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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 298d StPO vom 2023

Art. 298d Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 298d Beendigung und Mitteilung

1 Die anordnende Polizei oder Staatsanwaltschaft beendet die verdeckte Fahndung unverzüglich, wenn:

  • a. die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;
  • b. im Falle einer Anordnung durch die Polizei die Genehmigung der Fortsetzung durch die Staatsanwaltschaft verweigert wird; oder
  • c. die verdeckte Fahnderin oder der verdeckte Fahnder oder die Führungsperson Instruktionen nicht befolgt oder in anderer Weise ihre Pflichten nicht erfüllt, namentlich die Staatsanwaltschaft wissentlich falsch informiert oder die Zielperson in unzulässiger Weise zu beeinflussen versucht.
  • 2 Die Polizei teilt der Staatsanwaltschaft die Beendigung der verdeckten Fahndung mit.

    3 Bei der Beendigung ist darauf zu achten, dass die verdeckte Fahnderin oder der verdeckte Fahnder keiner abwendbaren Gefahr ausgesetzt wird.

    4 Für die Mitteilung der verdeckten Fahndung gilt Artikel 298 Absätze 1 und 3 sinngemäss.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 298d Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSB140544Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Widerruf Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Staatsanwalt; Gericht; Staatsanwaltschaft; Scheinkäufer; Anonymität; Berufung; Verteidigung; Verfahren; Gericht; Urteil; Vorinstanz; Stadtpolizei; Anklage; Person; Gehör; Betäubungsmittel; Recht; Zeuge; Amtlich; Zeugen; Scheinkäufers; Verfahren; Sichergestellte; Zürich-Limmat; Lagernde; Verfügung; Verfahrens

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    BSBES.2020.20 (AG.2020.399)Akteneinsicht, Teilnahmerecht etc.Beschwerde; Staatsanwaltschaft; Akteneinsicht; Einvernahme; Partei; Beschuldigte; Beschwerdeführer; Verfahren; Januar; Stellt; Liegen; Werden; Beschuldigten; Teilnahme; Verfahrens; Aktenverzeichnis; Person; Vorliegend; Verfügung; Worden; Gemäss; Beweis; Halten; Opfervertreterin; Teilnahmerecht; Könne; Beweise; Vollständig; Bundesgericht; Vorliegende
    BSBES.2019.258 (AG.2020.300)Rechtsverzögerung / RechtsverweigerungStaatsanwalt; Staatsanwalts; Staatsanwaltschaft; Schwer; Verfahren; Untersuchung; Beschwerde; Verfahrens; Teilnahme; Werden; Gemäss; Ermittlung; Partei; Teilnahmerecht; Führe; Polizeiliche; Teilnahmerechte; Staatsanwaltschaftliche; Verfügung; Akteneinsicht; Liegen; Eröffnung; Beschwerdeführerin; November; Ermittlungsverfahren; Untersuchungsverfahren; Könne; Stellt; Welche; Person
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