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Kartellgesetz (KG)

Art. 3 KG vom 2022

Art. 3 Kartellgesetz (KG) drucken

Art. 3 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

1 Vorbehalten sind Vorschriften, soweit sie auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen Wettbewerb nicht zulassen, insbesondere Vorschriften:

  • a. die eine staatliche Markt- oder Preisordnung begründen;
  • b. die einzelne Unternehmen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Rechten ausstatten.
  • 2 Nicht unter das Gesetz fallen Wettbewerbswirkungen, die sich ausschliesslich aus der Gesetzgebung über das geistige Eigentum ergeben. Hingegen unterliegen Einfuhrbeschränkungen, die sich auf Rechte des geistigen Eigentums stützen, der Beurteilung nach diesem Gesetz. (1)

    3 Verfahren zur Beurteilung von Wettbewerbsbeschränkungen nach diesem Gesetz gehen Verfahren nach dem Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 1985 (2) vor, es sei denn die Wettbewerbskommission und der Preisüberwacher treffen gemeinsam eine gegenteilige Regelung.

    (1) Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1385; BBl 2002 2022 5506).
    (2) SR 942.20

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 3 Kartellgesetz (KG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGBZ.2006.1Entscheid Art. 70 und 75 ZGB; Art. 18 Abs. 1, 20 Abs. 2, 97 Abs. 1, 112 und 160 f. OR; Klägerin; Klagte; Beklagte; Vertrag; Verein; Vertrags; Schaden; Beklagten; Berufung; Konventionalstrafe; Vertraglich; Welche;Schadenersatz; Käsekaufvertrag; Geliefert; Mengen; X-Käse; Produktebeiträge; Wettbewerb; Produktion; Kläg; Grundlage; Reglement; Käse-AG; Zwischen; Geltend; X-Käse-AG; Gemäss
    BESK 2018 323Widerhandlung gegen das Kundgebungsreglement der Stadt BernKundgebung; Schuldig; Beschuldigte; Bewilligung; Versammlung; Veranstaltung; Recht; Stadt; Bewilligungs; Versammlungs; Urteil; Versammlungsfreiheit; Vorinstanz; Verfahren; Kundgebungsreglement; Beschuldigten; Grund; Kundgebungen; Berufung; Verfahrens; Friedlich; Bewilligungspflicht; Verhält; Verhältnismässig; Kammer; Entscheid; Sanktion; Reglement

    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    147 II 144 (2C_383/2020)
    Regeste
     a Art. 42 Abs. 1 KG ; Art. 6 VwVG ; Unterscheidung zwischen den "von der Untersuchung Betroffenen" und "Dritten" mit Blick auf die Befragung aktueller und ehemaliger Organe eines untersuchungsbetroffenen Unternehmens. Der Begriff der "von der Untersuchung Betroffenen" umschliesst nur die Verfahrensparteien eines Kartellsanktionsverfahrens (E. 4.4). Ob eine Person als Verfahrenspartei zu qualifizieren ist, beantwortet sich nach Art. 6 VwVG (E. 4.5). Personen, die in einem untersuchungsbetroffenen Unternehmen eine Organfunktion bekleiden, verfügen nicht aus eigenem Recht über die Parteistellung; weil sie in diesem Verfahren allerdings eine juristische Person vertreten, der Parteistellung zukommt, sind sie trotzdem als Partei zu behandeln (E. 4.6). Demgegenüber ist ein ehemaliges Organ ein "Dritter" (E. 4.7).
    Recht; Organ; Person; Unternehmen; Aussage; Verfahren; Tenetur; Verfahren; Zeuge; Ehemalige; Zeugen; Personen; Partei; Tenetur-Grundsatz; Organe; Nemo-tenetur-Grundsatz; Untersuchung; Recht; Verfahrens; Untersuchungsbetroffene; Urteil; Beschwerde; Vorinstanz; Juristische; Sanktion; Aussageverweigerungsrecht; Rechtliche; Organs; Kartellsanktionsverfahren; Untersuchungsbetroffenen
    147 II 72 (2C_149/2018)
    Regeste
    Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, 2 und 4, Art. 49a KG ; Art. 7 EMRK ; Art. 2-6 SVKG ; Art. 13 Abs. 2 und Art. 18 Abs. 2 PBV ; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 lit. c VwVG ; gesetzliche Grundlage einer abgestimmten Verhaltensweise; Anwendung auf eine Preisempfehlung. Gesetzliche Kriterien der abgestimmten Verhaltensweise (Abstimmung, Marktverhalten, Kausalzusammenhang); Abgrenzung zu Vereinbarungen und Parallelverhalten (E. 3).
    Preis; Verhalten; Preise; Wettbewerb; Preisempfehlung; Verhaltens; Abrede; Wettbewerbs; Recht; Verhaltensweise; Stimmt; Beschwerde; Abgestimmte; Markt; Verkaufsstelle; Verkaufsstellen; Abstimmung; Beschwerdegegnerin; Unternehmen; Vorinstanz; Urteil; Recht; Befolgung; Stimmten; Apotheke; Abgestimmten; Ärzte; Vereinbarung; ESTERMANN; Sanktion

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    RR.2020.285Recht; Kultur; Rechtshilfe; Kulturgüter; Hinzufügen; öffnen; Filter; Beschwerde; Recht; ägyptische; Verfahren; Behörde; Rubrik; Staat; ägyptischen; Kunst; Entscheid; Schweiz; Ägypten; Beschwerdeführer; Rechtshilfeersuchen; Behörden; Herausgabe; Einziehung; Urteil; Bundesanwaltschaft; Ersuchende; Entscheide; Illegal
    RR.2018.214Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Rumänien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).Recht; Rechtshilfe; Kultur; Beschwerde; Ausfuhr; Kulturgut; Bundes; Rechtshilfeersuchen; Kulturgüter; Staat; Briefmarken; Sachverhalt; Rumänische; Behörde; National; Rumänischen; Recht; Beschwerdeführer; UNESCO-Konvention; Verfahren; Schweiz; Beschwerdeführerin; Internationale; Sachverhalts; Vertragsstaat; Behörden; Sicht; Rumänien; Einfuhr; Rechtswidrig
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