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Bundesstrafgericht Urteil

Kopfdaten
Instanz:Bundesstrafgericht
Abteilung:Beschwerdekammer: Rechtshilfe
Fallnummer:RR.2018.214
Datum:04.02.2019
Leitsatz/Stichwort:Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Rumänien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).
Schlagwörter : Recht; Rechtshilfe; Kultur; Beschwerde; Ausfuhr; Kulturgut; Bundes; Rechtshilfeersuchen; Kulturgüter; Staat; Briefmarken; Sachverhalt; Rumänische; Behörde; National; Rumänischen; Recht; Beschwerdeführer; UNESCO-Konvention; Verfahren; Schweiz; Beschwerdeführerin; Internationale; Sachverhalts; Vertragsstaat; Behörden; Sicht; Rumänien; Einfuhr; Rechtswidrig
Rechtskraft:Kein Weiterzug, rechtskräftig
Rechtsnorm: Art. 19 KG ; Art. 2 KG ; Art. 22 KG ; Art. 24 KG ; Art. 25 KG ; Art. 3 KG ; Art. 4 KG ; Art. 5 StPO ; Art. 6 KG ; Art. 63 VwVG ; Art. 84 BGG ; Art. 87 obg;
Referenz BGE:124 II 184; 128 II 211; 129 II 462; 129 II 97; 132 II 81; 136 IV 82; 139 II 404; 139 II 65; 141 IV 249; 142 IV 250; 143 IV 91; ;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Entscheid

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2018.214

Entscheid vom 4. Februar 2019
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,

Andreas J. Keller und Stephan Blättler ,

Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt François A. Bernath,

Beschwerdeführerin

gegen

Staatsanwaltschaft III des Kantons
Zürich
,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Rumänien

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG )


Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft des 2. Bezirksgerichts von Bukarest führt gegen B. ein Strafverfahren wegen illegaler Ausfuhr von beweglichen Gütern des nationalen Kulturerbes (Briefmarken).

B. Mit Rechtshilfeersuchen vom 3. Juni 2015 ersuchten die rumänischen Behörden u.a. um Ermittlungen bei der A. AG in Z. hinsichtlich der Kaufs- und Verkaufsdokumentation in Bezug auf die im Rechtshilfeersuchen genannten Briefmarken (Rechtshilfeakten, 1. Sichtmappe, Urk. 1 ff.).

C. Mit Verfügung vom 20. August 2015 bezeichnete das Bundesamt für Justiz (nachfolgend BJ") den Kanton Zürich als Leitkanton für den Vollzug des rumänischen Rechtshilfeersuchens (Rechtshilfeakten, 1. Sichtmappe, Urk. 6).

D. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (heute Staatsanwaltschaft III, nachfolgend Staatsanwaltschaft") fragte das Bundesamt für Kultur mehrfach an, ob die im Rechtshilfeersuchen erwähnten Briefmarken unter das Bundesgesetz über den internationalen Kulturgütertransfer vom 20. Juni 2003 (Kulturgütertransfergesetz, KGTG [ SR 444.1], in Kraft seit 1. Juni 2005) fallen (Rechtshilfeakten, 1. Sichtmappe, Urk. 8/1-8).

Am 26. November 2015 kam die Fachstelle internationaler Kulturgütertransfer & Anlaufstelle Raubkunst zum Schluss, dass die im Rechtshilfeersuchen genannten Objekte (diverse Briefmarken auf Postkarten sowie philatelistische und vorphilatelistische Güter) unter die Kategorie gemäss Art. 1 lit. i der UNESCO-Konvention 1970 (Briefmarken, Steuermarken und ähnliches, einzeln oder in Sammlungen) fallen. Die Frage, ob diese Objekte auch bedeutungsvoll i.S.v. Art. 2 Abs. 1 KGTG seien, könne aufgrund der vorliegenden Unterlagen hingegen nicht abschliessend beantwortet werden. Das Rechtshilfeersuchen enthalte keine weiteren Informationen darüber, inwiefern die Objekte aus religiösen oder weltlichen Gründen für Archäologie, Vorgeschichte, Geschichte, Literatur, Kunst oder Wissenschaft bedeutungsvoll seien (Rechtshilfeakten, 1. Sichtmappe, Urk. 8/8).

Gestützt auf diese Rechtsabklärungen ersuchte die Staatsanwaltschaft in der Folge die rumänischen Behörden um entsprechende Ergänzung deren Rechtshilfeersuchens. Die Sachverhaltsdarstellung sei derart zu ergänzen, dass daraus ersichtlich werde, ob die im Rechtshilfeersuchen erwähnten Objekte (Briefmarken) aus religiösen oder weltlichen Gründen für Archäologie, Vorgeschichte, Geschichte, Literatur, Kunst oder Wissenschaft bedeutungsvoll seien und falls dies bejaht werde, seien die Gründe für diese Darstellung darzutun, damit eine rechtliche Würdigung im Hinblick auf eine schweizerische Strafrechtsnorm (Art. 24 KGTG ) vorgenommen werden könne (Rechtshilfeakten, 1. Sichtmappe, Urk. 9, 13).

Diese Ersuchen um Ergänzung blieben unbeantwortet. In der Folge verweigerte die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 22. August 2016 die Rechtshilfe (Rechtshilfeakten, 1. Sichtmappe, Urk. 15).

E. Mit Rechtshilfeersuchen vom 28. Juni 2017 ersuchten die rumänischen Behörden erneut um Rechtshilfe und führten neu aus, dass es sich bei den fraglichen Briefmarken um von Rumänien als Kulturgüter bezeichnete Gegenstände handle (Rechtshilfeakten, 2. Sichtmappe, Urk. 1, Urk. 2 S. 10: Aus dem Gutachten, das zur Aufklärung dieser Sache durch die Verordnung von 21.04.2017 angeordnet wurde, ergibt sich, dass die 54 Kulturgüter, vorphilatelistische und philatelistische Postwertzeichen, einen wichtigen wissenschaftlichen Wert aus historischer und dokumentarischer Sicht haben. Diese sind relativ selten, sie sind von Bedeutung für die Öffentlichkeit und die Museumssammlungen von Rumänien, sie werden oft in der inländischen und internationalen Fachliteratur erwähnt, wobei deren Verlust ein Verlust für das Kulturerbe bedeuten würde.").

F. Mit Eintretensverfügung vom 10. Oktober 2017 trat die Staatsanwaltschaft auf das ergänzende Rechtshilfeersuchen ein und ordnete die beantragte Edition bei der A. AG an (Rechtshilfeakten, 2. Sichtmappe, Urk. 6).

G. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2017 übermittelte der Rechtsvertreter der A. AG die angeforderten Unterlagen zusammen mit seiner Stellungnahme zum Rechtshilfeersuchen (Rechtshilfeakten, 2. Sichtmappe, Urk. 9/8).

H. Mit Schlussverfügung vom 6. Juni 2018 ordnete die Staatsanwaltschaft die rechtshilfeweise Herausgabe der Unterlagen der A. AG an die ersuchende Behörde an (act. 1.1).

I. Dagegen lässt die A. AG mit Eingabe vom 10. Juli 2018 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben. Sie beantragt die Aufhebung der angefochtenen Schlussverfügung und Feststellung, dass die Rechtshilfevoraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit fehle und die Rechtshilfe deshalb zu verweigern sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (act. 1).

Sowohl die Beschwerdegegnerin als auch das BJ beantragen mit Schreiben vom 10. bzw. 13. August 2018 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 7 f.).

J. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Rumänien und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) sowie das II. Zusatzprotokoll vom 8. No-vember 2001 zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen ( SR 0.351.12; Zweites Zusatzprotokoll) massgebend. Im vorliegenden Fall ist ferner auf das UNESCO-Kulturgütertransfer-Abkommen vom 14. November 1970 hinzuweisen (nachfolgend UNESCO-Konvention; SR 0.444.1, in Kraft getreten für die Schweiz am 3. Januar 2004, für Rumänien am 6. März 1994) sowie auf das Kulturgütertransfergesetz, insbesondere Art. 22 -29 KGTG.

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An-forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; Z IMMERMANN , La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl. 2014, N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; BGE 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; Z IMMERMANN , a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 680 ff.).

1.3 Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-ren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG ; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; Z IMMERMANN , a.a.O., N. 273) anwendbar.

2.

2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde unterliegt der Be-schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80 e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80 k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80 h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 21 Abs. 3 und Art. 80 h lit. b IRSG gilt bei der Hausdurchsuchung der Eigentümer oder der Mieter (Art. 9 a lit. b IRSV). Die Praxis bejaht insbesondere die Beschwerdelegitimation jener Person, gegen die unmittelbar eine Zwangsmassnahme angeordnet wurde (BGE 128 II 211 E. 2.3-2.5; 123 II 153 E. 2b).

2.2 Mit Eintretensverfügung vom 17. Oktober 2017 wurde die Beschwerdeführerin zur Einreichung der verfahrensgegenständlichen Unterlagen verpflichtet (Rechtshilfeakten, 2. Sichtmappe, Urk. 6). Diesbezüglich ist die Beschwerdeführerin als deren Inhaberin im Sinne von Art. 9 a lit. b IRSV zur Beschwerde legitimiert. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

3.

3.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh-rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).

3.2 Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).

4.

4.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin. Diese sei auf ihr Gesuch vom 6. November 2017 nicht eingegangen, das vollständige Gutachten über die Briefmarken, das im rumänischen Rechtshilfeersuchen erwähnt werde, bei der ersuchenden Behörde anzufordern. Es stehe nicht fest, wer das Gutachten verfasst habe und welcher Auftrag von wem dem Gutachten zugrunde gelegen habe. Der Sachverhalt im Rechtshilfeersuchen sei deshalb mit einem offensichtlichen Fehler bzw. mit einer Lücke behaftet (act. 1 S. 20).

Weiter sei gemäss der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass von den zur Diskussion stehenden Briefmarken mindestens zwischen 1'405 bis zu 120'000 Stücke heute noch existieren würden. Die grossen Mengen an verausgabten Briefmarken und die heute noch bekannten Mengen, liessen eindeutig den Schluss zu, dass es sich nicht um singuläre" Objekte handle (act. 1 S. 14). Die Beschwerdeführerin habe in den letzten Jahren vor der inkriminierten Auktion zahlreiche gleiche rumänische Briefmarken verkauft bzw. versteigert. In keinem dieser Fälle hätten die rumänischen Behörden interveniert (act. 1 S. 16).

4.2 Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts-hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu-chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völ-lig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen ande-ren gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob Verweigerungsgründe gegeben sind (Art. 2 lit. a EUeR ) bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 m.w.H.). Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Die ersuchte Behörde hat sich beim Entscheid über ein Rechtshilfebegehren ebenso wenig dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. So hat der Rechtshilferichter weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen, TPF 2007 150 E. 3.2.4).

4.3 Dem Rechtshilfeersuchen samt Ergänzung ist folgender Sachverhaltsvorwurf zu entnehmen:

Im Zeitraum vom 18. bis 21. September 2013 soll die A. AG in Zürich hochwertige Briefmarken, welche dem nationalen Kulturerbe Rumäniens zuzuschreiben und von B. illegal aus Rumänien ausgeführt worden seien, zum Kauf angeboten haben. Weitere Ermittlungen hätten ergeben, dass beim Auktionshaus C. SA in Y. bei den Versteigerungen im Zeitraum vom 19. bis 21. Mai 2011 sowie am 24. Januar 2012 weitere Briefmarken, welche der Vor-Philatelie bzw. der Philatelie zuzuschreiben und somit als Kulturgüter zu bezeichnen seien und welche ebenfalls durch B. illegal aus Rumänien ausgeführt worden seien, zum Kauf angeboten worden seien.

Die rumänischen Behörden führen sodann aus, dass es sich gemäss dem behördlich angeordneten Gutachten bei den fraglichen Briefmarken um Kulturgüter handle, welche einen wichtigen wissenschaftlichen Wert aus historischer und dokumentarischer Sicht haben. Diese seien relativ selten. Sie seien von Bedeutung für die Öffentlichkeit und die Museumssammlungen von Rumänien. Sie würden oft in der inländischen und internationalen Fachliteratur erwähnt, wobei deren Verlust ein Verlust für das Kulturerbe bedeuten würde.

4.4 Mit Schreiben vom 15. November 2017 begründete die Beschwerdegegnerin, weshalb sie keinen Anlass dazu habe, die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen in Zweifel zu ziehen (Rechtshilfeakten, 2. Sichtmappe, Urk. 9/6). Dieser Auffassung ist beizupflichten, weshalb darauf verwiesen werden kann. Der vorstehend wiedergegebenen Sachverhaltsdarstellung sind keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche zu entnehmen, welche den Sachverhaltsvorwurf im Rechtshilfeersuchen sofort entkräften würden. Die Beschwerdeführerin bestreitet zwar die Sachverhaltsschilderung der rumänischen Behörden, indem sie dieser ihre eigene Darstellung, insbesondere zum Bestand solcher Briefmarken und zum internationalen Handel mit diesen, gegenüberstellt unter Hinweis auf ihre Beilagen (act. 1 S. 11 ff., 15 ff.). Damit verkennt sie aber, dass das Rechtshilfegericht grundsätzlich keine Beweiswürdigung vorzunehmen hat. Weder mit ihrer Gegendarstellung noch mit ihren Beilagen hat die Beschwerdeführerin Mängel im obgenannten Sinne aufgezeigt, welche den Sachverhaltsvorwurf im Rechtshilfeersuchen sofort entkräften würden. Der Rechtshilferichter ist daher grundsätzlich an die Sachdarstellung im rumänischen Rechtshilfeersuchen gebunden (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen). Namentlich die Einwände gegen das Gutachten sind im rumänischen Strafverfahren vorzubringen. Unter diesen Umständen hatte die Beschwerdegegnerin weder zu Ergänzungsfragen zum Gutachten noch zu dessen Beizug Anlass. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen gehen fehl. Inwiefern die Beschwerdegegnerin durch ihr Vorgehen das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt haben soll, ist nicht ersichtlich.

5.

5.1 Die Beschwerdeführerin wendet zur Hauptsache ein, dass die Rechtshilfevoraussetzung der doppelten Strafbarkeit nicht gegeben sei. Die fraglichen rumänischen Briefmarken hätten keinen singulären Wert, weil sie in hohen und gleichartigen Stückzahlen produziert und verkauft worden seien. Sie seien in grossen Stückzahlen noch vorhanden und würden seit über 130 Jahren weltweit praktisch jährlich gehandelt. Die Briefmarken könnten nicht als Kulturgüter im Sinne des KGTG bezeichnet werden, weshalb der inkriminierte Sachverhalt nicht unter die Straftatbestände des KGTG fallen würde (act. 1).

5.2 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er-ledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen der Bedingung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersu-chenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR ). Die Schweiz hat für den Vollzug von Rechtshilfeersuchen, mit welchen Zwangsmassnahmen beantragt werden, einen entsprechenden Vorbehalt angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt für die akzessorische Rechtshilfe, dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet wer-den dürfen, wenn aus der Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist.

5.3 Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4 S. 465). Zu prüfen ist mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er - analog - in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale einer schweize-rischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006 E. 2.1 m.w.H.). Dabei genügt es, wenn der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könn-ten (BGE 129 II 462 E. 4.6 S. 466). Ebenfalls nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfah-ren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundes-gerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007 E. 3). Der Rechtshilferichter beschränkt sich auf eine Prüfung "prima facie" (BGE 142 IV 250 E. 5.2 m.w.H. BGE 124 II 184 E. 4b; Urteil des Bundesgerichts 1A .44/2007 vom 7. Juni 2007 E. 6.1).

5.4 Gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. d KGTG wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder Busse bis zu Fr. 100'000.-- bestraft, wer vorsätzlich im Bundesverzeichnis erfasste Kulturgüter rechtswidrig ausführt oder bei der Ausfuhr unrichtig deklariert. Derselben Strafandrohung unterliegt auch, wer gestohlene oder gegen den Willen der Eigentümerin oder des Eigentümers abhanden gekommene Kulturgüter einführt, verkauft, vertreibt, vermittelt, erwirbt oder ausführt (Art. 24 Abs. 1 lit. a KGTG ). Nach KGTG ist demnach die Ausfuhr von Kulturgütern, die nicht im Bundesverzeichnis erfasst sind, und auch nicht zuvor gestohlen wurden oder gegen den Willen der Eigentümerschaft abhanden gekommen sind, per se nicht strafbar.

Neben den in Art. 6 bis 8 KGTG genannten Fällen unterliegen in der Schweiz lediglich Kulturgüter, die im Bundesverzeichnis erfasst sind, Ausfuhrbestimmungen (Art. 5 KGTG; s. Berger-Röthlisberger , Sorgfalt bei der Übertragung und beim Erwerb von Kulturgütern, 2009, S. 78). Für die Ausfuhr von Kulturgüter, die im Bundesverzeichnis nach Art. 3 Abs. 1 KGTG sind, braucht es eine Bewilligung (Art. 24 Abs. 1 der Verordnung über den internationalen Kulturgütertransfer vom 13. April 2005 [KGTV; SR 444.11]; s. auch nachfolgend). Die Ausfuhr von Kulturgüter, welche in den kantonalen Verzeichnissen nach Art. 4 Abs. 1 KGTG eingetragen sind, ist ebenfalls bewilligungspflichtig, sofern eine Ausfuhrbewilligung nach den jeweiligen kantonalen Bestimmungen notwendig ist (Art. 24 Abs. 2 KGTV ). Dabei können Kulturgüter von Privatpersonen in kantonalen Verzeichnissen eingetragen werden, wenn diese ihre Einwilligung dazu gegeben haben (Art. 4 Abs. 1 lit. b KGTG ). Darüber hinaus reglementiert das KGTG die Ausfuhr von Kulturgütern, namentlich solcher in privater Hand, nicht; gemäss KGTG ist eine Ausfuhrbewilligung diesfalls nicht vorgesehen.

Als Kulturgut gilt ein aus religiösen oder weltlichen Gründen für Archäologie, Vorgeschichte, Geschichte, Literatur, Kunst oder Wissenschaft bedeutungsvolles Gut, das einer der Kategorien nach Artikel 1 der UNESCO-Konvention 1970 angehört (Art. 2 Abs. 1 KGTG ). Dabei fallen Briefmarken grundsätzlich unter die Kategorie von Art. 1 der UNESCO-Konvention, namentlich lit. i). Die verschiedenen Einwendungen der Beschwerdeführerin (act. 1 S. 6 ff., insbesondere S. 18 ff.) vermögen daran nichts zu ändern. Als kulturelles Erbe gilt die Gesamtheit der Kulturgüter, die einer der Kategorien nach Art. 4 der UNESCO-Konvention angehören. Darunter fällt Kulturgut, das durch die individuelle oder kollektive Schöpferkraft von Angehörigen des betreffenden Staates entstanden ist, und für den betreffenden Staat bedeutsames Kulturgut, das in seinem Hoheitsgebiet von dort ansässigen Ausländern oder Staatenlosen geschaffen wurde (Art. 4 lit. a UNESCO-Konvention).

Nach der bundesrätlichen Botschaft über die UNESCO-Konvention und das KGTG vom 21. November 2001 ( BBl 2002 535 S. 572 f.) ist die Frage, welche Kulturgüter in welchem Zusammenhang als bedeutungsvoll gelten, dem stetigen Wandel der Auffassungen unterworfen. Sie kann nur unter Berücksichtigung der Gemeinschaft, zu deren Kulturerbe sie zählt, und des gegebenen Kontextes beurteilt werden. Zu dieser Beurteilung wird auch der aktuelle Stand der Fachdiskussion in den genannten Wissenschaften beitragen. Das Bundesamt für Kultur hat eine Checkliste zum Thema Kulturgut gemäss KGTG veröffentlicht. Beispielhaft wird darin das Objekt als bedeutungsvoll bezeichnet, wenn es in einem Museum ausgestellt wird/museumswürdig ist, sein Abhandenkommen einen Verlust für das kulturelle Erbe darstellen würde, für die Öffentlichkeit von besonderem Interesse ist, relativ selten ist, in der Fachliteratur erwähnt wird ( https://www.bak.admin.ch/bak/de/home/kulturerbe/kulturguetertransfer.html ).

Im Bundesverzeichnis werden Kulturgüter im Eigentum des Bundes eingetragen, die von wesentlicher Bedeutung für das kulturelle Erbe sind (Art. 3 Abs. 1 KGTG). Der Eintrag eines Kulturgutes im Bundesverzeichnis bewirkt, dass das Kulturgut weder ersessen noch gutgläubig erworben werden kann und die definitive Ausfuhr des Kulturguts aus der Schweiz verboten ist (Art. 3 Abs. 2 lit. a und c KGTG ). Eine Ausfuhrbewilligung für im Bundesverzeichnis eingetragenes Kulturgut wird erteilt, wenn das Kulturgut vorübergehend ausgeführt wird und die Ausfuhr zum Zweck der Forschung, Konservierung, Ausstellung oder ähnlichen Gründen erfolgt (Art. 5 Abs. 2 lit. a und b KGTG).

5.5 Auch wenn die UNESCO-Konvention die Begriffe Kulturgut und Kulturerbe definiert und die Vertragsstaaten in ihrer Gesetzgebung darauf verweisen (so die Schweiz in Art. 2 KGTG), kann das Ergebnis in der konkreten Umsetzung der UNESCO-Konvention von Staat zu Staat variieren. Schliesslich ist zu bedenken, dass die Frage, welche Kulturgüter in welchem Zusammenhang als bedeutungsvoll gelten, nur unter Berücksichtigung der Gemeinschaft, zu deren Kulturerbe sie zählen, und des gegebenen Kontextes beurteilt werden kann (s. BBl 2002 535 S. 572 f.). Im Rahmen des Rechtshilfeverkehrs mit einem UNESCO-Vertragsstaats ist daher für die Beantwortung der Frage, ob dem verfahrensgegenständlichen Objekt Kulturgut-Charakter zukommt und insbesondere ob dieses zum Kulturerbe zählt, in erster Linie auf die Zuordnung des betreffenden ausländischen Staates und nicht auf diejenige der Schweiz abzustellen. Das ist insofern nicht eine Frage der Sachverhaltsdarstellung, sondern eine Frage der rechtlichen Zuordnung (Rechtsfrage).

Die rumänischen Behörden halten im Rechtshilfeersuchen vorliegend nicht nur fest, dass es sich bei den Briefmarken um national bedeutsames Kulturgut handelt. Sie führen im Einzelnen zudem aus, weshalb sie die Briefmarken als national bedeutsames Kulturgut erachten (s. supra Ziff. 4.3). Da sich ihre Würdigung anhand der geschilderten Merkmale nachvollziehen lässt, entfällt auch aus diesem Grund eine weitergehende Prüfung durch den ersuchten Staat. Die fraglichen Briefmarken können mit Blick auf deren Eigenschaften und die ihnen gemäss Rechtshilfeersuchen zugeordnete Bedeutung bei einer prima facie Würdigung entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin als Kulturgut beurteilt werden, welches aufgrund seiner Wichtigkeit als kulturelles Erbe im Sinne von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 KGTG gelten kann.

Gemäss den Angaben der rumänischen Behörden ist die Ausfuhr dieser Briefmarken bewilligungspflichtig. Nach dem Sachverhaltsvorwurf im Rechtshilfeersuchen ist deren Export vorliegend ohne Bewilligung erfolgt. Diese Angaben sind für das Rechtshilfegericht verbindlich. Art. 24 Abs. 1 lit. d KGTG stellt die rechtswidrige Ausfuhr, d.h. die Ausfuhr ohne Ausfuhrbewilligung, unter Strafe. Der Umstand, dass in der Schweiz lediglich im Bundesverzeichnis eingetragene Kulturgüter (kantonale Bestimmungen vorbehalten) einer Ausfuhrbewilligung bedürfen (s.o.), stellt ein Tatbestandsmerkmal dar, welches im Rahmen der Prüfung der doppelten Strafbarkeit im Rechtshilfeverfahren nicht relevant ist. B ei einer prima facie Würdigung ist Art. 24 Abs. 1 lit. d KGTG demnach als erfüllt zu erachten.

5.6 Auch in der Lehre wird die Auffassung vertreten, dass mit der Einführung des KGTG die Voraussetzung der doppelten Strafbarkeit erfüllt ist, wenn der Sachverhalt eine gesetzeswidrige Einfuhr oder Ausfuhr eines Kulturgutes beinhaltet ( Bomio , L'entraide internationale et les biens culturels, in: L'entraide internationale dans le domaine des biens culturels, Renold [Hrsg.], 2011, S. 26 f.; R ASCHÈR /B OMIO , Strafen und Rechtshilfe, in: Kultur/Kunst/Recht. Schweizerisches und internationales Recht, Mosimann/Renold/Raschèr [Hrsg.], 2009, S. 380, N 474). Die Rechtsprechung ist diesem Standpunkt mit Blick auf die Zweckbestimmung der UNESCO-Konvention gefolgt (Entscheid des Bundestrafgerichts RR.2018.182 vom 4. September 2018 E. 2.2; eine dagegen erhobene Beschwerde ist aktuell am Bundesgericht hängig).

So bezweckt d ie UNESCO-Konvention die Bekämpfung der rechtswidrigen Ein- und Ausfuhr von Kulturgut (Art. 2). Die Vertragsstaaten anerkennen, dass die rechtswidrige Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut eine der Hauptursachen für die Verarmung der Ursprungsländer an kulturellem Erbe darstellen, und dass die internationale Zusammenarbeit eines der wirksamsten Mittel zum Schutz des Kulturgutes jedes Landes gegen alle sich daraus ergebenden Gefahren ist (Art. 2 Ziff. 1). Die UNESCO-Konvention unterscheidet dabei im Allgemeinen nicht zwischen öffentlichem und privatem Kulturgut.

Nach Art. 3 UNESCO-Konvention gelten die Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung als rechtswidrig, wenn sie im Widerspruch zu den Bestimmungen stehen, die von den Vertragsstaaten in diesem Übereinkommen angenommen worden sind. Liegt demnach ein rechtswidriger Transfer eines Kulturguts im Sinne von Art. 3 UNESCO-Konvention vor, haben sich die Vertragsstaaten zur internationalen Zusammenarbeit zum Schutz des Kulturguts verpflichtet.

Art. 5 lit. b UNESCO-Konvention sieht zwar auch vor, dass die Vertragsstaaten zum Schutz ihres Kulturgutes vor rechtswidriger Einfuhr, Ausfuhr oder Übereignung ein Verzeichnis des bedeutenden öffentlichen und privaten Kulturgutes auf der Grundlage eines nationalen Inventars des zu schützenden Gutes aufstellen und führen, dessen Ausfuhr für den Staat einen merklichen Verlust an seinem kulturellen Erbe darstellen würde. Damit ist den Vertragsstaaten allerdings nicht untersagt, die rechtswidrige Ausfuhr bedeutenden Kulturgutes, dessen Ausfuhr für den Staat einen merklichen Verlust an seinem kulturellen Erbe bedeuten würde, auch ohne dessen Eintrag im nationalen Inventar unter Strafe zu stellen. Wie vorstehend festgehalten, bestimmt sich nach den nationalen Bestimmungen zum Schutz der Kulturgüter, welcher jeder Vertragsstaat aufgestellt hat, was rechtswidrig ist (Art. 3; s. auch BBl 2002 535 S. 563 f.).

Konkret verpflichtet Art. 8 UNESCO-Konvention die Vertragsstaaten zum Erlass strafrechtlicher Sanktionen gegen Personen, die namentlich gegen das Verbot von Art. 6 lit. b, das heisst gegen die gesetzlichen Vorschriften zur Ausfuhr von Kulturgut, verstossen haben. Gemäss Art. 6 UNESCO-Konvention haben die Vertragsstaaten für jede vorschriftsmässige Ausfuhr eigener Kulturgüter eine amtliche Bescheinigung vorzusehen (lit. a), die Ausfuhr dieser Kulturgüter aus ihrem Hoheitsgebiet ohne Ausfuhrbescheinigung zu verbieten (lit. b) und das Verbot auf geeignete Weise der Öffentlichkeit zur Kenntnis zu bringen (lit. c).

Gemäss den rumänischen Rechtshilfeunterlagen legt das Gesetz Nr. 182/2000 zum Schutz des beweglichen nationalen Kulturerbes in Art. 37 Abs. 2 fest, dass der Export sowohl von eingeräumtem", d.h. inventarisiertem, als auch von nicht inventarisiertem (nationalem) Kulturgut, unabhängig von den Eigentumsverhältnissen, bewilligungspflichtig ist. Gemäss Art. 37 Abs. 5 i.V.m. Art. 87 Abs. 1 des obgenannten Gesetzes ist der Export des Kulturgutes ohne Bewilligung illegal und wird bestraft. Rumänien hat insofern seine Verpflichtungen gemäss Art. 6 und 8 UNESCO-Konvention erfüllt.

Wie vorstehend festgehalten, liegt gemäss der verbindlichen Sachverhaltsschilderung im Rechtshilfeersuchen ein rechtswidriger Transfer von Kulturgütern im Sinne von Art. 3 UNESCO-Konvention von Rumänien in die Schweiz vor. Die Schweiz ist daher konventionsrechtlich zur internationalen Zusammenarbeit mit Rumänien zum Schutz des rumänischen Kulturguts verpflichtet.

5.7

5.7.1 Hinzu kommt, dass die Schweiz den Ausfuhrbestimmungen namentlich der UNESCO-Vertragsstaaten durch fast spiegelbildliche Einfuhrbestimmungen und entsprechende Strafnormen Nachachtung verschafft. So besteht bei der Einfuhr von Kulturgütern in die Schweiz - neben der Pflicht zur Angabe des Objekttyps des Kulturguts und des Herstellungsorts - die Verpflichtung, in der Zollanmeldung anzugeben, ob die Ausfuhr des Kulturguts aus einem Vertragsstaat gemäss der Gesetzgebung dieses Staates einer Bewilligung unterliegt (Art. 25 Abs. 1 und 2 der Verordnung über den internationalen Kulturgütertransfer vom 13. April 2005 [ KGTV ; SR 444.11]). Wer Kulturgüter bei der Einfuhr in die Schweiz unrichtig deklariert, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder Busse bis zu 100'000.-- Franken bestraft (Art. 24 Abs. 1 lit. c zweite Satzhälfte KGTG ). Dabei stellt Art. 23 KGTG klar, dass die Widerhandlungen gegen das KGTG nicht als währungs-, handels- oder wirtschaftspolitische Delikte im Sinne von Art. 3 Abs. 3 IRSG gelten und bei solchen Delikten Rechtshilfe geleistet werden kann.

5.7.2 Das Verhalten gegenüber den schweizerischen Zollbehörden bei der Einfuhr der fraglichen Briefmarken ist vorliegend allerdings weder in tatsächlicher noch in strafrechtlicher Hinsicht Gegenstand des rumänischen Sachverhaltsvorwurfs im Rechtshilfeersuchen. Aufgrund der Akten lässt sich auch nicht nachvollziehen, ob die Zollanmeldung betreffend die verfahrensgegenständlichen Briefmarken ordnungsgemäss erfolgte und die gemäss den rumänischen Behörden notwendige Ausfuhrbewilligung deklariert wurde. Ebenso wenig ist bekannt, welche Massnahmen die schweizerischen Zollbehörden bei allfälliger Deklaration der Briefmarken als Kulturgut und des Umstandes, dass deren Ausfuhr gemäss den rumänischen Behörden einer Bewilligung unterliegt, ergriffen haben bzw. hätten. Unbekannt ist ebenfalls, ob die Zollbehörden den Strafverfolgungsbehörden Anzeige im Sinne von Art. 19 Abs. 2 KGTG erstattet haben bzw. hätten. Aus der Argumentation der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren (act. 1) könnte allenfalls gefolgert werden, dass sie davon ausgeht, dass die Briefmarken nicht in den Anwendungsbereich des KGTG fallen und die Zollanmeldungsvorschriften daher nicht zum Tragen kommen, weshalb die Nichtbeachtung der vorgenannten Zollvorschriften bei der Einfuhr der Briefmarken angenommen werden könnte. Es lässt sich aber auch damit nicht im Ansatz bestimmen, ob bei der Einfuhr der verfahrensgegenständlichen Briefmarken Art. 25 Abs. (1 und) 2 KGTV i.V.m. Art. 24 Abs. 1 lit. c zweite Satzhälfte KGTG mutmasslich verletzt wurde. Ob eine Ausfuhrbewilligung vorliegend notwendig war und ob die rumänischen Ausfuhrvorschriften verletzt wurden, wird im rumänischen Verwaltungs- bzw. Strafverfahren zu bestimmen sein. Die Prüfung eines in der Schweiz (mutmasslich) begangenen Delikts wäre ohnehin den schweizerischen Strafverfolgungsbehörden vorbehalten. Eine prima facie Beurteilung im Rahmen eines Rechtshilfeverfahrens ist für solche (inländische) Sachverhalte grundsätzlich nicht vorgesehen und entspricht auch nicht dem Konzept der beidseitigen Strafbarkeit im Rahmen der sekundären Rechtshilfe (s. supra Ziff. 5.2 f.; s. zum Ganzen Capus , Strafrecht und Souveränität: Das Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit in der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, 2010).

5.7.3 Gestützt auf das rumänische Rechtshilfeersuchen steht freilich fest, dass der Import in die Schweiz von - gemäss der verbindlichen Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen - rechtswidrig ausgeführten Kulturgütern ungeachtet der zollrechtlichen Vorgaben zum Schutz des Kulturguts erfolgt ist (s. supra Ziff. 5.6 unten). Haben nun Art. 25 Abs. (1 und) 2 KGTV i.V.m. Art. 24 Abs. 1 lit. c zweite Satzhälfte KGTG die Einfuhr nicht zu verhindern vermocht, müssen diese Normen folgerichtig zum Schutz des Kulturguts des UNESCO-Vertragsstaats konkret die Rechtshilfe an diesen Staat erlauben. Auf diese Weise kann den Ausführungsbestimmungen des UNESCO-Vertragsstaats noch Nachachtung verschafft werden.

Da gemäss der verbindlichen Sachverhaltsdarstellung der ersuchenden Behörde die Ausfuhrbestimmungen eines UNESCO-Vertragsstaates vorliegend nicht eingehalten worden sein sollen, ist unter Berücksichtigung der Verpflichtungen aus der UNESCO-Konvention zum Schutz von Kulturgut auch in Anwendung von Art. 25 Abs. 2 KGTV i.V.m. Art. 24 Abs. 1 lit. c zweite Satzhälfte KGTG die Rechtshilfevoraussetzung der doppelten Strafbarkeit zu bejahen.

5.8 Die Rüge der Beschwerdeführerin geht nach dem Gesagten fehl.

6.

6.1 Die Beschwerdeführerin bringt abschliessend vor, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die rumänischen Behörden auf diese angeforderten Unterlagen angewiesen sein sollen. Eine Verurteilung sei auch ohne diese Dokumente möglich, weil alle Tatbestandsmerkmale bekannt seien. Die geforderte inhaltliche Konnexität, d.h. ein ausreichender Sachzusammenhang, bestehe offensichtlich nicht (act. 1 S. 22).

6.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig-keit zu genügen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.298 vom 6. Mai 2014 E. 5.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersu-chung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine un-zulässige Beweisausforschung ("fishing expedition") erscheint (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4; 129 II 462 E. 5.3 S. 467 f.).

Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der er-suchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländi-schen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu über-mitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt be-ziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. poten-tielle Erheblichkeit; BGE 136 IV 82 E. 4.4 S. 86; 134 II 318 E. 6.4; 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um ei-nen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen ( TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.).

6.3 Die rumänischen Behörden ersuchten um Ermittlungen u.a. bei der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Kaufs- und Verkaufsdokumentation in Bezug auf die im Rechtshilfeersuchen samt Ergänzung genannten Briefmarken. Die von der angefochtenen Rechtshilfemassnahme betroffenen Unterlagen der Beschwerdeführer betreffen den Sachverhaltsvorwurf. Gemäss diesen Unterlagen überreichte u.a. der Beschuldigte die fraglichen Objekte. Der Sachzusammenhang zwischen den streitigen Unterlagen und das rumänische Strafverfahren ist offensichtlich; am Untersuchungsinteresse der rumänischen Behörde daran besteht kein Zweifel. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin zielen ins Leere. Auch diese Rüge geht demnach fehl.

7. Andere Rechtshilfehindernisse werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Der Herausgabe der vorgenannten Unterlagen steht somit nichts entgegen. Die Beschwerde erweist sich in allen Punkten als unbe-gründet und ist abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten-pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 lit. b StBOG ). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen im Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gebühr vorliegend auf Fr. 4'000.-- festzusetzen und der Beschwerde-führerin aufzuerlegen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe (Art. 63 Abs. 4 bis lit. b VwVG ; Art. 5 und 8 Abs. 3 BStKR ).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschusses.

Bellinzona, 5. Februar 2019

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :

Zustellung an

- Rechtsanwalt François A. Bernath

- Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe II

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG ). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG ).

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