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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils PS160030: Obergericht des Kantons Zürich

Die Aktiengesellschaft A. hat eine provisorische Nachlassstundung beantragt und diese auch gewährt bekommen. Als Sachwalter wurde die B. Treuhand AG bestellt. Die Aktiengesellschaft hat eine Beschwerde gegen die Wahl des Sachwalters eingereicht und beantragt, dass die Dauer der Nachlassstundung ab Rechtskraft des Entscheids berechnet wird. Die Beschwerde wurde abgewiesen, und die Aktiengesellschaft muss einen Kostenvorschuss von Fr. 8'000.- leisten. Die Gerichtskosten belaufen sich auf Fr. 1'500.-. Der Richter ist männlich.

Urteilsdetails des Kantongerichts PS160030

Kanton:ZH
Fallnummer:PS160030
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PS160030 vom 08.03.2016 (ZH)
Datum:08.03.2016
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Nachlassstundung
Schlagwörter : Sachwalter; Frist; Sachwalterin; Gericht; Lassstundung; Kostenvorschuss; Vorinstanz; Konkurs; Entscheid; Hinwil; Darlehen; Bezirksgericht; Urteil; Honorar; Rechtsanwalt; Vorschuss; Stundung; Verfahren; Zustellung; Sanierung; Sachwalters; Gläubiger; Schweiz; Bezirksgerichts; Kanton
Rechtsnorm:Art. 10 KG ;Art. 106 ZPO ;Art. 142 ZPO ;Art. 145 ZPO ;Art. 293b KG ;Art. 295 KG ;Art. 320 ZPO ;Art. 325 ZPO ;Art. 52 ZPO ;Art. 93 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts PS160030

Obergericht des Kantons Zürich

  1. Zivilkammer

    Geschäfts-Nr.: PS160030-O/U

    Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. JentSørensen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Isler

    Urteil vom 8. März 2016

    in Sachen

    Aktiengesellschaft A. , Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,

    betreffend Nachlassstundung

    Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Hinwil vom 11. Februar 2016 (EC160002)

    Erwägungen:
    I.
    1. Mit Urteil vom 11. Februar 2016 (act. 15 = act. 22 = act. 24) bewilligte das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Hinwil der Aktiengesellschaft A. eine provisorische Nachlassstundung. Das Urteil lautet:

  1. Der Gesuchstellerin wird eine Nachlassstundung von zwei Monaten von heute an gerechnet bis 11. April 2016 gewährt.

  2. Als Sachwalterin wird die B. Treuhand AG, vertreten durch B. , [Adresse], bestellt.

  3. Der Gesuchstellerin wird eine einmalige nicht erstreckbare Frist von 5 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um für die Honorarforderung der Sachwalterin bei der Bezirksgerichtskasse Hinwil [ ]

    einen Kostenvorschuss von einstweilen Fr. 8'000.- zu leisten.

    Die Frist für die Zahlung ist eingehalten, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist zugunsten des Gerichts der Schweizerischen Post übergeben einem Postoder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.

    Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten ni cht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Im Säumni sfall wird die provisorische Nachlassstundung widerrufen

    und von Amtes wegen der Konkurs eröffnet.

    Eine spätere Erhöhung des Vorschusses bleibt ausdrücklich vorbehalten.

    Falls die Sachwalterin für ihre Bemühungen (Barauslagen und Honorar) nicht mehr gedeckt ist, hat sie rechtzeitig das Begehren um Erhöhung des Kostenvorschusses zu stellen.

  4. Die provisorische Sachwalterin wird aufgefordert, dem Gericht bis spätestens 28. März 2016 schriftlich zu berichten, ob Aussicht auf Sanierung Bestätigung eines Nachlassvertrages besteht dem Gericht innert gesetzter Frist ein begründetes Gesuch um Verlängerung der provisorischen Nachlassstundung (gebührenpflichtig) einzureichen.

    Bei Säumnis wird auf Grund der Akten entschieden.

    Sollte sich schon früher abzeichnen, dass keine Aussicht auf Sanierung besteht, hat die provisorische Sachwalterin dies dem Nachlassgericht unverzüglich mitzuteilen.

  5. Es wird vorgemerkt, dass die Gesuchstellerin die Gerichtskosten mit einem Barvorschuss von einstweilen Fr. 2'000.bei der Gerichtskasse sichergestellt hat.

  6. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.festgesetzt. Weiter Auslagen des Gerichts (insb. Publikationskosten) werden ausdrücklich vorbehalten.

  7. Die Kosten (Gerichtsgebühr und Auslagen) werden der Gesuchstellerin auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss bezogen.

  8. Mitteilung/Rechtsmittel

  1. Mit Eingabe vom 29. Februar 2016 (Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin eine Beschwerde ein. Die Beschwerdeführerin wies darauf hin, dass das Begehren provisorischen Charakter habe. Sie werde bis spätestens 3. März 2016 diese Beschwerde und damit auch die Rechtsbegehren überarbeiten und ergänzen (act. 23 S. 2).

    Während laufender Beschwerdefrist können Rechtsmitteleingaben ohne weiteres noch ergänzt werden. Damit ist zu prüfen, wie es sich im vorliegenden Fall mit dem Lauf der Beschwerdefrist verhält. Art.138 Abs. 3 ZPO enthält die Grundlage für die sog. Zustellfiktion. Nach lit. a gilt die Zustellung bei einer eingeschriebenen, nicht abgeholten Postsendung (mit deren Zustellung der Betroffene rechnen musste) am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste. In BGer 2C_990/2015 E. 3.3 und 3.4 hat das Bundesgericht - Ausnahmen vorbehalten ausgeführt, dass die Rechtsmittelfrist in demjenigen Zeitpunkt ausgelöst wird, in dem die Zustellung nach Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO fingiert wird. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführerin der vorinstanzliche Entscheid am Samstag, 13. Februar 2016 mit Frist bis zum 20. Februar 2016 im Postfach zur Abholung avisiert (act. 25), was einem erfolglosen Zustellversuch entspricht. Bei Addition der gesetzlich vorgesehenen sieben Tage ist der 20. Februar 2016 massgeblich. Das hat denn auch die Post so berechnet und den Samstag, 20. Februar 2016 als Ende der Abholfrist angegeben. Wurde demnach die Sendung bis und mit 20. Februar 2016 nicht abgeholt, so gilt sie gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO an diesem Tag als zugestellt, so dass die Rechtsmittelfrist gemäss Art. 142 Abs. 1 ZPO am Folgetag, dem Sonntag, 21. Februar 2016, zu laufen begann. Die 10-tägige Beschwerdefrist

    lief damit am Dienstag, 1. März 2016, ab. Die Ergänzung der Beschwerde (act. 26), welche am 3. März 2016 der Post übergeben wurde, ist demnach an

    sich verspätet. Aus act. 25 ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin die Sendung am Montag, 22. Februar 2016, am Schalter noch ausgehändigt wurde. Mit Blick auf Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) rechtfertigt es sich, die Eingabe vom 3. März 2016 noch als rechtzeitig zu betrachten.

  2. Der Beschwerdeantrag in der Eingabe vom 3. März 2016 lautet (act. 26

    1. 2): Das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 11. Februar 2016 wird insofern angefochten, als wir

      • die Wahl des Sachwalters, B. , B. Treuhand AG, anfechten bzw. bestreiten. Es sei der von uns vorgeschlagene Sachwalter, Rechtsanwalt und Notar C. , Kanzlei , [Adresse], zu bestimmen.

      • beantragen, dass die Dauer der Nachlass-Stundung von zwei Monaten ab Rechtskraft des Beschwerdeentscheides berechnet wird.

      • die Weisung, dass der Sachwalter dem Gericht bis 28. März schriftlich zu berichten hat, anfechten.

      • die Ziffer 3 des Erkenntnis anfechten und beantragen, dass der allenfalls zu bezahlende zweite Vorschuss nach einer vom Gericht festzulegenden Frist nach dem Eintritt der Rechtskraft des in dieser Beschwerdesache zu ergehenden Entscheides zu entrichten ist, und, dass der Vorschuss, so ein solcher überhaupt noch zu bezahlen ist, auf Fr. 2.000,reduziert wird.

      • beantragen, dass die Gerichtskosten sodann dem Aufwand des Verfahrens anzupassen sind.

      • die Androhung des Bezirksgerichts Hinwil, dass bei Nichtbezahlung des Vorschusses der Konkurs eröffnet wird, bestreiten.

      • beantragen, dass dieser Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sei.

    Alles unter Kostenund Entschädigungsfolge.

  3. Entscheidungen des Konkursund des Nachlassgerichts können mit Beschwerde angefochten werden (Art. 309 lit. b Ziff. 7 i.V.m. Art. 319 ff. ZPO). Mit der Beschwerde sind die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts anfechtbar (Art. 320 ZPO).

  4. Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides nicht (Art. 325 Abs. 1 ZPO). Damit werden die im Entscheid getroffenen Anordnungen im Zeitpunkt seiner Eröffnung wirksam (BSK ZPO-Hoffmann-Nowotny, N. 3 zu Art. 325 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz kann jedoch die aufschiebende Wirkung erteilen (Art. 325 Abs. 2 ZPO) und die Beschwerdeführerin hat ein entsprechendes Gesuch gestellt (act. 23 S. 2 und S. 3; act. 26). Mit der aufschiebenden Wirkung will sie verhindern, dass die Sachwalterin mit überflüssigen Arbeiten beginnen müsse, so dass auch der Kostenvorschuss unterbleiben könne bzw. nur in einem reduzierten Betrag angemessen sei (act. 23 S. 3).

Da in der Sache sofort entschieden werden kann, wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

II.
  1. Die Vorinstanz hat zusammengefasst ausgeführt, dass es reiche, wenn der Schuldner aufzeige, dass realistischerweise mit gewissen Sanierungschancen gerechnet werden könne. Es müsse gerechtfertigt erscheinen, dass die Sanierungschancen während der provisorischen Stundung durch die Sachwalterin abgeklärt würden (act. 24 S. 2). Die Gesuchstellerin reiche nur dürftige Unterlagen ein, darunter allerdings den Darlehensvertrag vom 3. Juni 2015 sowie die Bestätigung des Darlehensgebers, wonach er ein Darlehen von Fr. 2 Mio. gewähre und in die Gesuchstellerin investieren wolle. Daher würden die Sanierungsaussichten nicht offensichtlich nicht bestehen. Die Nachlassstundung sei praxisgemäss einstweilen auf zwei Monate zu beschränken (act. 24 E. 2.2). Für die Dauer der provisorischen Nachlassstundung sei ein Sachwalter einzusetzen, die Auswahl treffe das Gericht nach Ermessen, wobei den Schuldnern ein Vorschlagsrecht zukomme. Die absolute Unabhängigkeit und Integrität von Sachwaltern müsse gewährleistet und Interessenkonflikte ausgeschlossen sein. Sachwalter müssten fachlich geeignet sein und unternehmerische Fähigkeiten und Erfahrungen mitbringen (act. 24 E. 2.3). Der von der Beschwerdeführerin vorgeschlagene

    Rechtsanwalt C. habe sich zur Annahme des Mandates bereit erklärt, sei jedoch noch nie als Sachwalter tätig gewesen, was gegebenenfalls auch höhere Kosten verursache. Die B. Treuhand AG, , vertreten durch B. , verfüge über einschlägige Erfahrungen und gewährleiste auch Unabhängigkeit und Integrität (act. 24 E. 2.3). Die provisorische Sachwalterin habe die Vermögenslage und die Sanierungsaussichten festzustellen und dem Nachlassgericht die Bewilligung Ablehnung der definitiven Nachlassstundung (bzw. Konkurseröffnung) zu beantragen. Das müsse möglichst rasch geschehen (act. 24 E. 3). Die Schuldnerin sei für die Kosten der provisorischen Stundung und der provisorischen Sachwalterin vorschusspflichtig. Die Beschwerdeführerin habe der Vorinstanz einen Kostenvorschuss von einstweilen Fr. 2'000.geleistet und habe nun auch die Kosten der provisorischen Sachwalterin vorzuschiessen, einstweilen mit Fr. 8'000.-.

  2. Die Beschwerdeführerin macht geltend: Es treffe zu, dass sie vor Vorinstanz um provisorische Nachlass-Stundung ersucht habe (act. 26 S. 1 f.). Es sei primär eine Stundung beantragt worden, um innert nützlicher Frist die Gläubiger bezahlen zu können. Die Vorinstanz habe dann eine Nachlass-Stundung vom 11. Februar bis 11. April gewährt; die Frist sollte jedoch wie üblich ab Rechtskraft des Beschwerdeentscheides berechnet werden, was trotz der Tatsache beantragt werde, dass der neue Finanzpartner D. bestätigt habe, dass die Freigabe der für den A. bestimmten Gelder in der 10. Kalenderwoche 2016 erfolgen werde. Der Transfer des Geldes aus dem Ausland habe länger gedauert als erwartet. D. habe aber bestätigt, dass die Vereinbarung nach wie vor Gültigkeit habe. Die erforderlichen Dokumente seien inzwischen in Zürich eingetroffen und die Zahlungen an die Gläubiger würden unmittelbar nach der Freigabe in der

  1. Kalenderwoche erfolgen, was einige Tage, ev. 2-3 Wochen beanspruchen

    werde. Die Beschwerdeführerin wolle nicht noch einmal in Zeitnot geraten. Das spreche auch dagegen, dass die Sachwalterin am 28. März 2016 Bericht erstatten müsse, weil dann die Stundung allenfalls noch nicht aufgehoben werden könne.

    Die Beschwerdeführerin habe Rechtsanwalt C. von der Kanzlei als Sachwalter vorgeschlagen. Die Vorinstanz habe Herrn C. jedoch für fachlich zu wenig geeignet gehalten, was bestritten werde. Insbesondere habe ihr Herr C. auch erklärt, dass er im Rahmen seiner Mandate mit Nachlassstundungen zu tun gehabt habe, was im vorinstanzlichen Urteil unerwähnt geblieben sei. In der Kanzlei seien Anwälte verschiedener Fachrichtungen tätig, die sich gegenseitig ergänzen würden, und es sei nicht angebracht, einen langjährig erfahrenen Rechtsanwalt und Notar als nicht geeignet zu bezeichnen. Für den Vorschlag C. spreche, dass C. als VR der E. AG (Kurhotel

    E. ), eines der fünf am besten ausgelasteten Hotels der Schweiz, ausgezeichnete Fachkenntnisse in der Hotellerie habe. Er habe auch verschiedenen anderen Verwaltungsräten von mittelständischen Unternehmen angehört, z.B. der Druckerei F. . C. (geb. 1942) habe an der Universität Zürich studiert, sei seit 1975 Inhaber des Anwaltspatents seines Wohnsitzkantons , sei seit 1978 Mitarbeiter und seit 1980 Partner der Kanzlei , nunmehr als primus inter pares. Zudem sei er Präsident des Anwaltsverbandes [Kanton] gewesen. Er sei während 10 Jahren im Baudepartement des Kantons tätig und langjähriger Präsident der G. [Bank] gewesen, so dass er viele Aspekte des Finanzrechts kenne. Er sei auch Vizepräsident des Kantonsgerichts (Obergericht) des Kantons , Präsident der Eidgenössischen Schätzungskommission des Kreises

    und Präsident der Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten in gewesen.

    1. sei ein fähiger Sachwalter und kenne aus seiner bisherigen Tätigkeit viele Aspekte des A. , welche der von der Vorinstanz vorgeschlagene Notar noch nicht kenne. Insbesondere wisse er um die Situation bezüglich des Eintritts des neuen Finanzpartners. Diese bringe es mit sich, dass C. eigentlich gar keine handwerkliche Tätigkeit auszuüben brauche, weil die Gläubiger innert ganz kurzer Zeit vollumfänglich befriedigt sein würden. Die Honorarfrage sei daher eine völlig andere und Fr. 2'000.könnten genügen. Notfalls könne der Vorschuss ja erhöht werden. Die Beschwerdeführerin habe in ihrem Rechtsbegehren zuhanden der Vorinstanz beantragt, wenn möglich eine Offerte zu verlangen. Darauf bestehe sie, weil Gerichte wohl unbedacht zu hohe Vorschüsse verlangen würden, ohne zu bedenken, dass diese von den Parteien aufgebracht werden müssten. Der Vorschuss müsse der Situation angemessen sein. Im vorliegenden Verfahren würden die Gläubiger letztlich voll bezahlt und der Sachwalter habe

      nichts zu erledigen, ausser den erwähnten Bericht an die Vorinstanz zu senden (act. 26 S. 4). Der Kammer sei bekannt, dass die Beschwerdeführerin über liquide Mittel in der Höhe von Fr. 2 Mio. verfügen werde, deren Auszahlung sich wegen einer schweren Erkrankung des Darlehensgebers (mit Reha) verzögert habe.

    2. habe inzwischen präzisiert, dass die Gläubiger ab 3. März 2016 bezahlt werden könnten. Damit würden die wesentlichen Aufwände und Kosten des Sachwalters entfallen. Der Kostenvorschuss für die Gerichtskosten sei bezahlt worden und der zweite Kostenvorschuss und die Person des Sachwalters seien angefochten worden, so dass es nicht zulässig sei, androhungsgemäss den Konkurs zu eröffnen; die diesbezügliche Frist sei ausser Kraft.

    1. a) Die Vorinstanz hat auf die Aufgaben von provisorischen Sachwaltern hingewiesen: Sie haben eine Vorprüfung durchzuführen, indem sie die Vermögensund Ertragsbzw. Einkommenslage des Schuldners und die Aussicht auf Sanierung beurteilen (BSK SchKG II-Vollmar [2. Auflage 2010], N. 34 zu Art. 293). Sie haben die Interessen von Gläubigern und Schuldnern gleichermassen zu wahren, so dass ihre Stellung grundsätzlich jener des Konkursamtes von ausseramtlichen Konkursverwaltern entspricht. Sie sind zur Unabhängigkeit verpflichtete öffentliche Organe des Staates (Daniel Hunkeler, Das Nachlassverfahren nach revidiertem SchKG, Arbeiten aus dem Iuristischen Seminar der Universität Freiburg, Band 158, Freiburg 1996, Rz 690 f.). Daher unterstehen sie auch den Ausstandspflichten des Art. 10 SchKG.

      1. Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin ergibt sich nichts Genaues über die Nähe von C. zur Beschwerdeführerin; nach der Beschwerdeschrift kennt [er] aus seiner bisherigen Tätigkeit viele Aspekte des A. , die

        z.B. der gewählte Notar noch nicht kennt. Insbesondere weiss er von der Situation bezüglich des Eintritts des neuen Finanzpartners [ ]. Was das im Detail heisst, kann nicht abschliessend beurteilt werden, lässt aber zumindest auf eine gewisse Nähe zur Beschwerdeführerin schliessen, was aus Neutralitätsgründen unerwünscht ist.

      2. Die Vorinstanz weist in ihrem Entscheid darauf hin, dass C. zwar telefonisch die Bereitschaft gezeigt habe, das Mandat zu übernehmen; er habe je-

      doch zugleich erklärt, dass er noch nie als Sachwalter tätig gewesen sei. Die Beschwerdeführerin weist ihrerseits darauf hin, dass C. der Vorinstanz erklärt habe, im Rahmen seiner Mandate mit Nachlassstundungen zu tun gehabt zu haben, was im Urteil nicht erwähnt sei (act. 26 S. 3 unten). Aus der vorinstanzlichen Aktennotiz (act. 13) ist ersichtlich, dass Rechtsanwalt C. erklärt hatte, dass er lediglich als Anwalt bei Nachlassstundungen mitgewirkt habe, was so verstanden werden muss, dass er im Rahmen von Nachlassverfahren Parteien anwaltlich vertreten haben dürfte, was allerdings ein anderer Aspekt ist als die Funktion des Sachwalters (vgl. dazu z.B. Hunkeler, a.a.O., Rz 693). Dies und die bestehende, wenn auch nicht näher erklärte Nähe von Rechtsanwalt C. zur Beschwerdeführerin lassen den vorinstanzlichen Entscheid, die B. Treuhand AG, vertreten durch B. , als Sachwalterin einzusetzen, gut nachvollziehbar und richtig erscheinen. Auch die Kostenseite, auf die die Beschwerdeführerin Wert legt und deretwegen sie Offerten verlangt hat, soll nicht unerwähnt bleiben: Rechtsanwalt C. nannte ein Honorar von Fr. 250.-/h (act. 13), während die B. Treuhand AG, vertreten durch B. , nach einer abgestuften Skala von Fr. 120.-/h für Administratives, Fr. 140.-/h für die Buchhaltung und Fr. 200.-/h für die Mandatsführung (act. 14) arbeitet. Das ist kein entscheidender Punkt, kann jedoch durchaus auch in die Überlegungen einfliessen. Dass die Wahl nicht auf Rechtsanwalt C. gefallen ist, ist demnach nicht zu beanstanden.

    2. Die Beschwerdeführerin hält die Dauer der provisorischen Nachlassstundung für zu kurz, jedenfalls solle sie erst ab Rechtskraft des Beschwerdeentscheides laufen. Dass die Frist ab dem erstinstanzlichen Entscheid läuft, ist folgerichtig, da dort noch nicht feststeht, ob überhaupt Beschwerde ergriffen wird, und eine allfällige Beschwerde von Gesetzes wegen auch keine aufschiebende Wirkung hat. Derzeit läuft die provisorische Stundung noch bis 11. April 2016 und das erscheint vorerst noch ausreichend. Die Beschwerdeführerin hat das Gesuch vor allem damit begründet, dass sie dank zu erwartender Drittmittel in der Lage sein werde, ihre Schulden kurzfristig und vollumfänglich zu tilgen (act. 1 S. 3). Sie hat im Zusammenhang mit ihrer Beschwerde erklärt, dass ab Woche 10, die soeben begonnen hat, die Auszahlungen an die Gläubiger beginnen können. Unabhängig davon, was geschieht, hat die provisorische Sachwalterin die gesetzlich vorgesehenen Aufgaben an die Hand zu nehmen (Art. 293b Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 295 SchKG). Dabei wird sie auch beobachten können, ob und wie die von der Beschwerdeführerin in Aussicht gestellten Zahlungen vorgenommen werden. Die Frist zur Berichterstattung bis spätestens 28. März 2016 mag kurz bemessen und inzwischen noch verkürzt sein. Es ist angesichts der geltend gemachten Verhältnisse jedoch nach wie vor davon auszugehen, dass die Situation der Beschwerdeführerin bis zum erwähnten Zeitpunkt konkreter beurteilt werden kann, so dass es bei der ursprünglich bis zum 28. März 2016 angesetzten Frist bleiben kann.

      Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin ja bereits darauf hingewiesen, dass

      diese Frist gegebenenfalls verlängert werden kann, wenn das nötig sein sollte.

    3. Die Beschwerdeführerin hält den ihr auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 8'000.für zu hoch, da sich ihr Fall sehr schnell durch Zahlungen an die Gläubiger aus dem Darlehen von Fr. 2 Mio. bewerkstelligen lassen werde. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Gültigkeit des Darlehensvertrags vom 3. Juni 2015 mit Datum vom 12. Januar 2016 (act. 27/1) bzw. vom 3. März 2016 (act. 27/2) vom Darlehensgeber bestätigt wurde. Anzumerken ist aber auch, dass das Darlehen zwar für die Bezahlung sämtlicher Verbindlichkeiten der Beschwerdeführerin bestimmt ist, jedoch nicht der Beschwerdeführerin, sondern H. gewährt wird (act. 3/3). Weiter ist zu erwähnen, dass es bisher verschiedene

      Schwierigkeiten gegeben hat, die - unabhängig davon, was die Gründe dafür waren - dazu geführt haben, dass das Darlehen bisher noch nicht ausbezahlt wurde. Das ist aber entscheidend dafür, dass die von der Beschwerdeführerin in Aussicht gestellte Schuldentilgung gelingen kann. Die Entwicklung kann derzeit allerdings nicht mit der nötigen Sicherheit vorausgesehen werden und es steht nicht fest, dass sich das Problem so schnell lösen lässt, wie die Beschwerdeführerin geltend macht. Angesichts dieser derzeit noch bestehenden nicht unerheblichen Unwägbarkeiten ist der Kostenvorschuss im üblichen Rahmen zu erheben, wofür der Betrag von Fr. 8'000.angemessen erscheint.

    4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde in allen Punkten - Person des provisorischen Sachwalters, Fristenlauf für die Nachlassstundung und Zeitpunkt der Berichterstattung durch den provisorischen Sachwalter

sowie Kostenvorschuss für die Honorarforderung des Sachwalters abzuweisen ist. Hinsichtlich der Leistung des Kostenvorschusses für die Honorarforderung des Sachwalters in der Höhe von Fr. 8'000.ist der Beschwerdeführerin eine neue,

5-tägige, nicht erstreckbare Frist anzusetzen, verbunden mit der ursprünglichen

Säumnisandrohung; würde der Kostenvorschuss bei der Bezirksgerichtskasse Hinwil nicht geleistet, so kann der Zweck der provisorischen Nachlassstundung nicht erreicht werden, was zur Konkurseröffnung führen müsste.

III.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Höhe der Kosten richtet sich nach Art. 54 GebV SchKG. Der Rahmen beträgt Fr. 200 - 2'500, in besonderen Fällen bis Fr. 5'000.-. Der von der Vorinstanz erhobene und von der Beschwerdeführerin

bemängelte Vorschuss von Fr. 2'000.für die Gerichtskosten, wovon Fr. 1'500.-

als Gerichtsgebühr (ohne Publikationskosten) erhoben wurden, liegt innerhalb des gesetzlichen Rahmens für normale Fälle und ist daher nicht zu beanstanden.

Für das Beschwerdeverfahren ist die Gebühr auf Fr. 750.festzusetzen und der

unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Es wird erkannt:
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Der Beschwerdeführerin wird eine nicht erstreckbare Frist von 5 Tagen ab Zustellung dieses Urteils angesetzt, um für die Honorarforderung der Sachwalterin bei der Bezirksgerichtskasse Hinwil (Postkonto 80-5061-6) einen Kostenvorschuss von einstweilen Fr. 8'000.- zu leisten.

    Die Frist für die Zahlung ist eingehalten, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist zugunsten des Gerichts der Schweizerischen Post übergeben einem Postoder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.

    Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

    Im Säumnisfall wird die provisorische Nachlassstundung widerrufen und von Amtes wegen der Konkurs eröffnet.

    Eine spätere Erhöhung des Vorschusses bleibt ausdrücklich vorbehalten.

    Falls die Sachwalterin für ihre Bemühungen (Barauslagen und Honorar) nicht mehr gedeckt ist, hat sie rechtzeitig das Begehren um Erhöhung des Kostenvorschusses zu stellen.

  3. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren wird auf Fr. 750.festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.

  4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die Sachwalterin,

    B. [Adresse], an das Betreibungsamt Rüti, an die Bezirksgerichtskasse Hinwil sowie - unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Hinwil, Einzelgericht im summarischen Verfahren, je gegen Empfangsschein.

  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursoder Nachlassrichters der Konkursoder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Isler versandt am:

8. März 2016

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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