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Loi fédérale sur l’imposition du tabac (LTab)

Art. 29 LTab de 2023

Art. 29 Loi fédérale sur l’imposition du tabac (LTab) drucken

Art. 29 III. Collaboration des cantons et d’organismes

Le Conseil fédéral peut faire appel ? la collaboration des cantons et d’organismes économiques. Toute personne appelée ? collaborer est soumise, en ce qui concerne le secret professionnel, aux dispositions applicables aux fonctionnaires fédéraux.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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