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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 295 SchKG vom 2023

Art. 295 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 295 2. Sachwalter (1)

1 Das Nachlassgericht ernennt einen oder mehrere Sachwalter.

2 Dem Sachwalter stehen insbesondere folgende Aufgaben zu:

  • a. er entwirft den Nachlassvertrag, sofern dies erforderlich ist;
  • b. er überwacht die Handlungen des Schuldners;
  • c. er erfüllt die in den Artikeln 298–302 und 304 bezeichneten Aufgaben;
  • d. er erstattet auf Anordnung des Nachlassgerichts Zwischenberichte und orientiert die Gläubiger über den Verlauf der Stundung.
  • 3 Das Nachlassgericht kann dem Sachwalter weitere Aufgaben zuweisen.

    4 Auf die Geschäftsführung des Sachwalters sind die Artikel 8, 8a, 10, 11, 14, 17–19, 34 und 35 sinngemäss anwendbar. (2)

    (1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).
    (2) Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 295 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHPS160030NachlassstundungBeschwerde; Beschwerdeführerin; Sachwalter; Provisorische; Frist; Gericht; Sachwalterin; Nachlassstundung; Kostenvorschuss; Vorinstanz; Provisorischen; Entscheid; Konkurs; Bezirksgericht; Hinwil; Darlehen; Vorschuss; Urteil; Honorar; Rechtsanwalt; Stundung; Zustellung; Sachwalters; Gläubiger; Sanierung; Verfahren; SchKG; Einstweilen
    ZHPS150152Entschädigung des Gläubigerausschusses, Beizug und Honorierung eines Rechtsanwaltes.Gläubigerausschuss; Konkurs; Recht; Gläubigerausschusses; SchKG; Beschwerde; Konkursverwaltung; Aufsichtsbehörde; Konkursmasse; Mitglied; Anwalt; Beizug; Rechtsanwalt; Mitglieder; Verfahren; Beschwerdeverfahren; Honorar; Sprecher; Vertreten; Vorinstanz; Ausschuss; Anwalts; Setze; Gebühren; Interesse; Ausschussmitglied; Beiziehen; Beigezogen; Jurist

    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    147 III 226 (5A_827/2019)
    Regeste
    Art. 293a, Art. 294 Abs. 3, Art. 298 Abs. 2 SchKG ; Nachlassstundung; Unternehmensverkauf während der provisorischen Stundung. Frage der Nichtigkeit der provisorischen Stundung. Wird die definitive Stundung von der Beschwerdeinstanz verweigert, so eröffnet sie den Konkurs mit dem Datum ihres Entscheides (E. 3).
    SchKG; Stundung; Beschwerde; Lassgericht; Provisorische; Ermächtigung; Gläubiger; Konkurs; Definitiv; Definitive; Nichtigkeit; Entscheid; Sanierung; Provisorischen; Sachwalter; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Lassstundung; Obergericht; Recht; Lassschuldner; Lassschuldnerin; Verkauf; Lassvertrag; Lassgerichts; Anlagevermögen; Ermächtigungsentscheid; HUNKELER; Sachwalters; Verfügung
    135 III 430 (5A_50/2009)Art. 295 Abs. 1 SchKG; Art. 46 Abs. 2 und Art. 98 BGG; Nachlassstundung; Fristenlauf. Die Nachlassstundung ist eine vorsorgliche Massnahme, aufgrund welcher der gesetzliche Fristenstillstand für die Beschwerdeführung beim Bundesgericht nicht gilt (E. 1). Moratoria; Tribunale; Concordataria; Corso; Diritto; Commissione; Decisione; Della; Sentenza; Dell'; Cantonale; Commissario; Viene; Consid; Essere; Ricorso; Posta; Materia; Misure; Sulla; Civile; Dicembre; Consegnato; Gennaio; Ricorrente; Termini; Respinto; Distrettuale; Federale; Principale
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