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Urteil Verwaltungsgericht (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2018.00749
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:2. Abteilung/2. Kammer
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2018.00749 vom 29.05.2019 (ZH)
Datum:29.05.2019
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Der aus Pakistan stammende Beschwerdeführer lebt getrennt von seiner Ehefrau und hat drei Kinder.
Schlagwörter: Beschwerde; Beschwerdeführer; Integration; Aufenthalt; Beziehung; Schweiz; Aufenthalts; Kinder; Vorinstanz; Beschwerdeführers; Recht; Aufenthaltsbewilligung; Oktober; Eltern; Familie; Wirtschaftliche; Entscheid; Töchter; Bezirksgericht; Ausländer; Besuch; Integrationskriterien; Ehefrau; Anspruch; Verlängerung; Januar; Erfolgreich; Obhut; über
Rechtsnorm: Art. 296 ZGB ; Art. 8 EMRK ;
Referenz BGE:137 I 284; 138 II 229; 140 I 145; 140 II 289; 143 I 121; 143 I 21;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
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Entscheid

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2018.00749

Urteil

der 2. Kammer

vom 29.Mai2019

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.

In Sachen

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.

A, ein 1989 geborener Staatsangehöriger Pakistans, heiratete am 5.März 2010 in der Heimat seine in der Schweiz aufenthaltsberechtigte Landsfrau C. Aus der Ehe ging 2011 die Tochter D hervor. Am 25.Juni 2011 reiste A in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich, zuletzt verlängert bis zum 24.Juni 2017.

C und die Tochter D wurden in der Schweiz am 13.Februar 2013 eingebürgert. Aus der Ehe gingen weiter die Töchter E (geb. 2013) und F (geb. 2014) hervor, welche ebenfalls das schweizerische Bürgerrecht besitzen.

Von 2011 bis zur Trennung der Eheleute am 11.Oktober 2016 verbrachte A jedes Jahr mehrere Wochen bzw. Monate in Pakistan. Auch nach dem 11.Oktober 2016 ging er nach Pakistan und kehrte im Februar 2017 wieder in die Schweiz zurück.

Mit Verfügung vom 23.Oktober 2017 wies das Migrationsamt ein Gesuch von A um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und setzte ihm zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis 22.Januar 2018.

II.

Mit Rekurs vom 24.November 2017 liess A sinngemäss beantragen, die Verfügung vom 23.Oktober 2017 sei aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.

Am 2.Februar 2018 bewilligte das Bezirksgericht G A und seiner Ehefrau das Getrenntleben und stellte die gemeinsamen Kinder unter Einräumung eines gerichtsüblichen Besuchsrechts an A unter die Obhut der Ehefrau.

Am 8.April 2018 ordnete die Kantonspolizei Zürich Schutzmassnahmen wegen häuslicher Gewalt an, welche bezüglich eines Kontakt- und Rayonverbots zum Schutz der Ehefrau von A wiederholt verlängert wurden.

Am 23.Oktober 2018 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs von A ab und setzte ihm eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis 31.Januar 2019.

III.

A liess am 23.November 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und sinngemäss beantragen, in Aufhebung des Rekursentscheids sei die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, ev. sei die Sache zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. Zudem liess der Beschwerdeführer um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels ersuchen.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete auf Vernehmlassung, das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Am 18.Dezember 2018 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht des Kinderarztes zu den Akten. Am 5.Februar 2019 orientierte der Beschwerdeführer darüber, dass vor Bezirksgericht G eine Einigungsverhandlung im Scheidungsverfahren stattgefunden habe, anlässlich welcher die Ehefrau des Beschwerdeführers ihren Scheidungswillen vorläufig nicht bestätigt habe. Gleichzeitig reichte sie einen Beleg zu den Akten, wonach die Ehefrau des Beschwerdeführers den Strafantrag betr. Drohung zurückziehe. Auf telefonische Nachfrage des Abteilungspräsidenten bestätigte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, dass das Scheidungsverfahren weitergeführt werde.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§20 in Verbindung mit §50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1 Der ausländische Ehegatte einer Schweizer Bürgerin hat Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn dieser mit ihr zusammenwohnt (Art.42 Abs.1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16.Dezember 2005 [AIG, vormals Ausländergesetz bzw. AuG]). Entscheidend ist damit nicht das formelle Eheband zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und Ehegemeinschaft (BGE136 II 113 E.3.2). Bei intakter und gelebter Ehe lässt sich ein entsprechender Aufenthaltsanspruch zudem auch auf das in Art.8 Abs.1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art.13 Abs.1 der Bundesverfassung (BV) festgehaltene Recht auf Familienleben stützen.

2.2 Es ist unbestritten, dass die eheliche Gemeinschaft nicht mehr besteht und der wechselseitige Ehewille inzwischen nachdem das Scheidungsverfahren weitergeführt wird erloschen ist. Damit kann der Beschwerdeführer mit Blick auf seine Ehe weder aus dem konventions- und verfassungsmässig geschützten Recht auf Familienleben noch aus Art.42 AIG einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ableiten. Unter den vorgenannten Bedingungen verschafft dem Beschwerdeführer allenfalls die Beziehung zu seinen drei Töchtern einen Anspruch auf Verbleib in der Schweiz (vgl. E.4 nachstehend).

3.

3.1 Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht ein entsprechender Bewilligungsanspruch laut Art.50 Abs.1 lit.a AIG weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft min­destens drei Jahre bestanden hat und kumulativ die Integrationskriterien nach Art.58a AIG erfüllt sind. In der bis Ende 2018 geltenden Fassung von Art.50 AIG (bzw. damals noch AuG) wurde anstelle der Erfüllung der Integrationskriterien ein Integrationserfolg vorausgesetzt. Die seit dem 1.Januar 2019 in Art.58a AIG aufgeführten Inte­grationskriterien entsprechen jedoch weitgehend den bis Ende 2018 in der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24.Oktober 2007 (VZAE) und der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern vom 24.Oktober 2007 (VintA) für eine erfolgreiche Integration vorausgesetzten Integrationskriterien, weshalb sich die Rechtslage im Wesentlichen nur insofern geändert hat, als dass die massgeblichen Integrationskriterien neu bereits auf Gesetzesstufe verankert sind.

3.1.1 Gemäss Art.58a Abs.1 AIG und der früheren Regelungen in Art.77 Abs.4 VZAE und Art.4 VintA sind bei der Beurteilung der Integration die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zu berücksichtigen. Bei der Prüfung der Integrationskriterien verfügen die zuständigen Behörden über einen grossen Ermessensspielraum (vgl. BGr, 12.Mai 2016, 2C_522/2015, E.2.2). Ob der fehlende Integrationserfolg dem betroffenen Ausländer darüber hinaus vorzuwerfen ist, erscheint grundsätzlich unerheblich.

3.1.2 Keine Erfüllung der Integrationskriterien bzw. erfolgreiche Integration liegt zudem vor, wenn eine Person kein Erwerbseinkommen erwirtschaften kann, welches ihren Konsum zu decken vermag, und während einer substanziellen Zeitdauer von Sozialleistungen abhängig ist (vgl. hierzu die aktuellen Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AuG] des Staatssekretariats für Migration [SEM], Bern Oktober 2013, Ziff.6.15.2; BGr, 10.Januar 2013, 2C_930/2012, E.3; BGr, 22.August 2011, 2C_857/2010, E.2.3.1; BGr, 30.November 2010, 2C_546/2010, E.5.2.3f.). Selbiges muss auch ohne Sozialhilfebezug gelten, wenn die Deckung des Lebensbedarfs und des privaten Konsums mangels existenzsichernder Erwerbstätigkeit zu einer Verschuldung gegenüber Dritten führt.

3.2 Die Vorinstanz hat mit dem Beschwerdegegner offengelassen, ob angesichts der häufigen Aufenthalte des Beschwerdeführers in seinem Heimatland die zeitlichen Voraussetzungen für einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch von Art.50 Abs.1 lit.a AIG erfüllt seien, da die kumulativ erforderliche erfolgreiche Integration zu verneinen sei.

3.2.1 Die wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers verlief zweifellos schleppend, indem er immer wohl aufgrund seiner häufigen Heimataufenthalte nur befristete Arbeitsverträge abschliessen konnte und auch über längere Perioden arbeitslos blieb (etwa von November 2013 bis März 2015). Er und seine Familie mussten weiter im Zeitraum zwischen dem 1.November 2013 bis 12.Oktober 2016 mit knapp Fr.62'000.- von der Sozialhilfe unterstützt werden. Zudem liegen gemäss Betreibungsregisterauszug vom 7.Juni 2017 gegen den Beschwerdeführer sechs Verlustscheine über insgesamt Fr.18'457.80 vor sowie zwei offene Betreibungen über Fr.6'067.80. Die nun offenbar seit 1.April 2017 bestehende unbefristete Festanstellung führte in jenem Monat zu einem Bruttosalär von Fr.2'426.65, in den folgenden Monaten des Jahres 2017 zu einem solchen von Fr.4'550.-, ab Oktober wegen Taggeldzahlungen zu einem geringfügig tieferen Betrag. Damit ist der Schluss der Vorinstanz nicht zu beanstanden, dass eine wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers bis zum Auslaufen der letztmals verlängerten Aufenthaltsbewilligung (Juni 2017, vgl. BGr, 30.Oktober 2016, 2C_175/2015, E.3.2.3) zu verneinen sei. Hinzu kommt, dass die Bemühungen des Beschwerdeführers um eine existenzsichernde Festanstellung erst unter dem Druck des ausländerrechtlichen Verfahrens erfolgten und daher von wenig Bedeutung sind.

3.2.2 Zur sprachlichen Integration ist innerhalb des relevanten Zeitraums (bis Juni 2017) der Besuch eines Deutschkurses Niveau A1 2013/2014 und Niveau A2 2016 nachgewiesen. Mit der Vorinstanz ist damit davon auszugehen, dass im Verbund mit der nachgewiesenen Arbeitstätigkeit die Deutschkenntnisse den Erfordernissen des sozioprofessionellen Umfelds und damit den allgemeinen Erwartungen genügen.

3.2.3 Ebenso ist eine weitere soziale Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht ersichtlich: Der Besuch eines Fitnesscenters bzw. regelmässiges Schwimmen sind hierfür keine Indizien ebenso wenig wie nicht weiter substanziierte und bloss behauptete soziale Kontakte am Arbeitsplatz oder zu Eltern der Freundinnen der Töchter.

3.2.4 Damit ist von einer mangelhaften wirtschaftlichen Integration mit Verschuldung trotz Sozialhilfebezugs, einer im Übrigen wenig ausgeprägten sozialen und sprachlichen Integration auszugehen. Daher ist der Schluss der Vorinstanz nicht zu beanstanden und hält vor dem Gesetz stand, der Beschwerdeführer sei im massgeblichen Zeitraum nicht erfolgreich integriert, was eine erfolgreiche Berufung auf einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs.1 lit.a AIG verhindert.

4.

4.1 Unter dem Schutz des in Art.8 Abs.1 EMRK und Art.13 Abs.1 BV festgehaltenen Rechts auf Familienleben steht auch das Zusammenleben minderjähriger Kinder mit ihren Eltern. Dabei soll nur das intakte und tatsächlich gelebte Familienleben geschützt werden (BGE 137 I 284 E.1.3). Derjenige Elternteil, der sich auf Art.8 Ziff.1 EMRK berufen will, muss grundsätzlich über das Sorge- oder Obhutsrecht verfügen. Demgegenüber hat der nicht sorge- oder obhutsberechtigte ausländische Elternteil nur ausnahmsweise Anspruch auf Anwesenheit, wenn die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Zunächst muss zwischen ihm und seinem in der Schweiz lebenden Kind in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung bestehen. Weiter dürfen diese Beziehungen wegen der Entfernung zum Heimatland praktisch nicht mehr aufrechterhalten werden können. Schliesslich darf sein bisheriges Verhalten zu keinen Klagen Anlass gegeben haben (sogenanntes "tadelloses Verhalten", vgl. BGE 140 I 145 E.3.2 = Pra 103 [2014] Nr. 90; BGE 143 I 121 E.5.2).

Üben die Eltern die Sorge gemeinsam aus, was gemäss Art. 296 Abs. 2 ZGB seit dem 1.Januar 2014 den gesetzlichen Regelfall darstellt (BGr, 21. März 2017, 2C_810 E. 5.6), hat dies auf die zitierte Rechtsprechung keine Auswirkung, soweit die Obhut nicht alternierend ausgeübt wird. Liegt also die faktische Obhut zum überwiegenden Teil beim anderen (in der Schweiz verbleibenden) Elternteil, ändert das gemeinsame Sorgerecht nichts daran, dass die familiäre Beziehung zwischen dem ausreisepflichtigen Elternteil und seinem Kind unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 EMRK auch vom Ausland her gepflegt werden kann. Massgeblich für die Beurteilung des Betreuungsmodells sind wie bisher die tatsächlich gelebten Verhältnisse im Zeitpunkt des kantonalen Gerichtsurteils betreffend die Bewilligungserteilung (BGE 143 I 21, E. 5.5).

Eine besonders enge wirtschaftliche Beziehung kann in der Regel bei Bezahlung der geschuldeten Unterhaltsbeiträge bejaht werden (vgl. BGE 140 I 145 E.4.2 = Pra 103 [2014] Nr.90).

4.2 Auch gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG besteht nach Auflösung der Ehe oder Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Die für einen nachehelichen Härtefall erforderlichen "wichtigen persönlichen Gründe" (Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG) setzen aufgrund der gesamten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben voraus, die mit der Lebenssituation nach dem Dahinfallen der abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sein muss. Rechtsprechungsgemäss ist im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG auch den Interessen allfälliger Kinder Rechnung zu tragen, falls eine enge Beziehung zu ihnen besteht und sie in der Schweiz ihrerseits gut integriert erscheinen. Der Fortbestand der elterlichen Beziehung zum hier gefestigt anwesenheitsberechtigten Kind kann einen wichtigen Grund zum Verbleib im Land bilden. Dabei sind die Anforderungen zu berücksichtigen, die sich aus Art. 8 EMRK ergeben, denn die wichtigen persönlichen Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG können nicht einschränkender verstanden werden als allfällige sich aus Art. 8 EMRK ergebende Ansprüche auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (vgl. BGE 140 II 289 E. 3.4.1; BGE 138 II 229 E. 3.1; BGr, 10. August 2015, 2C_942/2014, E. 1.4).

4.3 Der Beschwerdeführer ist Vater von drei minderjährigen Töchtern, geboren 2011, 2013 und 2014. Er ist nach wie vor Inhaber der elterlichen Sorge über die Töchter, gemeinsam mit seiner Ehefrau. Die Obhut ist gemäss Eheschutzurteil des Bezirksgerichts G vom 2. Februar 2018 alleine der Mutter der Kinder zugewiesen.

4.3.1 Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid ausdrücklich offengelassen, ob die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern in affektiver Hinsicht im Sinn der vorstehenden Erwägungen als besonders eng zu bezeichnen sei. Indessen ist hierzu festzuhalten, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich über ein gerichtsübliches Besuchsrecht verfügt und die Parteien in ihrer Trennungsvereinbarung vom 14./18. September ausdrücklich die "enge und vertraute Beziehung" des Vaters zu den Kindern beibehalten wollten. Das Gericht verkennt nicht, dass das Besuchsrecht vorübergehend nicht wahrgenommen werden konnte, da die Beziehung zwischen den Eltern zeitweise sehr konfliktbeladen war. Indessen hat bereits das Zwangsmassnahmengericht G im Entscheid vom 20. April 2018 das Kontaktverbot zwischen dem Beschwerdeführer und den Kindern aufgehoben, um eine Entfremdung der Kinder von ihrem Vater zu verhindern (bestätigt durch VGr, 30.Mai 2018, VB.2018.00255). Wie sich der Unterbruch der Ausübung des Besuchsrechts auf die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern ausgewirkt hat, ist nicht aktenkundig. Gemäss Darstellung des Beschwerdeführers ist eine Beistandschaft für die Kinder errichtet mit dem Auftrag, das Besuchsrecht wieder zu gewährleisten. Inwieweit im heutigen Zeitpunkt eine besonders enge affektive Beziehung des Vaters zu seinen Töchtern besteht, ergibt sich daher nicht aus den Akten.

4.3.2 Die Vorinstanz hat eine besonders enge Beziehung in wirtschaftlicher Hinsicht verneint, da der Beschwerdeführer vor dem Entscheid des Bezirksgerichts G vom 2. Februar 2018 über die Höhe der Unterhaltsbeiträge lediglich marginale Unterhaltsleistungen erbracht habe es komme für die Beurteilung der wirtschaftlichen Beziehung vor allem auf die Unterstützung an, welche der Beschwerdeführer seinen Kindern vor dem Entscheid des Bezirksgerichts G und seit der Trennung im Oktober 2016 habe zukommen lassen.

In seiner Beschwerde an das Verwaltungsgericht belegt der Beschwerdeführer, dass er seit Erlass des Urteils des Bezirksgerichts G (Februar 2018) seiner Unterhaltspflicht nachkommt und monatlich Fr. 819.- direkt an das Sozialamt der Gemeinde H bezahlt. Das Bezirksgericht G hat zwar in seinem Entscheid diese Kinderunterhaltsbeiträge rückwirkend per 1. Mai 2017 festgelegt. Diese Zahlungen hat der Beschwerdeführer indessen bis heute wohl nicht geleistet.

Nachdem die bundesgerichtliche Rechtsprechung in Konstellationen wie der vorliegenden eine umfassende Prüfung der Situation des betroffenen Ausländers verlangt, lässt sich allein aus dem Umstand, dass die rückwirkend festgesetzten Unterhaltsbeiträge zwischen Mai 2017 und Januar 2018 noch offen sind, nicht auf eine fehlende enge wirtschaftliche Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Töchtern und auf eine Verweigerung des weiteren Aufenthalts schliessen.

Weiter hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid keine Ausführungen zum kumulativ erforderlichen "tadellosen Verhalten" getätigt, welches angesichts des Sozialhilfebezugs der Familie des Beschwerdeführers infrage steht (vgl. BGr, 20.März 2019, 2C_730/2018, E.3.2.3). Der Beschwerdeführer sah sich daher auch nicht veranlasst, hierzu in der Beschwerde Ausführungen zu tätigen. Im Neuentscheid sind allenfalls auch hierzu weitere Untersuchungen und Ausführungen zu tätigen.

Die Beschwerde ist damit im Sinn der Erwägungen teilweise gutzuheissen und die Sache zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5.

5.1 Eine Rückweisung zu neuem Entscheid bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Nebenfolgen als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu behandeln (BGr, 28.April 2014, 2C_846/2013, E.3.2f. mit Hinweisen; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3.A., Zürich etc. 2014, §64 N.5). Damit sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen und ist dieser für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren zur Bezahlung einer angemessenen Parteientschädigung von Fr.2'000.- zu verpflichten (§65a Abs.2 in Verbindung mit §13 Abs.2 VRG sowie §17 Abs.2 VRG).

5.2 Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens hat die Vorinstanz im Neuentscheid zu befinden.

6.

Der vorliegende Rückweisungsentscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.82ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art.113ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden. Die Beschwerde ist zudem nur zulässig, wenn der Entscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art.93 Abs.1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
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