Art. 3 GEA from 2020

Art. 3 Prohibition of discrimination
1 Employees must not be discriminated against on the basis of their sex, whether directly or indirectly, including on the basis of their marital status, their family situation or, in the case of female employees, of pregnancy.
2 This prohibition applies in particular to hiring, allocation of duties, setting of working conditions, pay, basic and continuing education and training, promotion and dismissal.
3 Appropriate measures aimed at achieving true equality are not regarded as discriminatory.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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Art. 3 Gender Equality Act (GlG) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LA210031 | Arbeitsrechtliche Forderung | Arbeit; Vorinstanz; Recht; Berufung; Beklagte; Beklagten; Bonus; Rechtsbegehren; Überstunden; Kündigung; Ziffer; Verfahren; Arbeitszeit; Parteien; Zielvereinbarung; Entschädigung; Arbeitsvertrag; Klage; Arbeitsverhältnis; Planbonus; Option; Beweis |
ZH | LA150046 | Forderung | Berufung; Vorinstanz; Alter; Arbeit; Genugtuung; Schweiz; Diskriminierung; Altersdiskriminierung; Entscheid; Recht; Urteil; Parteien; Bewerbung; Klägers; Beklagten; Klage; Arbeitsgericht; Berufungsantrag; Grundlage; Erwägung; Berufungsverfahren; Bundesgericht; Obergericht; Oberrichter; Persönlichkeit; Schweizerischen; Absage; Mitglied |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PB.2007.00046 | Überführung in das neue Stadtzürcher Personalrecht: Lohndiskriminierung einer Aktivierungstherapeutin mit Führungsaufgaben | Funktion; Stadt; Polizei; Arbeit; Punkt; Punkte; Physio; Kriterium; Aktivierungstherapie; Einreihung; Ergotherapie; Polizeidienst; Punkten; Vergleich; Aktivierungstherapierende; Erfahrung; Aktivierungstherapierenden; Ergotherapierenden; Polizist; Diskriminierung; Polizisten; Beruf; Funktionsstufe; Führung; Verwaltungsgericht |
ZH | PB.2007.00043 | Überführung in das neue Stadtzürcher Personalrecht: Lohndiskriminierung einer Aktivierungstherapeutin | Funktion; Polizei; Arbeit; Stadt; Punkt; Punkte; Physio; Kriterium; Aktivierungstherapie; Ergotherapie; Einreihung; Aktivierungstherapierenden; Vergleich; Polizeidienst; Punkten; Erfahrung; Polizist; Ergotherapierende; Diskriminierung; Beruf; Ergotherapierenden; Polizisten; Funktionsstufe; Person; Bewertung; Recht |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
146 V 210 (8C_435/2019) | Regeste Art. 8 Abs. 2 und 3 BV ; Art. 8 Abs. 1 lit. f und Art. 15 AVIG ; Art. 3 Abs. 1 und 2 GlG . Bei einer schwangeren Frau, die sich auf unbefristete Stellen bewirbt, kann für die Frage der Vermittlungsfähigkeit grundsätzlich nicht nur der Zeitraum bis zum Geburtstermin betrachtet werden. Die Vermittlungsfähigkeit kann nicht generell unter Hinweis auf die zu geringe Wahrscheinlichkeit, dass ein Arbeitgeber die Versicherte siebeneinhalb Wochen vor der Geburt anstellen würde, verneint werden. Damit würde den in Frage kommenden Arbeitgebern eine diskriminierende Haltung unterstellt, die als gesetzwidriges Verhalten nicht zur Begründung beigezogen werden darf (E. 5.1 und 5.2). | Arbeit; Vermittlung; Vermittlungsfähigkeit; Geburt; Hinweis; Geburtstermin; Recht; Arbeitgeber; Vorinstanz; Person; Arbeitsbemühungen; Urteil; Zeitraum; Anspruch; Gastgewerbe; Arbeitssuche; Rechtsprechung; Hinweisen; Wahrscheinlichkeit; Verfügung; Einspracheentscheid; Arbeitnehmer; Gericht; Mutterschaft |
145 II 153 (8C_594/2018) | Art. 8 Abs. 2 und Abs. 3 BV; Art. 3 Abs. 1 GlG; direkte Diskriminierung. Mangels Geschlechtsspezifität ist eine direkte Diskriminierung nach Art. 3 Abs. 1 GlG aufgrund der sexuellen Orientierung nicht möglich (E. 4). | Diskriminierung; Geschlecht; Geschlechts; Orientierung; Arbeit; Bundes; Gleichstellung; Recht; Kriterium; Votum; Geschlechter; Diskriminierungen; Sinne; Entschädigung; Gleichstellungsgesetz; Lebensform; Diskriminierungsverbot; Anstellung; Nichtanstellung; Vorinstanz; Arbeitnehmer; Bundesgericht; Anspruch; Person; Frauen; Männer; Urteil; Arbeitsverhältnis |
Anwendung im Bundesstrafgericht
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
RR.2017.161 | Ansprüche aus Gleichstellungsgesetz (Art. 36 Abs. 4 BPG i.V.m. Art. 13 GIG). | Arbeit; Bundes; Probezeit; Beschwerdegegner; Diskriminierung; Gericht; Gleichstellung; Mutterschaft; Gerichtsschreiber; Geschlecht; Gleichstellungsgesetz; Person; Arbeitszeit; Mutterschaftsurlaub; Bundesverwaltungsgericht; Verfügung; Recht; Vorgesetzte; Bundesverwaltungsrichter; Reduktion; Gerichtsschreiberin; Vorgesetzten; Verlängerung; Entscheid; Geschlechts |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
- | Kommentar zum Gleichstellungsgesetz | 2009 |
Kaufmann, Frei, Bigler | Kommentar zum Gleichstellungsgesetz | 1997 |