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Gender Equality Act (GEA)

Art. 3GEA from 2020

Art. 3 Gender Equality Act (GEA) drucken

Art. 3 Prohibition of discrimination

1 Employees must not be discriminated against on the basis of their sex, whether directly or indirectly, including on the basis of their marital status, their family situation or, in the case of female employees, of pregnancy.

2 This prohibition applies in particular to hiring, allocation of duties, setting of working conditions, pay, basic and continuing education and training, promotion and dismissal.

3 Appropriate measures aimed at achieving true equality are not regarded as discriminatory.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 3 Gender Equality Act (GlG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLA210031Arbeitsrechtliche ForderungArbeit; Vorinstanz; Recht; Klagte; Berufung; Klagten; Beklagten; Bonus; Rechtsbegehren; Überstunden; Kündigung; Ziffer; Partei; Verfahren; Arbeitszeit; Parteien; Zielvereinbarung; Lichkeit; Recht; Arbeitsvertrag; Entschädigung; Habe; Klage; Arbeitsverhältnis; Gerin; Planbonus; Missbräuchlich; Option; Netto
ZHLA150046Forderung Berufung; Vorinstanz; Alter; Arbeit; Genugtuung; Schweiz; Diskriminierung; Entscheid; Recht; Altersdiskriminierung; Biete; Bewerbung; Klägers; Urteil; Parteien; Grundlage; Berufungsverfahren; Klage; Erwägung; Arbeitsgericht; Beklagten; Beschwerde; Berufungsantrag; Bundesgericht; Vorinstanzliche; Gelte; Angeblicher; Setze; Geschlechtsneutralen
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPB.2007.00046Überführung in das neue Stadtzürcher Personalrecht: Lohndiskriminierung einer Aktivierungstherapeutin mit FührungsaufgabenBeschwerde; Private; Beschwerdeführerin; Funktion; Stadt; Polizei; Arbeit; Punkt; Punkte; Privaten; Physio; Kriterium; Aktivierungstherapie; Einreihung; Ergotherapie; Polizeidienst; Punkten; Vergleich; Aktivierungstherapierende; Polizist; Aktivierungstherapierenden; Erfahrung; Ergotherapierenden; Diskriminierung; Polizisten; Beruf; Wwwvgrzhch; Nutzbare; Funktionsstufe
ZHPB.2007.00043Überführung in das neue Stadtzürcher Personalrecht: Lohndiskriminierung einer AktivierungstherapeutinBeschwerde; Private; Beschwerdeführerin; Funktion; Polizei; Arbeit; Stadt; Recht; Punkt; Privaten; Punkte; Physio; Kriterium; Ergotherapie; Einreihung; Polizeidienst; Vergleich; Aktivierungstherapierenden; Punkten; Polizist; Erfahrung; Ergotherapierende; Ergotherapierenden; Beruf; Diskriminierung; Polizisten; Funktionsstufe; Person; Wwwvgrzhch
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 V 210 (8C_435/2019)
Regeste
Art. 8 Abs. 2 und 3 BV ; Art. 8 Abs. 1 lit. f und Art. 15 AVIG ; Art. 3 Abs. 1 und 2 GlG . Bei einer schwangeren Frau, die sich auf unbefristete Stellen bewirbt, kann für die Frage der Vermittlungsfähigkeit grundsätzlich nicht nur der Zeitraum bis zum Geburtstermin betrachtet werden. Die Vermittlungsfähigkeit kann nicht generell unter Hinweis auf die zu geringe Wahrscheinlichkeit, dass ein Arbeitgeber die Versicherte siebeneinhalb Wochen vor der Geburt anstellen würde, verneint werden. Damit würde den in Frage kommenden Arbeitgebern eine diskriminierende Haltung unterstellt, die als gesetzwidriges Verhalten nicht zur Begründung beigezogen werden darf (E. 5.1 und 5.2).
Arbeit; Vermittlung; Vermittlungsfähigkeit; Beschwerde; Geburt; Hinweis; Geburtstermin; Recht; Arbeitgeber; Vorinstanz; Person; Arbeitsbemühungen; Beschwerdeführerin; Anspruch; Gastgewerbe; Zeitraum; Urteil; Arbeitssuche; Genügend; Rechtsprechung; Hinweisen; Ausserhalb; Beschwerdegegnerin; Wäre; Verfügung; Einspracheentscheid; Kantonale
145 II 153 (8C_594/2018)Art. 8 Abs. 2 und Abs. 3 BV; Art. 3 Abs. 1 GlG; direkte Diskriminierung. Mangels Geschlechtsspezifität ist eine direkte Diskriminierung nach Art. 3 Abs. 1 GlG aufgrund der sexuellen Orientierung nicht möglich (E. 4). Diskriminierung; Geschlecht; Geschlechts; Recht; Orientierung; Sexuellen; Beschwerde; Gleichstellung; Homosexuell; Homosexuelle; Recht; Votum; Kriterium; Geschlechter; Diskriminierungen; Nachteilig; Entschädigung; Gleichstellungsgesetz; Setze; Diskriminierungsverbot; Lebensform; Arbeitnehmer; Beschwerdeführer; Vorinstanz; Anstellung; Nichtanstellung

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RR.2017.161Ansprüche aus Gleichstellungsgesetz (Art. 36 Abs. 4 BPG i.V.m. Art. 13 GIG).Beschwerde; Beschwerdeführerin; Arbeit; Bundes; Probezeit; Beschwerdegegner; Diskriminierung; Gericht; Gleichstellung; Mutterschaft; Recht; Gerichtsschreiber; Geschlecht; Gleichstellungsgesetz; Person; Arbeitszeit; Mutterschaftsurlaub; Verfügung; Bundesverwaltungsgericht; Vorgesetzte; Recht; Wäre; Reduktion; Bundesverwaltungsrichter; Verlängerung; Vorgesetzten; Gerichtsschreiberin; Geschlechts; Mutterschaftsurlaubs; Entscheid
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