E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 293b SchKG vom 2023

Art. 293b Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 293b 2. Provisorischer Sachwalter (1)

1 Zur näheren Prüfung der Aussicht auf Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrages setzt das Nachlassgericht einen oder mehrere provisorische Sachwalter ein. Artikel 295 gilt sinngemäss.

2 In begründeten Fällen kann von der Einsetzung eines Sachwalters abgesehen werden.

(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 293b Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS160030NachlassstundungBeschwerde; Beschwerdeführerin; Sachwalter; Provisorische; Frist; Gericht; Sachwalterin; Nachlassstundung; Kostenvorschuss; Vorinstanz; Provisorischen; Entscheid; Konkurs; Bezirksgericht; Hinwil; Darlehen; Vorschuss; Urteil; Honorar; Rechtsanwalt; Stundung; Zustellung; Sachwalters; Gläubiger; Sanierung; Verfahren; SchKG; Einstweilen
GRKSK 2021 13provisorische NachlassstundungBeschwerde; Führe; Beschwerdeführer; Vorinstanz; Provisorische; Nachlassstundung; Sanierung; Gesuch; Entscheid; Schuld; Konkurs; Schaden; Könne; Offensichtlich; Würde; Beschwerdeführers; Aussicht; Müsse; Wahrscheinlich; Verkauf; Gelten; Prättigau/Davos; Regionalgericht; Stundung; Weiter; Rechtsöffnung; Führt; Grundpfand; Könnte
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz