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Swiss Civil Code (SCC)

Art. 296SCC from 2023

Art. 296 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 296 A. Principles (1)

1 Parental responsibility serves the best interests of the child.

2 Until such time as they attain the age of majority, children remain the joint parental responsibility of their father and mother.

3 Parents who are minors or subject to a general deputyship may not exercise parental responsibility. When the parents attain the age of majority, they are assigned parental responsibility. If the general deputyship is revoked, the child protection authority shall assign parental responsibility in a manner appropriate to the child's best interests.

(1) Amended by No I of the FA of 21 June 2013 (Parental Responsibility), in force since 1 July 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 296 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLY220043Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)Kinder; Besuch; Klagten; Kindes; Eltern; Besuche; Mutter; Beklagten; Besuchsrecht; Ttmm; Beiständin; Berufung; Kindern; Ziffer; Kontakt; Bezirksgericht; Parteien; Gericht; Verfügung; Recht; Elternteil; Begleitet; Abklärung; Verfahren; Dispositiv-Ziffer; Besuchsrechts; Bülach; Mädchen; Antrag
ZHPQ220070Gemeinsame elterliche SorgeBeschwerde; Beschwerdeführer; Sorge; Elterliche; Gemeinsame; Beschwerdegegnerin; Kindes; Elterlichen; Eltern; Entscheid; Beschwerdeführers; Bezirk; Vorinstanz; Antrag; Gemeinsamen; Kinder; Bezirksrat; Dietikon; Setze; Recht; Verhältnis; Geburt; Verfahren; Kindeswohl; Sorgerecht; Urteil; Partei; Vater; Kanton; Inkrafttreten
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB.2018.00749Der aus Pakistan stammende Beschwerdeführer lebt getrennt von seiner Ehefrau und hat drei Kinder. Beschwerde; Beschwerdeführer; Integration; Aufenthalt; Beziehung; Schweiz; Aufenthalts; Kinder; Vorinstanz; Beschwerdeführers; Recht; Aufenthaltsbewilligung; Oktober; Eltern; Familie; Wirtschaftliche; Entscheid; Töchter; Bezirksgericht; Ausländer; Besuch; Integrationskriterien; Ehefrau; Anspruch; Verlängerung; Januar; Erfolgreich; Obhut; über
SOVWBES.2019.175KindesschutzmassnahmenKindsmutter; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Tagesmutter; Tochter; Kindes; Beiständin; Kinder; Recht; Diakonie; Entscheid; Aufenthaltsbestimmungsrecht; Olten-Gösgen; Pflege; Massnahme; Eltern; Elterliche; Kontakt; Spiel; Aufenthaltsbestimmungsrechts; Situation; Sorge; Massnahmen; Kindsvater; Verwaltung; Arbeit; Gerecht; Unterstützung; Zeige
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 III 481 (5A_384/2018)Art. 276 Abs. 2 und Art. 285 Abs. 2 ZGB; Dauer und Umfang des Betreuungsunterhalts. Abkehr vom Methodenpluralismus (E. 4.1). Inhalt und Ziele der Unterhaltsrechtsrevision; Unterhaltsarten und Hierarchie (E. 4.3). Leitlinien in der Botschaft (E. 4.4). Elternautonomie; Kontinuitätsprinzip als Ausgangspunkt (E. 4.5). Vorgehen, soweit keine gelebte Aufgabenteilung besteht; Übergangsfristen, wenn das Kontinuitätsprinzip zum Tragen kommt (E. 4.6). Zusammenstellung der Lehrmeinungen (E. 4.6.1). Ausführungen zur früheren 10/16-Regel (E. 4.6.2). Stellungnahme in der Botschaft (E. 4.6.3). Bildung von Richtlinien für das neue Recht; Erforderlichkeit persönlicher Betreuung als Ausgangspunkt (E. 4.7). Gleichwertigkeit der Eigen- und Fremdbetreuung (E. 4.7.1). Gesetzeslage in Deutschland (E. 4.7.2). Abkehr von der früheren 10/16-Regel (E. 4.7.3). Kinderpsychologische Literatur (E. 4.7.4). Situation bei Kindern aus verschiedenen Beziehungen (E. 4.7.5). Schulstufenmodell; Objektivierbarkeit der schulischen Fremdbetreuung; Zumutbarkeit einer Erwerbsarbeit für den betreuenden Elternteil von 50 % ab der obligatorischen Schulpflicht des jüngsten Kindes, von 80 % ab dessen Übertritt in die Sekundarstufe I und von 100 % ab dem vollendeten 16. Altersjahr (E. 4.7.6). Prüfungspflicht hinsichtlich weiterer Drittbetreuungsmöglichkeiten (E. 4.7.7). Zwischenergebnis für die Bildung von Richtlinien: Schulstufenmodell als Grundlage und Prüfungspflicht in Bezug auf zusätzliche Drittbetreuungsmöglichkeiten; Vorbehalt der tatsächlichen Erwerbsmöglichkeit (E. 4.7.8). Abweichen von den Richtlinien (E. 4.7.9). Verhältnis zwischen Betreuungsunterhalt und (nach-)ehelichem Unterhalt (E. 4.8). Bisherige 10/16-Regel (E. 4.8.1). Keine "Rückverschiebung" von Betreuungselementen in den (nach-)ehelichen Unterhalt, d.h. Gleichlauf in zeitlicher Hinsicht (E. 4.8.2). Verbleibende Unterschiede in quantitativer Hinsicht (E. 4.8.3). Betreuung; Betreuungs; Kindes; Eltern; Betreuungsunterhalt; Unterhalt; Kinder; Recht; Regel; Botschaft; Ehelich; Eheliche; Elternteil; Recht; -Regel; Ehelichen; Erwerbstätigkeit; Bundes; Urteil; Obhut; Richtlinie; Kindesunterhalt; Kinderbetreuung; Drittbetreuung; Scheidung; Verhältnis; Mutter; Bundesgericht
144 III 298 (5A_623/2017)Art. 283 Abs. 1 ZPO; Scheidungsverfahren; Einheit des Entscheids; Teilentscheid im Scheidungspunkt. Der Grundsatz, wonach das Gericht im Entscheid über die Ehescheidung auch über deren Folgen befindet, schliesst einen Teilentscheid im Scheidungspunkt nicht aus, wenn die Ehegatten einem Teilentscheid im Scheidungspunkt zustimmen oder wenn das Interesse des einen Ehegatten an einem Teilentscheid im Scheidungspunkt das Interesse des anderen Ehegatten an einem gleichzeitigen Entscheid von Scheidung und Scheidungsfolgen überwiegt (E. 5-8). Scheidung; Scheidungspunkt; Urteil; Beschwerde; Grundsatz; Verfahren; Einheit; Recht; Scheidungsurteil; Scheidungsurteils; Scheidungsfolgen; Entscheid; Bundesgericht; Teilentscheid; Beschwerdeführer; Interesse; Partei; Einander; Beschwerdegegnerin; Urteile; Unterhalt; Teilrechtskraft; Kantonal; Rechtsprechung; Auseinandersetzung; Parteien; Gericht; Ehescheidung; Berufung; Instanz

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-2678/2016RenteBeschwerde; Erziehung; Eltern; Erziehungsgutschrift; Elterliche; Recht; Sorge; Erziehungsgutschriften; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Rente; Vorinstanz; Anspruch; SAK-act; Elternrecht; Einsprache; Übertragung; Partei; Pflege; Elterlichen; Parteien; Angerechnet; Schweiz; Verfügung; Urteil; Rentenberechnung; Anrechnung; Entscheid; Leibliche
C-1180/2016RenteErziehung; Pflege; Erziehungsgutschrift; Beschwerde; Elterliche; Erziehungsgutschriften; Sorge; Beschwerdeführer; Pflegekinder; Anrechnung; Recht; Altersrente; Eltern; Vorinstanz; Anspruch; Sexies; Rente; Elterlichen; Kinder; Obhut; Verfahren; Schweizer; Pflegeeltern; Renten; Bundesverwaltungsgericht; Erlassene; Schweizerischen; Jahreseinkommen; Berechnung; Betreuung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Affolter, VogelBasler Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch2018
Schwenzer, CottierBasler Kommentar, 6. A.2018
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