Art. 292 CPC dal 2025

Art. 292 Passaggio alla procedura del divorzio su richiesta comune
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2 Se il motivo addotto per il divorzio sussiste, non vi è passaggio alla procedura del divorzio su richiesta comune.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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Art. 292 Codice di procedura civile (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LC190023 | Ehescheidung | Scheidung; Recht; Berufung; Parteien; Vorinstanz; Verfahren; Beklagten; Gericht; Urteil; Vereinbarung; Scheidungsvereinbarung; Berufungsinstanz; Hauptverhandlung; Anhörung; Berufungsschrift; Verfahrens; Begehren; Rechtsbegehren; Entscheid; Rechtspflege; Unterhalt; Sinne; Scheidungsklage; Begründung; Einigung; Unterzeichnung; Prozesskostenvorschuss |
ZH | LC180008 | Ehescheidung | Scheidung; Berufung; Vorinstanz; Beklagten; Urteil; Verfahren; Parteien; Zustellung; Entscheid; Scheidungsklage; Gericht; Amtsblatt; Berufungsverfahren; Kantons; Publikation; Verfügung; Vorschriften; Begehren; Sydney; Rechtsanwalt; Dietikon; Rechtshängigkeit; Rechtspflege; Verfahrens; Scheidungsbegehren; Bundesgericht; Obergericht; Zivilkammer; Oberrichter |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
142 III 713 (5A_62/2016) | Art. 114 ZGB; Berufung zum Zweck des Rückzugs der Scheidungsklage. Verlangen beide Eheleute klageweise, aber übereinstimmend und aus demselben Rechtsgrund die Auflösung ihrer Ehe und spricht das Gericht die Scheidung aus, so ist es einem Ehegatten verwehrt, allein zum Zweck des Rückzugs seiner Scheidungsklage Berufung zu erheben (E. 4). | Scheidung; Klage; Recht; Scheidungsklage; Bundesgericht; Urteil; Berufung; Parteien; Ehegatte; Rückzug; Instanz; Widerklage; Auflösung; Kanton; Begehren; Kantonsgericht; Entscheid; Sachverhalt; Scheidungsgr; Sinne; Klagerückzug; Bezirksgericht; Verfahren; Richter; Scheidungsbegehren; Eheleute |
142 III 629 (4A_160/2016) | Art. 731b OR; Art. 76 Abs. 2 ZPO; streitgenössische Nebenintervention. Zulässigkeit der streitgenössischen Nebenintervention (E. 2.3.4-2.3.6); beteiligt sich ein Aktionär als Nebenpartei an einem Organisationsmängelverfahren, kann er sich als streitgenössischer Nebenintervenient in Widerspruch zu den Prozesshandlungen der von ihm unterstützten Hauptpartei setzen (E. 2.3.7). | Hauptpartei; Nebenintervenient; Urteil; Nebenintervention; Recht; Aktionär; Nebenintervenienten; Organisation; Zivilprozess; Gesuch; Hauptparteien; Gesuchsgegnerin; Widerspruch; Aktionäre; Rechtsmittel; Prozesshandlung; Zivilprozessordnung; Regel; Prozesshandlungen; Bezirksgericht; Aktionären; Aktien |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Schweizer | Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] | 2010 |