URG Art. 30 - Miturheberschaft

Einleitung zur Rechtsnorm URG:



Das schweizerische Urheberrechtsgesetz schützt geistiges Eigentum in Form von Literatur und Kunst, wie Bücher, Musik, Filme und Software, vor unerlaubter Nutzung. Es gewährt Urhebern das exklusive Recht, ihre Werke zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich aufzuführen, und legt die Schutzdauer in der Regel auf 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers fest. Das Gesetz enthält auch Regelungen über Nutzerrechte wie das Zitatrecht und das Recht auf Privatkopie, während Verstösse gegen das Urheberrecht zu rechtlichen Konsequenzen wie Schadensersatz oder Unterlassungsansprüchen führen können.

Art. 30 URG vom 2022

Art. 30 Urheberrechtsgesetz (URG) drucken

Art. 30 Miturheberschaft

1 Haben mehrere Personen an der Schaffung eines Werks mitgewirkt (Art. 7), so erlischt der Schutz:

  • a. 50 Jahre nach dem Tod der zuletzt verstorbenen Person für Computerprogramme (1) ;
  • b. 70 Jahre nach dem Tod der zuletzt verstorbenen Person für alle anderen Werke (1) .
  • 2 Lassen sich die einzelnen Beiträge trennen, so erlischt der Schutz der selbständig verwendbaren Beiträge 50 beziehungsweise 70 Jahre (1) nach dem Tod des jeweiligen Urhebers oder der jeweiligen Urheberin.

    3 Bei Filmen und anderen audiovisuellen Werken fällt für die Berechnung der Schutzdauer nur der Regisseur oder die Regisseurin in Betracht.

    (1) (2)
    (2) (3)
    (3) Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG; SR 171.10).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Art. 30 Urheberrechtsgesetz (URG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHLK100001UrheberrechtFigur; Nebenintervenientin; Figuren; Urheber; Urheberrecht; Rahmenvertrag; Beklagten; Klägern; Recht; Vertrag; Urheberrechte; Vertrags; Illustration; Kündigung; Werbe; Ziffer; Ausschliesslichkeit; Hintergr; Veränderung; Illustrationen; Über; Werbeagentur; Abbildung; Requisit; Requisite; Requisiten; Ausschliesslichkeitsklausel

    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    133 III 273 (4C.384/2006)Art. 12 Abs. 1bis aURG; Auslegung des Begriffs "audiovisuelles Werk". Als "audiovisuelle Werke" im Sinn von Art. 12 Abs. 1bis aURG gelten ausschliesslich die für die öffentliche Aufführung vorgesehenen Kinofilme; Video- und Computerspiele fallen nicht unter diesen Begriff (E. 3). Video; Computer; Werke; Beklagte; Beklagten; Enter; Matrix; Auslegung; Werke; Computerspiele; Computer-Videospiel; Schweiz; Fassung; Urheber; Obergericht; Filmwerke; Gesetzgeber; Kinofilme; Erschöpfung; Videospiele; Werkexemplar; Schutz; Videokassette; Rechnung; Sonderregelung; Parallelimport; Wortlaut; Videokassetten