens der Verwaltung.

Art. 30 VwVG vom 2022

Art. 30 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) drucken

Art. 30

1 Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.

2 Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor:

  • a. Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind;
  • b. Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;
  • c. Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht;
  • d. Vollstreckungsverfügungen;
  • e. anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.

  • Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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