Art. 292 CPC de 2025

Art. 292 Transformation en divorce sur requête commune
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2 Si le motif de divorce invoqué est avéré, la procédure ne se poursuit pas selon les dispositions sur le divorce sur requête commune.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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Art. 292 Code de procédure civile (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LC190023 | Ehescheidung | Scheidung; Recht; Berufung; Parteien; Vorinstanz; Verfahren; Beklagten; Gericht; Urteil; Vereinbarung; Scheidungsvereinbarung; Berufungsinstanz; Hauptverhandlung; Anhörung; Berufungsschrift; Verfahrens; Begehren; Rechtsbegehren; Entscheid; Rechtspflege; Unterhalt; Sinne; Scheidungsklage; Begründung; Einigung; Unterzeichnung; Prozesskostenvorschuss |
ZH | LC180008 | Ehescheidung | Scheidung; Berufung; Vorinstanz; Beklagten; Urteil; Verfahren; Parteien; Zustellung; Entscheid; Scheidungsklage; Gericht; Amtsblatt; Berufungsverfahren; Kantons; Publikation; Verfügung; Vorschriften; Begehren; Sydney; Rechtsanwalt; Dietikon; Rechtshängigkeit; Rechtspflege; Verfahrens; Scheidungsbegehren; Bundesgericht; Obergericht; Zivilkammer; Oberrichter |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
142 III 713 (5A_62/2016) | Art. 114 ZGB; Berufung zum Zweck des Rückzugs der Scheidungsklage. Verlangen beide Eheleute klageweise, aber übereinstimmend und aus demselben Rechtsgrund die Auflösung ihrer Ehe und spricht das Gericht die Scheidung aus, so ist es einem Ehegatten verwehrt, allein zum Zweck des Rückzugs seiner Scheidungsklage Berufung zu erheben (E. 4). | Scheidung; Klage; Recht; Scheidungsklage; Bundesgericht; Urteil; Berufung; Parteien; Ehegatte; Rückzug; Instanz; Widerklage; Auflösung; Kanton; Begehren; Kantonsgericht; Entscheid; Sachverhalt; Scheidungsgr; Sinne; Klagerückzug; Bezirksgericht; Verfahren; Richter; Scheidungsbegehren; Eheleute |
142 III 629 (4A_160/2016) | Art. 731b OR; Art. 76 Abs. 2 ZPO; streitgenössische Nebenintervention. Zulässigkeit der streitgenössischen Nebenintervention (E. 2.3.4-2.3.6); beteiligt sich ein Aktionär als Nebenpartei an einem Organisationsmängelverfahren, kann er sich als streitgenössischer Nebenintervenient in Widerspruch zu den Prozesshandlungen der von ihm unterstützten Hauptpartei setzen (E. 2.3.7). | Hauptpartei; Nebenintervenient; Urteil; Nebenintervention; Recht; Aktionär; Nebenintervenienten; Organisation; Zivilprozess; Gesuch; Hauptparteien; Gesuchsgegnerin; Widerspruch; Aktionäre; Rechtsmittel; Prozesshandlung; Zivilprozessordnung; Regel; Prozesshandlungen; Bezirksgericht; Aktionären; Aktien |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Schweizer | Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] | 2010 |