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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils NP180028: Obergericht des Kantons Zürich

Die beklagtische Bauherrschaft wurde in einem Abschreibungsbeschluss dazu verpflichtet, die Prozesskosten zu tragen, da sie durch den Rückzug ihres Baugesuchs das Verfahren gegenstandslos gemacht hatte. Es wurde diskutiert, ob die Klage überhaupt hätte zugelassen werden sollen. Der Kläger argumentierte, dass das Schlichtungsverfahren entfalle und direkt beim Kreisgericht geklagt werden könne. Der Gemeinderat wies eine Einsprache des Klägers ab, die darauf basierte, dass Besonnung oder Tageslicht entzogen worden sei. Letztendlich wurde entschieden, dass die Prozesskosten je zur Hälfte den Parteien auferlegt werden, wobei die Beklagten solidarisch haftbar sind.

Urteilsdetails des Kantongerichts NP180028

Kanton:ZH
Fallnummer:NP180028
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid NP180028 vom 02.05.2019 (ZH)
Datum:02.05.2019
Rechtskraft:Weiterzug ans Bundesgericht, 4A_275/2019
Leitsatz/Stichwort:Forderung
Schlagwörter : Vertrag; Schulvertrag; Recht; Konsument; Beklagten; Unzeit; Schulvertrages; Konsumenten; Schaden; Berufung; Ausbildung; Gründen; Kündigung; Urteil; Bezirksgericht; Auflösung; Klägers; Schulgeld; Widerruf; Vorinstanz; Parteien; Auftrag; Bundesgericht; Lehrgang; Rechtsprechung; Dispositionen; Hinweis; Entscheid
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 266g OR ;Art. 297 OR ;Art. 337c OR ;Art. 404 OR ;Art. 418r OR ;Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:109 II 462; 110 II 380; 115 II 464; 134 II 297; 139 III 201;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts NP180028

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: NP180028-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Menghini-Griessen

Urteil vom 2. Mai 2019

in Sachen

  1. ,

    Beklagte und Berufungsklägerin

    vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1. substituiert durch Rechtsanwalt Dr. iur. X2.

    gegen

  2. ,

    Kläger und Berufungsbeklagter

    vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y.

    betreffend Forderung

    Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 28. September 2018; Proz. FV170177

    Rechtsbegehren (act. 1 und act. 2 S. 2 sinngemäss) :
    1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin (recte: dem Kläger) den Betrag von Fr. 22'172.zzgl. 5% Zins seit dem 11. Januar 2017 zu bezahlen.

    2. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen (inkl. 8% MWST) zu Lasten der Beklagten.

Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 28. September 2018 (act. 25 = act. 32 = act. 34):
  1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 22'172.- nebst Zins zu 5 % seit 11. Januar 2017 zu bezahlen.

  2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'325.festgesetzt.

  3. Die Gerichtskosten werden der Beklagten auferlegt und mit dem geleisteten Vorschuss der Klägers verrechnet.

  4. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 5'365.- (inkl. 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Zudem hat sie dem Kläger den Kostenvorschuss von Fr. 3'325.zu ersetzen.

  5. Die Beklagte wird sodann verpflichtet, dem Kläger die Kosten für das Schlichtungsverfahren im Betrage von Fr. 580.zu ersetzen.

  6. [Schriftliche Mitteilung].

  7. [Rechtsmittelbelehrung].

Berufungsanträge der Beklagten (act. 31 S. 2):

1. Es sei das Urteil des Einzelgerichts (10. Abteilung) des Bezirksgerichts Zürich vom 28. September 2018 (GeschäftsNr.: FV170177-L) aufzuheben, und es sei die Klage des Klägers und Berufungsbeklagten abzuweisen.

  1. Eventualiter: Es sei das Urteil des Einzelgerichts (10. Abteilung) des Bezirksgerichts Zürich vom 28. September 2018 (GeschäftsNr.: FV170177-L) aufzuheben, und es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

  2. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolge zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer zu Lasten des Klägers und Beschwerdegegners.

Erwägungen:
  1. Sachverhaltsüberblick

    1. Beim Kläger handelt es sich um einen Verein, der im Handelsregister eingetragen ist. Er betreibt die C. Höhere Fachschule (nachfolgend

      C. ). Die C. ist organisatorisch und wirtschaftlich selbständig und tritt am Markt unter eigenem Namen auf. Rechtlich ist die C. jedoch eine unselbständige Institution des Klägers.

    2. Am 26. August/5. September 2014 schloss der Kläger mit der Beklagten einen Schulvertrag für eine sechssemestrige Ausbildung an der C. zur dipl.

      (act. 4/3). Das Schulgeld wurde auf Fr. 50'004.00 festgesetzt. In Ziffer 4 des Schulvertrages vereinbarten die Parteien, dass das ganze Schulgeld verfalle, falls der Student die Schule - unabhängig vom Verschulden - nicht beende. Als Beispiel für eine unverschuldete vorzeitige Beendigung der sechssemestrigen Ausbildung wurde im Vertrag ausdrücklich der Fall von Krankheit erwähnt (act. 4/3).

    3. Die Beklagte absolvierte drei Semester an der C. . Anschliessend begann sie das Promotionspraktikum. Im Verlauf des Promotionspraktikums brach die Beklagte im Jahr 2016 die Ausbildung aus gesundheitlichen Gründen ab und verliess die C. . Daraufhin stellte der Kläger der Beklagten das offene Schulgeld in der Höhe von Fr. 22'172.00 in Rechnung (act. 4/8). Die Beklagte bestritt die Forderung und machte geltend, dass die Schlussabrechnung nicht korrekt sei, da sie den Lehrgang vorzeitig abgebrochen und die in Rechnung gestellten Kurse nicht besucht habe.

    4. In der Folge blieb zwischen den Parteien strittig, ob und in welchem Umfang die Beklagte dem Kläger noch Schulgeld schulde.

  2. Prozessgeschichte

    1. Am 18. September 2017 erhob der Kläger beim Bezirksgericht Zürich (Einzelgericht) eine begründete Klage mit dem obgenannten Rechtsbegehren (act. 2).

      Mit schriftlicher Stellungnahme bzw. Klageantwort vom 31. Oktober 2017 beantragte die Beklagte die Abweisung der Klage (act. 14 S. 2).

    2. Am 15. Februar 2018 fand die mündliche Hauptverhandlung mit Replik (act. 19) und Duplik (act. 20) sowie weiteren Parteivorträgen statt (Prot. VI,

      S. 6 ff.).

    3. Im Nachgang zur Hauptverhandlung lehnte die Beklagte einen Vergleichsvorschlag des Gerichtes ab (Prot. VI S. 11 und act. 23).

    4. Am 28. September 2018 fällte das Bezirksgericht Zürich (Einzelgericht) das obgenannte Urteil.

    5. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 28. September 2018 erhob die Beklagte am 8. November 2018 Berufung und stellte die obgenannten Anträge.

    6. Das Verfahren ist spruchreif. Mit der Mitteilung dieses Entscheides ist dem Kläger das Doppel der Berufungsschrift zuzustellen.

  3. Gerichtliche Beurteilung

    1. Einleitendes

      Die Parteien sind sich darin einig, dass es sich beim Schulvertrag vom

      26. August/5. September 2014 um einen Auftrag handelt (Art. 394 ff. OR).

    2. Widerruf des Schulvertrages zur Unzeit (Art. 404 Abs. 2 OR)

      1. Ein Auftrag kann jederzeit widerrufen werden (Art. 404 Abs. 1). Das jederzeitige Kündigungsrecht ist zwingender Natur und kann vertraglich weder eingeschränkt noch wegbedungen werden (im Allgemeinen anstatt vieler BGE 115 II 464; speziell für den Schulvertrag BGE 4A_141/2011 vom 6. Juli 2011 E. 2.3). Im vorliegenden Fall ist klar und unbestritten, dass die Beklagten im Verlauf des Jahres 2016 den Lehrgang an der C. vorzeitig abgebrochen hatte. Dies wurde spätestens mit dem Mail der Beklagten an die C. vom 22. August 2016 klar, worin die Beklagte erklärte, dass sie ihre Ausbildung in der -Fachschule schweren Herzens und ihrer Gesundheit zuliebe abbrechen müsse (act. 15/4). Damit machte die Beklagte von ihrem jederzeitigen Widerrufsbzw. Kündigungsrecht Gebrauch. Wenn die Beklagte geltend macht, sie habe den Schulvertrag aus gesundheitlichen Gründen und damit aus wichtigen Gründen aufgelöst (act. 31

        S. 4 Rz. 10 ff.), ist sie darauf hinzuweisen, dass die Auflösung eines Vertrages jederzeit möglich ist und dazu keine wichtigen Gründe erforderlich sind. Die Thematik der wichtigen Gründe ist nur insofern von Interesse, als sich die Frage stellt, ob die Auflösung des Schulvertrages zur Unzeit erfolgte und ob die Beklagte deshalb gemäss Art. 404 Abs. 2 OR finanzielle Konsequenzen zu tragen hat; darauf ist im Folgenden einzugehen.

      2. Bei einem Widerruf zur Unzeit hat der zurücktretende Vertragspartner dem anderen Partner den durch den Widerruf verursachten Schaden zu ersetzen (Art. 404 Abs. 2 OR).

        1. Nach der Rechtsprechung ist der Widerruf durch den Auftraggeber zur Unzeit erfolgt, wenn der Beauftragte dazu keinen begründeten Anlass gegeben hat und für ihn die Vertragsauflösung hinsichtlich des Zeitpunktes und der von ihm getroffenen Dispositionen nachteilig ist (BGE 110 II 380 E. 3b S. 383 f., 134 II 297

          E. 5.2 S. 306 f.). Speziell für den Fall eines Schulvertrages entschied das Bundesgericht, dass ein Widerruf mitten im Semester grundsätzlich zur Unzeit erfolge (BGE 4A_141/2011 vom 6. Juli 2011 E. 2.4). Massgebend ist, ob ein Lehrgang als Einheit anzusehen ist. Ein Widerruf ist dann unzeitig, wenn der Beauftragte im Hinblick auf die Erfüllung des Auftrages Dispositionen getroffen hat, die sich nicht mehr rückgängig machen lassen und die durch das bis anhin bezahlte Honorar nicht gedeckt sind. Das Obergericht hat in einem Fall, in dem ein vergleichbarer Lehrgang angeboten wurde, eine vorzeitige Kündigung als unzeitig qualifiziert (OG ZH, Urteil 28. Oktober 2013, NP130019, E. 7.3).

        2. Im vorliegenden Fall sind die beiden oben erwähnten Voraussetzungen für eine Kündigung zur Unzeit erfüllt. Einerseits gab der Kläger der Beklagten keinen begründeten Anlass für die Kündigung des Schulvertrages. Vielmehr ist unbestritten, dass die Beklagte den Schulvertrag aus gesundheitlichen Gründen und damit ohne Zutun des Klägers auflöste (act. 2 S. 4 Rz. 9 [Kläger], act. 31 S. 4 Rz. 12

          [Beklagte]). Andrerseits ist davon auszugehen, dass die vom Kläger angebotene sechssemestrige Ausbildung eine Einheit darstellt. Der Kläger führte unter Hinweis auf die Bestimmungen des Schulvertrages (act. 4/3, Ziff. 2.1) sowie das Leitbild und der Schulreglemente der C. (act. 4/4 S. 23) aus, dass die angebotene Ausbildung eine Einheit darstelle; der Einstieg in die Ausbildung sei nur in den Grundkursen sowie bei nachgewiesenen Vorkenntnissen zu Beginn der Diplomkurses möglich, weil die einzelnen Teile der Ausbildung aufeinander aufbauen und Wissen aus früheren Lerneinheiten voraussetzten (act. 2 S. 5 Rz. 14 f. mit Hinweis auf Beilagen). Die Beklagte wendet in der Berufung ein, das Bezirksgericht sei von einem falschen Sachverhalt ausgegangen, weil sie die klägerische Behauptung, die Ausbildung stelle eine Einheit dar, bestritten habe und daher ein Beweisverfahren hätte durchgeführt werden müssen (act. 31 S. 7 Rz. 31 mit Hinweis auf act. 14 S. 4 Rz. 14). Die Vorinstanz hat diese Tatfrage gestützt auf die eingereichte Urkunde (Schulvertrag, act. 4/3) gewürdigt und ist zu Recht zur Auffassung gelangt, die sechssemestrige Ausbildung sei ein einheitlicher und aufbauender Lehrgang (vgl. den bereits erwähnten Entscheid des Obergerichtes in einem vergleichbaren Fall: OG ZH, Urteil 28. Oktober 2013, NP130019, E. 7.3). Es liegt somit weder eine Verletzung des Rechts auf Beweis noch eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes vor. Wenn aber der Kläger kein Anlass zur vorzeitigen Auflösung des Vertrages gegeben und im Hinblick auf die korrekte Erfüllung des Lehrganges nicht mehr rückgängig machbare Dispositionen getroffen hatte, ist nach der Rechtsprechung von einer Kündigung zur Unzeit auszugehen.

        3. Die Beklagte macht zusätzlich geltend, sie habe den Lehrgang aus gesundheitlichen Gründen - und damit aus wichtigen Gründen abgebrochen, woraus sie schliesst, dass der Vertrag nicht zur Unzeit aufgelöst worden sei und daher eine Schadenersatzpflicht nach Art. 404 Abs. 2 OR ausser Betracht falle (act. 31

        S. 3 f.). Unbestritten löst die grundlose vorzeitige Auflösung des Vertrages zur Unzeit die Ersatzpflicht nach Art. 404 Abs. 2 OR aus, wenn die oben genannten Voraussetzungen - der andere Vertragspartner hat keinen Anlass zur Auflösung gegeben und für diesen ist die Vertragsauflösung hinsichtlich des Zeitpunktes und der von ihm getroffenen Dispositionen nachteilig erfüllt sind. Umstritten ist jedoch, ob bei einer begründeten vorzeitigen Auflösung des Auftrages z.B. wie im

        vorliegenden Fall aus gesundheitlichen Gründen von einer Kündigung zur Unzeit auszugehen ist, die eine Ersatzpflicht nach Art. 404 Abs. 2 OR zur Folge hat. Die Rechtsprechung ist nicht restlos klar: Wie bereits erwähnt liegt nach der amtlich publizierten Rechtsprechung eine Vertragsauflösung zur Unzeit dann vor, wenn der andere Vertragspartner dazu keinen begründeten Anlass gegeben hat und wenn die Auflösung hinsichtlich des Zeitpunktes und der von ihm getroffenen Dispositionen nachteilig ist (BGE 110 II 380 E. 3b S. 383, sinngemäss auch BGE 134 II 297 E. 5.2 S. 306 f., vgl. auch BGE 4A_14/2011 vom 6. Juli 2011 E. 2.4). Dem-

        gegenüber wird in einem nicht amtlich publizierten Entscheid eine Ersatzpflicht nach Art. 404 Abs. 2 OR verneint, wenn ein wichtiger Grund (juste motif) für eine vorzeitige Kündigung vorliegt (BGE 4A_129/2017 vom 11, Juni 2018 E. 7.1). Auch in der Literatur werden unterschiedliche Meinungen vertreten. Ein Teil der Lehre vertritt die Auffassung, dass die kündigende Vertragspartei bei fehlendem Verschulden an der vorzeitigen Auflösung des Vertrages von der Haftung befreit ist (BK-Fellmann, 4. Auflage, Bern 1992, N. 81 zu Art. 404 OR mit weiteren Hinweisen), während ein anderer Teil der Literatur eine Haftung nach Art. 404 Abs. 2 OR unabhängig vom Verschulden der kündigenden Vertragspartei bejaht, um die Härte des jederzeitigen Auflösungsrechtes zu lindern (BSK OR I-Weber, 6. Auflage, Basel 2015, N. 16 zu Art. 404 OR mit weiteren Hinweisen). Dieser zweiten Auffassung ist zu folgen. Erstens ist dem Wortlaut von Art. 404 Abs. 2 OR nicht zu entnehmen, dass sich der zur Unzeit kündigende Vertragspartner exkulpieren kann. Zweitens ist Sinn und Zweck dieser Bestimmung, dass diejenige Vertragspartei, die den Auftrag nicht einhalten will, die vertragstreue Partei für die Nachteile entschädigt, die durch die unzeitige Vertragsauflösung entstanden sind. Und drittens ist in systematischer Hinsicht festzuhalten, dass das Gesetz bei anderen Vertragstypen bei vorzeitiger Vertragsauflösung auch bei Vorliegen von wichtigen Gründen eine individuell gestaltete - Entschädigungspflicht der Partei vorsieht, die den Vertrag nicht einhalten will (Art. 266g Abs. 2 OR [Mietrecht],

        Art. 297 Abs. 2 OR [Pachtvertrag], Art. 337c OR [Arbeitsvertrag], Art. 418r Abs. 2 OR [Agenturvertrag]). Daher muss davon ausgegangen werden, dass diejenige Partei, die den Auftrag zur Unzeit kündet, der anderen Vertragspartei bei Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen (E. 3.2.2. lit. a) nach Art. 404 Abs. 2

        OR schadenersatzpflichtig wird, und zwar auch dann, wenn sie ohne eigenes Verschulden z.B. wegen Krankheit - den Auftrag vorzeitig auflöst.

      3. Nach der Rechtsprechung gibt Art. 404 Abs. 2 OR nur Anspruch auf Ausgleich der besonderen Nachteile als Folge des unzeitigen Widerrufs. Darunter ist grundsätzlich das negative Vertragsinteresse zu verstehen. Anspruch auf Entschädigung für entgangenen Gewinn - und damit auf Ausgleich des positiven Vertragsinteresses besteht nicht (BGE 110 II 380 E. 4b S. 386 mit Hinweisen). Der Schadenersatz kann für den Fall des Widerrufs bzw. der Kündigung zur Unzeit durch Absprache einer Konventionalstrafe pauschaliert werden (BGE 109 II 462

        E. 4 S. 467 f.). Im vorliegenden Fall stützt der Kläger den eingeklagten Schadenersatz nach Art. 404 Abs. 2 OR auf folgende Vertragsklausel:

        4. VORZEITIGER SCHULAUSTRITT UND VORÜBERGEHENDER UNTERRICHTSAUSFALL

        Kann der Student die Schule - unabhängig von seinem Verschulden - nicht beenden (z.B. wegen Krankheit, Unfall [ ]) so verfällt das gesamte Schulgeld (1.-6. Semester) unter Abzug nicht bezogener Verpflegungsanteile.

        Die Beklagte kritisiert die Schadenspauschalierung bzw. die Konventionalstrafe nach dieser Vertragsklausel als unzulässig. Sie räumt zwar ein, dass die Schadenspauschalierung bzw. die Vereinbarung einer Konventionalstrafe beschränkt zulässig sei, legt in der Folge jedoch nicht dar, inwieweit mit Ziffer 4 des Schulvertrages eine Schadenspauschalierung bzw. eine Konventionalstrafe vereinbart worden sein soll, welche das negative Vertragsinteresse überschreitet (act. 31

        S. 5 Rz. 17 ff.). Auch der Einwand der Beklagten, der Kläger habe nur behauptet, die C. - nicht aber er selbst (B. ) habe einen Schaden erlitten (act. 31

        S. 5 f. Rz. 20 ff.), ist nicht überzeugend; der Kläger führte aus, dass die C. eine unselbständige Institution des Klägers sei (act. 2 S. 3 Rz. 5), woraus zu schliessen ist, dass die nicht vereinnahmten Schulgelder der C. zu einer entsprechenden Vermögensverminderung - und damit zu einem Schaden beim Kläger geführt haben. Nicht überzeugend ist auch die Meinung der Beklagten, dass die Vorinstanz zum Bestand und zur Höhe des Schadens ein Beweisverfahren hätte durchführen müssen (so act. 31 S. 6 Rz. 25); der Kläger führte aus, dass die Lehrgänge jeweils voll belegt seien, so dass der Ausfall eines Studierenden und der Wegfall der entsprechenden Schulgelder beim Kläger, der aufgrund der gesetzlichen Vorgaben ohne Gewinn arbeite, zu einem entsprechenden Verlust führe (act. 2 S. 8 Rz. 27), zumal der Einstieg eines/einer anderen Teilnehmer/in/s nicht möglich sei (act. 2 S. 6 Rz. 16 und S. 9 Rz. 29); damit ist eine Verminderung des Vermögens des Klägers im Umfang der nicht bezahlten Schulgelder der Beklagten - und damit der Schaden - dargetan.

      4. Aus diesen Gründen ist die Vorinstanz zu Recht von einer Kündigung zur Unzeit ausgegangen und hat einen Schadenersatzanspruch des Klägers nach Art. 404 Abs. 2 OR sowohl im Bestand als auch in der Höhe zutreffend gutgeheissen.

          1. Missbräuchlichkeit von Art. 4 des Schulvertrages (Art. 8 UWG)

            1. Die Beklagte macht weiter geltend, Ziffer 4 des Schulvertrages sei eine missbräuchliche Geschäftsbedingung und verstosse gegen Art. 8 UWG (act. 31

              S. 9 ff. Rz. 39 ff.). Die Vorinstanz liess die umstrittene Frage, ob die Beklagte überhaupt eine Konsumentin sei und sich in dieser Eigenschaft auf Art. 8 UWG berufen könne, offen (act. 34 S. 10) und verneinte in der Folge eine Verletzung von Art. 8 UWG im Wesentlichen mit der Begründung, dass ein Missverhältnis zwischen den vertraglichen Rechten und Pflichten der Parteien zu verneinen sei (act. 34 S. 10 ff.).

            2. Gemäss Art. 8 UWG handelt insbesondere unlauter, wer allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, die in Treu und Glauben verletzender Weise zum Nachteil der Konsumentinnen und Konsumenten ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis zwischen den vertraglichen Rechten und den vertraglichen Pflichten vorsehen.

              1. Der Kläger machte im erstinstanzlichen Verfahren geltend, Art. 8 UWG sei nicht anwendbar, weil der Schulvertrag kein Konsumentenvertrag sei. Der von der Beklagten abgeschlossene Schulvertrag stehe nicht in Zusammenhang mit den persönlichen und familiären Bedürfnissen der Beklagten, sondern sei aus beruflichen Gründen abgeschlossen worden, um das berufliche Fortkommen zu verbessern und ein höheres Einkommen zu erzielen, weshalb kein Konsumentenvertrag vorliege (act. 19 S. 6 Rz. 32 ff.). Wie erwähnt liess die Vorinstanz die Frage der Konsumenteneigenschaft der Beklagten offen (act. 34 S. 10). Grundsätzlich ist ein Konsument eine natürliche Person, die zu privaten - und nicht zu beruflichen und gewerblichen - Zwecken handelt (anstatt vieler Heiss, in Heinzmann/Loaker, Zürich/St. Gallen 2018, Art. 8 UWG Rz. 99 ff.). Das Bundesgericht hat im Zusammenhang mit dem Konsumkreditgesetz (KKG [SR 221.214.1]) entschieden, dass eine Person, die einen Kredit zur Finanzierung eines Studiums aufnehme, kein Konsument im Sinn von Art. 3 KKG sei, weil der Zweck des Kreditvertrages der beruflichen und gewerblichen Tätigkeit zuzurechnen sei (BGE 139 III 201 E. 2.5 mit zahlreichen Hinweisen). Die Beklagte hält diesen Entscheid, auf welchen der Kläger in der Replik hingewiesen hatte (act. 19 S. 6 Rz. 33), für den vorliegenden Fall nicht für einschlägig (act. 31 S. 10 Rz. 47). Diese Meinung überzeugt nicht. Richtig ist zwar, dass das Schweizer Recht keinen einheitlichen Konsumentenbegriff kennt, so dass der Konsumentenbegriff des UWG nicht zwingend identisch mit dem Konsumentenbegriff in anderen Gesetzen z.B. dem KKG ist. Es ist aber kein Grund ersichtlich, weshalb eine natürliche Person, welche einen Kredit für die Finanzierung eines Studiums aufnimmt, gemäss der amtlich publizierten Rechtsprechung des Bundesgerichts keine Konsumenteneigenschaft (nach KKG) haben soll, während eine natürliche Person, die einen Schulvertrag für eine höhere Ausbildung abschliesst, Konsumenteneigenschaft (nach UWG) haben soll. In beiden Fällen schliesst die betreffende Person den Vertrag ab, um ihr berufliches Fortkommen zu verbessern und allenfalls ein höheres Einkommen zu erzielen, weshalb der Abschluss der Verträge im Zusammenhang mit beruflichen und gewerblichen Zwecken steht, was die Annahme eines Konsumentenvertrages ausschliesst. In der Literatur wird denn auch ausdrücklich festgehalten, dass trotz Fehlens einer allgemeinen Konsumentendefinition das KKG mit dem UWG in einem funktionalen Zusammenhang stehe, weshalb der Konsumentenbegriff des UWG mit dem in Art. 3 KKG verwendeten Konsumentenbegriff vergleichbar sei (Heiss, a.a.O., Art. 8 UWG Rz. 102). Aus diesen Gründen fällt die Anwendbarkeit von Art. 8 UWG bereits deshalb ausser Betracht, weil die Beklagte gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 3 KKG nicht als Konsumentin im

                Sinn von Art. 3 KKG und folglich auch nicht als Konsumentin im Sinn von Art. 8 UWG gelten kann.

              2. Selbst wenn die Konsumenteneigenschaft der Beklagten zu bejahen und Art. 8 UWG deshalb anwendbar sein sollte, wäre Ziffer 4 des Schulvertrages nicht unlauter im Sinn der genannten Bestimmung. Es wurde bereits ausgeführt, dass der Kläger im Hinblick auf die Erfüllung des Schulvertrages namhafte Dispositionen treffen musste, die nach der vorzeitigen Auflösung des Schulvertrages durch die Beklagte nicht mehr rückgängig gemacht werden konnten. Nachdem der Kläger sein Schuldgeld so kalkuliert und kalkulieren muss, dass bei einem vollbesetzten Studiengang sämtliche Kosten anteilmässig auf alle Studierenden verteilt werden, er mithin weder einen Gewinn noch einen Verlust erzielt, führt der Ausfall von Studiengebühren unmittelbar zu einem Verlust des Klägers in eben diesem Umfang (vgl. oben E. 3.2.3, act. 34 S. 8 und S. 11 sowie act. 2 S. 3 Rz. 6 und S. 8 Rz. 27). Den effektiven anteilmässigen Kosten steht daher das von der Beklagten aufzubringende Schulgeld gegenüber, welches zur Deckung der nicht rückgängig zu machenden Dispositionen bestimmt ist. Dies wurde bereits im Zusammenhang mit der Beurteilung der Vertragsauflösung zur Unzeit ausgeführt, worauf verwiesen werden kann (E. 3.2.2, insbes. lit. c). Damit läge kein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis zwischen den vertraglichen Rechten und Pflichten der Parteien vor.

            3. Aufgrund des Gesagten ist Art. 8 UWG nicht anwendbar (vgl. lit. a), und selbst wenn diese Bestimmung anwendbar wäre, wäre Ziffer 4 des Schulvertrages nicht als unlauter zu qualifizieren (vgl. lit. b).

          2. Fazit

        Die Kündigung des Schulvertrages durch die Beklagte erfolgte zur Unzeit, weshalb die Beklagte schadenersatzpflichtig wird (Art. 404 Abs. 2 OR); die Bemessung der Schadenersatzes durch die Vorinstanz ist nicht zu beanstanden (E. 3.2). Der Einwand, Ziffer 4 des Schulvertrages sei unlauter (Art. 8 UWG), ist nicht überzeugend (E. 3.3.). Die Berufung ist abzuweisen.

  4. Kostenund Entschädigungsfolgen

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Da keine Berufungsantwort eingeholt wurde, entfällt eine Entschädigungspflicht.

Es wird erkannt:
  1. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich,

    10. Abteilung, vom 28. September 2018 wird bestätigt.

  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'325.00 festgesetzt.

  3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklagten auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.

  4. Für das zweitinstanzliche Verfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage eines Doppels von act. 31, sowie an das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.

    Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 22'172.00.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Vorsitzende:

lic. iur. A. Katzenstein

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw N. Menghini-Griessen

versandt am:

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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