Art. 298d Beendigung und Mitteilung
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2 Die Polizei teilt der Staatsanwaltschaft die Beendigung der verdeckten Fahndung mit.
3 Bei der Beendigung ist darauf zu achten, dass die verdeckte Fahnderin oder der verdeckte Fahnder keiner abwendbaren Gefahr ausgesetzt wird.
4 Für die Mitteilung der verdeckten Fahndung gilt Artikel 298 Absätze 1 und 3 sinngemäss.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB140544 | Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Widerruf | Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Staatsanwalt; Gericht; Staatsanwaltschaft; Scheinkäufer; Anonymität; Berufung; Verteidigung; Verfahren; Gericht; Urteil; Vorinstanz; Stadtpolizei; Anklage; Person; Gehör; Betäubungsmittel; Recht; Zeuge; Amtlich; Zeugen; Scheinkäufers; Verfahren; Sichergestellte; Zürich-Limmat; Lagernde; Verfügung; Verfahrens |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
BS | BES.2020.20 (AG.2020.399) | Akteneinsicht, Teilnahmerecht etc. | Beschwerde; Staatsanwaltschaft; Akteneinsicht; Einvernahme; Partei; Beschuldigte; Beschwerdeführer; Verfahren; Januar; Stellt; Liegen; Werden; Beschuldigten; Teilnahme; Verfahrens; Aktenverzeichnis; Person; Vorliegend; Verfügung; Worden; Gemäss; Beweis; Halten; Opfervertreterin; Teilnahmerecht; Könne; Beweise; Vollständig; Bundesgericht; Vorliegende |
BS | BES.2019.258 (AG.2020.300) | Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung | Staatsanwalt; Staatsanwalts; Staatsanwaltschaft; Schwer; Verfahren; Untersuchung; Beschwerde; Verfahrens; Teilnahme; Werden; Gemäss; Ermittlung; Partei; Teilnahmerecht; Führe; Polizeiliche; Teilnahmerechte; Staatsanwaltschaftliche; Verfügung; Akteneinsicht; Liegen; Eröffnung; Beschwerdeführerin; November; Ermittlungsverfahren; Untersuchungsverfahren; Könne; Stellt; Welche; Person |