Art. 29 III. Heranziehung der Kantone und von Organisationen
Für die Durchführung der in diesem Abschnitt vorgesehenen Massnahmen kann der Bundesrat die Kantone und Organisationen der Wirtschaft zur Mitwirkung heranziehen. Die zur Mitwirkung herangezogenen Stellen und Personen unterstehen in Bezug auf ihre Schweigepflicht den für die Bundesbeamten geltenden Vorschriften.