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Legge federale sulla parità dei sessi (LPar)

Art. 3 LPar dal 2020

Art. 3 Legge federale sulla parità dei sessi (LPar) drucken

Art. 3 Divieto di discriminazione

1 Nei rapporti di lavoro, uomini e donne non devono essere pregiudicati né direttamente né indirettamente a causa del loro sesso, segnatamente con riferimento allo stato civile, alla situazione familiare o a una gravidanza.

2 Il divieto si applica in particolare all’assunzione, all’attribuzione dei compiti, all’assetto delle condizioni di lavoro, alla retribuzione, alla formazione e alla formazione continua, alla promozione e al licenziamento. (1)

3 Non costituiscono una discriminazione adeguati provvedimenti per la realizzazione dell’uguaglianza effettiva.

(1) Nuovo testo giusta l’all. n. 2 della LF del 20 giu. 2014 sulla formazione continua, in vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2016 689; FF 2013 3085).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 3 Legge federale sulla parità dei sessi (GlG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLA210031Arbeitsrechtliche ForderungArbeit; Vorinstanz; Recht; Klagte; Berufung; Klagten; Beklagten; Bonus; Rechtsbegehren; Überstunden; Kündigung; Ziffer; Partei; Verfahren; Arbeitszeit; Parteien; Zielvereinbarung; Lichkeit; Recht; Arbeitsvertrag; Entschädigung; Habe; Klage; Arbeitsverhältnis; Gerin; Planbonus; Missbräuchlich; Option; Netto
ZHLA150046Forderung Berufung; Vorinstanz; Alter; Arbeit; Genugtuung; Schweiz; Diskriminierung; Entscheid; Recht; Altersdiskriminierung; Biete; Bewerbung; Klägers; Urteil; Parteien; Grundlage; Berufungsverfahren; Klage; Erwägung; Arbeitsgericht; Beklagten; Beschwerde; Berufungsantrag; Bundesgericht; Vorinstanzliche; Gelte; Angeblicher; Setze; Geschlechtsneutralen
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPB.2007.00046Überführung in das neue Stadtzürcher Personalrecht: Lohndiskriminierung einer Aktivierungstherapeutin mit FührungsaufgabenBeschwerde; Private; Beschwerdeführerin; Funktion; Stadt; Polizei; Arbeit; Punkt; Punkte; Privaten; Physio; Kriterium; Aktivierungstherapie; Einreihung; Ergotherapie; Polizeidienst; Punkten; Vergleich; Aktivierungstherapierende; Polizist; Aktivierungstherapierenden; Erfahrung; Ergotherapierenden; Diskriminierung; Polizisten; Beruf; Wwwvgrzhch; Nutzbare; Funktionsstufe
ZHPB.2007.00043Überführung in das neue Stadtzürcher Personalrecht: Lohndiskriminierung einer AktivierungstherapeutinBeschwerde; Private; Beschwerdeführerin; Funktion; Polizei; Arbeit; Stadt; Recht; Punkt; Privaten; Punkte; Physio; Kriterium; Ergotherapie; Einreihung; Polizeidienst; Vergleich; Aktivierungstherapierenden; Punkten; Polizist; Erfahrung; Ergotherapierende; Ergotherapierenden; Beruf; Diskriminierung; Polizisten; Funktionsstufe; Person; Wwwvgrzhch
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 V 210 (8C_435/2019)
Regeste
Art. 8 Abs. 2 und 3 BV ; Art. 8 Abs. 1 lit. f und Art. 15 AVIG ; Art. 3 Abs. 1 und 2 GlG . Bei einer schwangeren Frau, die sich auf unbefristete Stellen bewirbt, kann für die Frage der Vermittlungsfähigkeit grundsätzlich nicht nur der Zeitraum bis zum Geburtstermin betrachtet werden. Die Vermittlungsfähigkeit kann nicht generell unter Hinweis auf die zu geringe Wahrscheinlichkeit, dass ein Arbeitgeber die Versicherte siebeneinhalb Wochen vor der Geburt anstellen würde, verneint werden. Damit würde den in Frage kommenden Arbeitgebern eine diskriminierende Haltung unterstellt, die als gesetzwidriges Verhalten nicht zur Begründung beigezogen werden darf (E. 5.1 und 5.2).
Arbeit; Vermittlung; Vermittlungsfähigkeit; Beschwerde; Geburt; Hinweis; Geburtstermin; Recht; Arbeitgeber; Vorinstanz; Person; Arbeitsbemühungen; Beschwerdeführerin; Anspruch; Gastgewerbe; Zeitraum; Urteil; Arbeitssuche; Genügend; Rechtsprechung; Hinweisen; Ausserhalb; Beschwerdegegnerin; Wäre; Verfügung; Einspracheentscheid; Kantonale
145 II 153 (8C_594/2018)Art. 8 Abs. 2 und Abs. 3 BV; Art. 3 Abs. 1 GlG; direkte Diskriminierung. Mangels Geschlechtsspezifität ist eine direkte Diskriminierung nach Art. 3 Abs. 1 GlG aufgrund der sexuellen Orientierung nicht möglich (E. 4). Diskriminierung; Geschlecht; Geschlechts; Recht; Orientierung; Sexuellen; Beschwerde; Gleichstellung; Homosexuell; Homosexuelle; Recht; Votum; Kriterium; Geschlechter; Diskriminierungen; Nachteilig; Entschädigung; Gleichstellungsgesetz; Setze; Diskriminierungsverbot; Lebensform; Arbeitnehmer; Beschwerdeführer; Vorinstanz; Anstellung; Nichtanstellung

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RR.2017.161Ansprüche aus Gleichstellungsgesetz (Art. 36 Abs. 4 BPG i.V.m. Art. 13 GIG).Beschwerde; Beschwerdeführerin; Arbeit; Bundes; Probezeit; Beschwerdegegner; Diskriminierung; Gericht; Gleichstellung; Mutterschaft; Recht; Gerichtsschreiber; Geschlecht; Gleichstellungsgesetz; Person; Arbeitszeit; Mutterschaftsurlaub; Verfügung; Bundesverwaltungsgericht; Vorgesetzte; Recht; Wäre; Reduktion; Bundesverwaltungsrichter; Verlängerung; Vorgesetzten; Gerichtsschreiberin; Geschlechts; Mutterschaftsurlaubs; Entscheid
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