Art. 297 1. Aus wichtigen Gründen
1 Aus wichtigen Gründen, welche die Vertragserfüllung für sie unzumutbar machen, können die Parteien das Pachtverhältnis mit der gesetzlichen Frist auf einen beliebigen Zeitpunkt kündigen.
2 Der Richter bestimmt die vermögensrechtlichen Folgen der vorzeitigen Kündigung unter Würdigung aller Umstände.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | NP180028 | Forderung | Vertrag; Schulvertrag; Recht; Konsument; Klagten; Beklagten; Unzeit; Schulvertrages; Läge; Konsumenten; Schaden; Vorzeitig; Partei; Ausbildung; Berufung; Kündigung; Gründen; Bezirksgericht; Auflösung; Urteil; Widerruf; Klägers; Schulgeld; Vorzeitige; Parteien; Vorinstanz; Auftrag; Bundesgericht; Rechtsprechung |
SG | RZ.2007.71 | Entscheid Art. 285 OR (SR 220); Art. 17 und 22b LPG (SR 221.213.2). Wenn der Pächter eines landwirtschaftlichen Grundstücks trotz schriftlicher Ermahnung seine Bewirtschaftungspflicht nach Art. 21a LPG weiter verletzt, kann der Verpächter mit einer Frist von sechs Monaten die Pacht schriftlich auf den folgenden Frühjahrs- oder Herbsttermin kündigen. Bei solchen Pflichtverletzungen des Pächters findet Art. 22b LPG und nicht Art. 17 LPG Anwendung. Für die Anwendung von Art. 285 OR im landwirtschaftlichen Pachtrecht besteht kein Raum (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter für Rekurse im Obligationenrecht, 7. Februar 2008, RZ.2007.71). | Kündigung; Kläger; Beklagte; AaO; Pächter; Landwirtschaftliche; Fristlos; Rekurs; Vorzeitig; Verpächter; Fristlose; Kläg; Landwirtschaftlichen; Ausweisung; Vorabdruck; Rechts; Schriftlich; Pachtvertrag; Pachtverhältnis; Beklagten; Pflicht; Vorzeitige; Vorinstanz; Vorabdruck; Sorgfalt; Gültig; Rekurs |